AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 105 C 667/11 vom 18.08.2011)

Mit Entscheidung vom 18.08.2011 (105 C 667/11) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonoars verurteilt. Ein Urteil, das in der Begründung keine Wünsche offen lässt. Ein Richter, der den Sachverhalt klar und deutlich auf den Punkt bringt und den immer gleichen (falschen) Argumenten der HUK die gebührende „Achtung“ zollt.

Amtsgericht
Leipzig

Aktenzeichen: 105 C 667/11

Verkündet am: 18.08.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofstraße 1, 96442 Coburg

– Beklagte

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2011 am 18.08.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,35 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2009 sowie weitere € 3,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt 243,35 €.

Tatbestand

entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB,7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i.V.m. § 249 BGB begründet.

Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07) und vom 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.

Es wird soweit ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.

Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden.

Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet.

Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegensteht, dass sich an einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.

Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Geschädigte und die Klägerin unstreitig vereinbart, dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung beiliegt bzw. auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient. Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhe der Nettoreparaturkosten gestaffelt. Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter Preis“ zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.

Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht erschtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.

Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05 = Amtsgericht Leipzig Az.: 113 C 7019/04 und vom 09.02.2006 (Az.: 12 S 549/05 = Amtsgericht Leipzig Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.

Anhaltspunkte, die ersichtlich sind, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts oder auch den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig abweichen, sind nicht ersichtlich. Auch die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg; ein Missverhältnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorar der Klägerin ist nicht ersichtlich, Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ sind nicht angezeigt. Gerade bei der Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches – technisches Gefahrenpotential darstellen -, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde untersucht wird.

Pauschalierungen, wie die Bezugnahmen der Beklagten auf eine – abwegige – Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte oder andere Amtsgerichte greifen nicht. Dies gilt insbesondere auch, als die Beklagte zum wiederholten Male in corinthischer Weise die Höhe der Kosten eines Lichtbildes mit € 2,79 rügt und auch die Höhe der Schreibkosten und sonstigen Nebenkosten. Insoweit wird auf die Entscheidung vom 28.06.2007 (105 C 10643/06) verwiesen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91,708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 105 C 667/11 vom 18.08.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    endlich einmal ein Richter, der der beklagten HUK-Coburg und ihren Prozessbevollmächtigten klar aufzeigt, dass das Gesetz keine Wege einräumt, die erforderlichen Sachverständigenkosten zu kürzen. Auf die immer wieder gebetsmühlenartig von der HUK-Coburg und ihren Anwälten vorgetragenen unerheblichen Argumente kommt es nicht an. Hoffentlich schreiben sich die Verantwortlichen sich das Urteil jetzt mal hinter die Ohren.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  2. virus sagt:

    „….. zum wiederholten Male in corinthischer Weise ….“ Warum nur hat die HUK auf diese Peinlichkeit nicht verzichtet?

    Insgesamt liest man aus diesem Urteil heraus, dass der Richter mehr als genervt von der Unbelehrbarkeit des Beklagten ist.
    Gibt es eigentlich keinen Paragraphen, der einem Richter erlaubt, wegen Missachtung des Gericht schmerzliche Geldstrafen zu verhängen?

  3. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Gerade bei der Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches – technisches Gefahrenpotential darstellen -, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde untersucht wird.

    …Live is Live….ahja…passt.

  4. Wildente sagt:

    AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 105 C 667/11 vom 18.08.2011)
    Mittwoch, 07.09.2011 um 19:12 von Hans Dampf

    @Willi Wacker

    …“Auf die immer wieder gebetsmühlenartig von der HUK-Coburg und ihren Anwälten vorgetragenen unerheblichen Argumente kommt es nicht an. Hoffentlich schreiben sich die Verantwortlichen sich das Urteil jetzt mal hinter die Ohren.“

    Hallo,Willi Wacker,

    Das, mit hinter die Ohren schreiben, wird schwierig, weil man dazu erst einmal solche besitzen muss. Mir kommt da immer dann das Bild der drei Affen vor die Augen, die ihre Sinnesorgane ersichtlich abgeschottet haben.

    Aber so kann man sicherlich heute kein modernes Unternehmen verantwortungsvoll führen.-

    Mit freundlichen Grüßen

    Eure Wildente

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