AG Ludwigshafen verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2g C 196/08 vom 03.02.2009)

Mit Urteil vom 03.02.2009 (2g C 196/08) hat das AG Ludwigshafen die R+V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.004,44 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 837,79 € begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Klägerin stehen in dieser Höhe noch restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte zu.

Zwischen der Klägerin und der Firma X. wurde ein Mietvertrag zu den in der Rechnung gestellten Preisen geschlossen. Dass der Mietpreis der Höhe nach nicht von An-fanganin den Vertrag eingefügt war, steht einem Vertragsschluss nicht entgegen. Wie der Zeu­ge Y. bei seiner Vernehmung glaubhaft erklärt hat, waren die Klägerin und das Mietwagenun­ternehmen sich einig über die entgeltliche Überlassung des Ersatzfahrzeugs, wobei mit der Klä­gerin auch die Mietpreise ausführlich erörtert worden sind. Den Aussagen des Zeugen zufolge hat er mit der Klägerin erörtert, dass sich die Tagespreise nach der Schwacke-Liste und einem Aufschlag von 25 % hierauf richten würden. Lediglich, da nicht von vornherein feststand wieviel Tage das Auto benötigt würde, wurde der Endpreis zu Anfang nicht eingefügt, sondern erst nach Rückgabe des Fahrzeugs und Rechnungstellung.

Der vereinbarte Mietpreis ist auch nicht zu beanstanden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmendes ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt jedoch noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein kraftfahrzeug zu einem Unfalltarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, woweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen ggenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Die Frage, ob die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten außerhalb des im normalen Privatkundengeschäfts üblichen Preisrahmen liegen, kann nach dieser Rechtsprechung nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung besonders freigestellte Tatrichter auch auf der Grundlage des gewichteten Mttels des „Schwacke Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten beantworten. Die in der Rechnung gestellten Kosten sind unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nicht zu beanstanden. Die Mietwagenfirma berechne pro Tag einen Betrag von 67,60 €. Nach der Schwacke-Liste hätte sie sogar einen Betrag von 79 00 € ver­langen können. Auch der von der Mietwagenfirma verlangte Aufschlag in Höhe von 25 % ist nicht zubeanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH kann bei der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs im Rahmen der nach § 287 ZPO zulässigen Schadensschätzung der Richter sich darauf beschränken, ob spezifische Leitungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pau­schaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, NJW 2006, 2693) Einen Aufschlag von 25 % insoweit unterliegt keinen Bedenken (Urteil Landgericht Frankenthal vom 10. Oktober 2007, 2 S 75/07). Die Rechnung ist auch nicht zu beanstanden, soweit zusätzliche Kosten für einen Zusatzfahrer (täglich 15,00 €) und für Winterreifen (täglich 10,00 €) verlangt wer­den. Dass die Kosten für das Zubringen und Abholen angefallen sind, wird von der Beklagten nicht mehr bestritten. Soweit sie die Erforderlichkeit hierfür bestreitet, kann sie nicht gehört wer­den, da es nicht zu ihren Gunsten gehen kann, wenn dem Geschädigten eventuell ein Zweitfahrzeug zur Verfügung stand.

Die Klägerin muß sich jedoch anrechnen lassen, was sie hinsichtlich der Betriebskosten ihres Fahrzeugs während der Dauer der Benutzung des Mietwagens eingespart hat. Diese Ersparnis an Aufwendungen für Öl, Schmierstoffe, Reifenverschleiß und andere anteilige Inspektionsleistun-gen betragen nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Frankenthal 15 % der Mietwagenkosten. Dies entspricht im vorliegenden Fall einem Betrag von 172,31 €. Darüber hinaus ist die Rechnung der Autovermietungsfirma um die weiter in Rechnung gestellten Nebenkosten in Hohe von 294 81 € zu kürzen, da nicht im einzelnen dargelegt ist, um welche Kosten insoweit es sich handelt. Einschließlich Mehrwertsteuer ist deshalb die Mietwagenrechnung in Höhe von 2.259,74 € gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits gezahlten 1.083,00 € ergibt sich damit eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 1.004,44 €.

Soweit das AG Ludwigshafen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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1 Antwort zu AG Ludwigshafen verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2g C 196/08 vom 03.02.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    auch an der äußersten Grenze von Rheinland-Pfalz zu Baden-Württemberg gilt Schwacke. Auch hier hat Fraunhofer m.E. keine Chance. So nach und nach dürfte sich Fraunhofer verabschieden und damit kein Bein auf den Boden kriegen.
    Babelfisch, weiter so und die bundesdeutsche Karte zeigt überwiegend, flächendeckend Schwacke.
    MfG
    Willi Wacker

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