AG Bochum verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.03.2009 (44 C 99/07) hat das AG Bochum die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 242,36 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist weitgehend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im erkannten Umfang Ansprüche auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht aus §§ 398, 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 WG.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Mietwagenkosten Inhaberin des Anspruchs geworden. Die Sicherungsabtretung des Geschädigten vom 21.02.2006 ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 134 BGB, 3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Dies hätte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG vorausgesetzt, dass die Klägerin die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben hätte. Daran fehlt es hier; Hauptgeschäft der Klägerin ist vielmehr die Vermietung von Pkw (vgl. zur alten Rechtslage nach dem RechtsberatungsG BGH NJW 2005, 135 ff. mit selbem Ergebnis).

Die Abtretung ist auch hinreichend bestimmt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass sie konkret beziffert war; es genügte, dass sie, wie hier, bestimmbar ist.

Der Höhe nach belief sich der an die Klägerin abgetretene Anspruch des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand auf den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NJW2008, 1519 m. w. N.). Der Geschädigte hat wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung, von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen also den günstigeren zu wählen (BGH a.a.O.).

Vorliegend begehrt die Klägerin nunmehr keinen Unfallersatztarif, sondern einen „Normaltarif“  in Höhe des regionalen „Schwacke-Mietpreisspiegels“. Darin liegt kein Verstoß gegen das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn die Bemessung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten nach dem gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels hält sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (BGH a.a.O. m.w.N.). Da diese Erhebung eine erhebliche Bandbreite an unterschiedlichen Preisen abdeckt, darunter auch sehr günstige Angebote, spricht hier der Beweis des ersten Anscheins für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen vermocht.

Über den geltend gemachten „Normaltarif“ hinaus war aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation noch ein unfallbedingter Aufschlag zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden, Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Vorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand und das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung zu nennen.

Zur Kompensation dieser Mehraufwendungen erscheint ein gem. § 287 ZPO zu schätzender Zuschlag von 20 % notwendig, aber auch ausreichend (im Ergebnis ebenso LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, 20 S 190/06; veröffentlicht bei Juris; OLG Köln, NZV2007, 199). Ein solcher Aufschlag erscheint im übrigen unabhängig vom Umfang der im konkreten Fall in Anspruch genommenen Zusatzleistungen allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtem (LG Düsseldorf, OLG Köln, a. a.O.).

Hingegen hat die Klägerin keinen Ersatz von 48,00 € „Winterreifen“. Wenn sie zur Winterzeit einen Pkw vermietet, muss dieser den Vorschriften der StVO bzw. StVZO entsprechen, ohne dass sie hierfür einen besonderen Aufschlag verlangen kann.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz vorprozessualen, nicht festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Denn diese Kosten stellen sich im Zeitpunkt der Entstehung nicht als adäquate Folge eines Verzugs der Beklagten dar. Das Schreiben vom 22.01.2007 hat den Verzug der Beklagten erst begründet, so dass sich die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten nicht als Folge eines bestehenden Verzugs darstellen konnten. Verzug ist insbesondere nicht durch das Mahnschreiben vom 18.06.2006 begründet worden. Denn diese Schreiben enthielt eine so massive Zuvielforderung, dass die Klägerin hieraus keine Rechte herleiten kann (vgl. Palandt/Heinrichs, § 286 Rn. 20 m. w. N.).

Soweit das AG Bochum.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Bochum verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    Überschrift und Text in der ersten Zeile stimmt nicht überein. Ich gehe davon aus, dass das AG Bochum das erkennende Gericht war und das AG Landau nur irrtümlich hereingerutscht ist.
    MfG
    Willi Wacker

  2. Babelfisch sagt:

    Sorry, schon behoben ….

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    ich dachte es mir schon, dass das AG Bochum so entscheidet.
    Nichts für ungut. Irren ist männlich!
    Kann bei so vielen Urteilen passieren.
    MfG
    Willi Wacker

  4. Jurastudentin sagt:

    Hi Babelfisch,
    das Mietwagenurteil des AG Bochum erfreut mich insoweit, als mein Studienortgericht der Fraunhofer-Erhebung eine Abfuhr erteilt hat. Fraunhofer gehört ins Bergwerk und Deckel drauf, versenkt in der Grube.
    Schöne Grüsse aus dem Kohlenpott
    Eure Jurastudentin

  5. Babelfisch sagt:

    @ Willi Wacker: Ja, das passiert halt, aber gut, wenn jemand mitliest.

    @ Jurastudentin: ich denke, ein paar Urteile mit dem Tenor „Fraunhofer in den Pütt“ habe ich noch auf der Pfanne.

    Glück auf

    Babelfisch

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