AG Lennestadt verurteilt die Bruderhilfe Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 47/08 vom 25.11.2008)

Mit Urteil vom 25.11.2008 (3 C 47/08) hat das Amtsgericht Lennestadt die Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Freistellung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 689,31 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung in Höhe von 689,31 EUR aus §§7Abs.1, 17Abs.1 StVG, 115Abs.1 Ziff. 1 WG, 249, 398 BGB.

Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten besteht nicht, da die Klägerin hinsichtlich einer tatsächlich erfolgten Zahlung der Mietwagenkosten keinen Beweis angeboten hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in Lennestadt voll haften. Streitig sind lediglich die von den Beklagten nicht erstatteten Mietwagenkosten in Höhe der Klageforderung.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann nach § 249 Abs.2 BGB die Kosten erstattet verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen Alternativen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Kläger hat einen Tag nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bei der xx GmbH Autovermietung angemietet. Dabei geht aus dem Mietvertrag nicht ausdrücklich hervor, ob ein sog. Unfallersatztarif abgerechnet wird. Allerdings gehen beide Parteien davon aus, dass es sich um einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif handelt.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat nach den obigen Grundsätzen jedenfalls einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Inanspruchnahme des üblichen Normaltarifs entstehen. Nach Auffassung des Gerichts kann für die Ermittlung dieses Normaltarifs nach § 287 ZPO der Schwacke Mietpreisspiegel 2007 zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2008, 13 U 71/07). Zwar darf der Tatrichter auch im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen zugrunde legen, sondern muss seine Schätzung auf fachliche Erkenntnisse stützen. Diesen Anforderungen wird die Schwacke Liste jedoch gerecht. Der Einwand der Beklagten, die Schwacke Liste gebe die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend wieder, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist zu berücksichtigen,  dass der Geschädigte,  aus dessen  Sicht die  Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zu beurteilen ist, auch nicht die Möglichkeit hat, den tatsächlichen Normaltarif anhand der konkreten Nachfragesituation in seinem Postleitzahlengebiet zu beurteilen. Zum anderen ist eine Erheblichkeit der diesbezüglichen Einwendungen aber jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Einwendungen der Beklagten gegen die Schätzgrundlage allgemein gehalten sind. Eine Erheblichkeit kann jedoch allenfalls dann angenommen werden, wenn anhand konkreter Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der Schwacke Liste sich auf den konkreten Fall auswirken (vgl. BGH, NZV 2008, 339). Inwieweit der konkrete streitgegenständlicheTarif in der Schwacke Liste nicht zutreffend erfasst sein soll, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.

Ausgehend von dem anhand des Schwackemietpreisspiegels geschätzten Normaltarifs hält das Gericht schließlich angesichts der Besonderheiten der Unfallsituation einen pauschalen Aufschlag von 25% für angemessen.

Im konkreten Fall hat die xx GmbH Autovermietung 2 Wochen á 749 EUR und weitere 2 Tage in Höhe von 149,00 EUR berechnet, so dass sich die reinen Mietwagenkosten auf 1.796,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer belaufen. Damit liegt der geltend gemachte Wochentarif um 24,00 EUR über dem Normaltarif laut Schwacke-Liste und der zugrunde gelegte Tagestarif um 4,00 EUR über dem Normaltarif laut Schwacke-Liste. Der Normaltarif wurde folglich um 3,3% bzw. 2,7% erhöht. Angesichts der Besonderheiten der Unfallsituation hält das Gericht einen pauschalen Aufschlag in dieser Höhe in jedem Fall für erstattungsfähig.

Ebenso sind die geltend gemachten Kosten für die Haftungsbeschränkung, nach Teilklagerücknahme in Höhe von 52,00 EUR in Höhe von nunmehr noch 348,00 EUR brutto erstattungsfähig.

Gegen die Zustellungs- bzw. Abholungskosten in Höhe von 49,99 EUR haben die Beklagten keine Einwendungen erhoben.

Soweit die Beklagten unter Verweis auf BGH, r+s 2007, 345, 346 einwenden, der Normaltarif laut Schwacke Mietpreisspiegel sei nicht ohne weitere Prüfung erstattungsfähig, so trifft dies nicht zu. Vielmehr hat der BGH in der zitierten Entscheidung gerade aufgeführt, dass unter Umständen sogar ein – ggfs. pauschaler – Aufschlag auf den Normaltarif zuzubilligen ist.

Soweit die Klägerin einwendet, der Kläger müsse sich einen Eigenersparnisabzug anrechnen lassen, so kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. Denn die xx GmbH   Autovermietung hat dem Kläger dem Kläger lediglich die Kosten eines Fahrzeugs   einer niedrigeren Kategorie in Rechnung gestellt, so dass Eigenersparnisabzug nicht in Betracht kommt.

Soweit das AG Lennestadt.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Lennestadt verurteilt die Bruderhilfe Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 47/08 vom 25.11.2008)

  1. Willi Wacker sagt:

    Auch im Sauerland (Nordrhein-Westfalen) gilt Schwacke. Wieder ein Erfolg und eine Niederlage für die Fraunhofer-Erhebung.

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