AG Saarbrücken verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 120 C 190/11 (05))

Mit Entscheidung vom 08.06.2011 (120 C 190/11 (05)) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse AG durch das Amtsgericht Saarbrücken zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Ein sachlich richtig begründetes Urteil, das sich in der Hauptsache auf das Schadensersatzrecht stützt und damit keine Wünsche offen lässt.

Amtsgericht Saarbrücken

Geschäfts-Nr.: 120 C 190/11 (05)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse AG, vertr. d. d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Straße 40, 66111 Saarbrücken

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 08.06.2011 durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 354,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Die Klage ist zulässig und begründet. Zur örtlichen Zuständigkeit ist zwar nicht ausreichend vorgetragen, aber aus den vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 02.12.2010 ergibt sich, dass der Schadensfall in der Niederlassung der Beklagten in Saarbrücken bearbeitet wurde und damit ein ausreichender Bezug vorliegt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 354,80 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249 BGB, Rdnr. 40).

Unerheblich ist, ob die Klägerin die Restzahlung an den Sachverständigen vorgenommen hat, da sich ein Freistellungsanspruch gemäß § 251 BGB aufgrund der Erfüllungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen: (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Az.: 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az.: 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken a.a.O.).

Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleichs regelmäßig auszugehen ist. Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnung des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 11 S 130/07).

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02-46; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Aufgrund der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 30.05.2008 (Aktenzeichen 13 S 20/08) geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen berechnete Vergütung, bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten, nicht als unangemessen hoch betrachtet werden kann, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors HB III der BVSK Honorarbefragung 2008/2009 hält und es dann nicht mehr auf die Frage der Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten ankommt.

Die vom Sachverständigen berechneten Kostenpositionen überschreiten den Honorarkorridor nicht. Daher kann das Honorar des Sachverständigen nicht als unangemessen überhöht angesehen werden. Das pauschale Bestreiten der Nebenkosten ist unbeachtlich.

Ebenso ist das pauschale Beetreiten unbeachtlich, dass überhaupt Fahrtkosten angefallen seien. Aus der 1. Seite des Gutachtens ergibt sich nämlich, dass die Besichtigung in der Werkstatt stattfand, so dass Fahrtkosten vom Büro des Klägers bis dorthin plausibel und nachvollziehbar sind.

Das Gericht hält Anfahrtswege von 50 km (einfache Wegstrecke) noch für angemessen. Dabei ist berücksichtigt, dass es im Saarland sowohl Ballungsgebiete als auch ländliche Räume gibt und es dem Geschädigten sicher möglich ist, innerhalb der genannten Entfernung einen geeigneten Sachverständigen zu finden.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Saarbrücken verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 120 C 190/11 (05))

  1. Wilhelm Westfeld sagt:

    Hi Hans Dampf,
    und wieder wurde die HUK-Coburg abgewatscht. Dabei hat der Richter, offenbar weil er auch schon die Nase von den Restsachverständigenkostenprozessen voll hatte, auf ältere Urteile desselben Gerichts zurückgegriffen. Langsam müsste die HUK-Coburg doch merken, dass mit der von ihren Rechtsanwälten gebrachten Argumentation eine Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens nicht erreicht werden kann. Die Urteilsliste gegen HUK-Coburg füllt sich.
    Man müsste die Urteilsliste mal an Plusminus oder Monitor oder report München schicken.
    Die HUK-Coburg ist doch für Öffentlichkeitsarbeit, wie einer der letzten Kommentare zeigt, also sollte man doch diese Urteilsliste doch auch mal an die Öffentlichkeit bringen. Das wärs doch, oder?

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