AG Duisburg verurteit DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 18.02.2011 (50 C 3198/10) hat das AG Duisburg die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 396,91 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs das arithmetische Mittel zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer Tabelle zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

l.

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 396,91 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Die Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin des Fahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 2) und dessen Haftpflichtversicherung die Beklagte zu 3) ist. Durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 wurde der im Eigentum der Klägerin stehenden PKW beschädigt. Die Beklagten haften für die bei dem Unfall entstandenen Schäden allein.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger in den Fällen, in denen wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag bzw. Freistellung verlangen. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB. 69. Aufl., § 249 Rn. 31 m. w. N.). Der Schädiger hat Mietwagenkosten allerdings nicht unbegrenzt zu ersetzen, sondern nur insoweit, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2006, 2621, 2622 m. w. N.). Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Scha­densbehebung zu wählen. Wenn der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber dem „Normaltarif“ wesentlich teureren „Unfallersatztarif anmietet, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflichten nur dann nicht, wenn dies wegen der Einzelfallumstände betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist (BGH NJW 2006, 2621, 2622).

Die Klägerin hat nur Anspruch auf die Zahlung des „Normaltarifes“. Dieser beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 572,16 € brutto. Diesen Betrag hat das Gericht unter Zuhilfenahme des sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2009 ergebenden arithmetischen Mittels gemäß § 287 ZPO geschätzt (vgl. hierzu OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 m. w. N.). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten, da die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Klageforderung stünde. Zudem ist nicht zu erwarten, dass die einem Sachverständigen zu Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden, die den genannten Listen zugrunde liegen, grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten (OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396).

Das beschädigte Fahrzeug war in die Gruppe 3 des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 einzuordnen. Für das Postleitzahlengebiet 452 ergibt sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für die Mietwagenklasse 3 ein arithmetisches Mittel in Höhe von 415,03 € brutto für einen Anmietzeitraum von 5 Tagen (3-Tages-Pauschale zu 248,21 € und 1-Tages-Pauschale zu 83,41 € x 2). Nach der telefonischen Erhebung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2009 für den einstelligen Postleitzahlenbereich ergibt sich ein Betrag in Höhe von 361,37 € brutto (3-Tages-Pauschale zu 208,71 € und 1-Tages-Pauschale zu 76,33 € x 2). Der Mittelwert zwischen beiden Beträgen beläuft sich auf 388,20 € brutto. Die Klägerin kann Schadensersatz für einen Anmietzeitraum von fünf Tagen verlangen. Sie hat durch Vorlage des Reparaturablaufplans hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die tatsächliche Reparatur vom xx.xx.2009 bis zum xx.xx.2009, mithin fünf Tage, gedauert hat. Dem Ablaufplan ist zudem zu entnehmen, dass erst am xx.xx.2009 Ersatzteile geliefert wurden und dass das Fahrzeug wahrend der Reparatur vom xx.xx.2009 bis zum xx.xx.2009 zu einem Lackierer verbracht wurde. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht ausreichend entgegen getreten. Ihr Vorbringen lässt nicht erkennen, warum sie weiterhin nur Mietwagenkosten für drei Tage als gerechtfertigt erachten. Insofern hätte es näheren Vortrages bedurft. Allein der Umstand, dass der Privatgutachter fiktiv 18,3 Stunden Reparaturaufwand ermittelt hat, genügt nicht um dem substantiierten Vortrag der Klägerin entgegen zu treten. In keinem Zusammenhang mit der Dauer der Reparatur ist der Umstand zu sehen, dass die Klägerin den Reparaturauftrag erst am xx.xx.2009, also erst mehrere Tage nach dem Unfallereignis erteilte. Denn es ist nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht dargetan, dass das Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt schneller hatte repariert werden können.

Besondere Umstände, die einen über den „Normaltarif“ hinausgehenden Anspruch rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nur dann einen über das objektiv erforderliche Maß hinausgehenden Betrag verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war (BGH NJW 2005, 1933, 1934). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.

Es ist auch kein Zuschlag in Höhe von 20 % wegen der Besonderheiten bei Anmietung nach einem Verkehrsunfallereignis (sofortige Verfügbarkeit der Fahrzeuge, keine Kenntnis von der Dauer des Anmietzeitraumes, keine Vorreservierung, keine Vorauszahlung, keine Sicherheitsleitung und damit erhöhtes Betrugsrisiko, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. § 249 Rn. 33 m. w. N.; LG Köln. NZV 2007, 199, 201) hinzuzurechnen. Durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif sollen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Berücksichtigung finden. Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist ebenfalls entscheidend, ob die Mehr­kosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation – etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfall­geschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen – einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 58). Ein pauschaler Zuschlag ist nicht berechtigt in den Fällen, in denen eine Vermietung nicht am Unfalitag selbst, sondern zu einem späteren Zeitpunkt (frühestens an dem dem Unfall folgenden Tag) erfolgt ist. Denn in diesen Fällen bestand keine Eil- und Notsituation, so dass – mangels anderweitiger Darlegung der Klägerin – davon auszugehen ist, dass dem betreffenden Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif möglich gewesen ist und daher nach § 254 BGB geboten war (OLG Köln. Schaden-Praxis 2010, 396). So liegt der Fall auch hier. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Wagen erst am xx.xx 2009, also mehrere Tage nach dem Unfallereignis angemietet. Die unfallbedingte Stresssituation bestand zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr. Inwieweit es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, sich über Alternativangebote zu erkundigen, ist nicht ersichtlich.

Ausgehend von den Nettomietwagenkosten in Höhe von 326,22 € ist ein Abzug in Höhe von 10 % (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 34 m. w. N.) wegen er­sparter Eigenaufwendungen vorzunehmen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 293,60 € netto ergibt.

Zu diesem Betrag sind hinzuzurechnen die Kosten in Höhe von 65,55 €, die für Haftungsbefreiung tatsächlich angefallen sind. Danach ergibt sich ein Betrag in Höhe von 359,15 €.

Die Klägerin kann auch Ersatz für die in Rechnung gestellten Nebenkosten (Zweitfahrer, Zustellen und Abholen), jedoch nicht in der berechneter Höhe von 163,06 € netto, verlangen. Tatsächlich angefallene und in Rechnung gestellte Nebenkosten kann der Geschädigte, da sie in dem Normaltarif der Schwacke-Liste nicht enthalten sind, ebenfalls erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010, Az: 11 U 106/09, Tz. 13). Nach den vorgenannten Grundsätzen sind diese Nebenkosten auch im vorliegenden Fall erstattungsfähig, da sich aus der vorgelegten Mietwagenkosten­rechnung vom xx.xx.2009 ergibt, dass der Ehemann der Geschädigten als Zweitfahrer eingetragen worden ist, damit auch dieser das Fahrzeug nutzen konnte. Die berechneten Kosten von 75,66 € entsprechen mit einer geringfügigen Abweichung dem Modus des Schwacke- Mietpreisspiegels 2009. Auch die Zuschläge für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs sind im vorliegenden Fall aus den vorgenannten Gründen erstattungsfähig. Die erhobenen Zuschläge sind jedoch im Vergleich zu den aufgeführten Zuschlägen in der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 als deutlich überhöht anzusehen. Insoweit schätzt das Gericht die erforderlichen Nebenkosten für das Zustellen und Abholen gem. § 287 ZPO anhand der vorgenannten Tabelle. Die Kosten für das Zustellen und Abholen werden demnach auf insgesamt 46,00 € netto geschätzt. Der zu berücksichtigende Gesamtbetrag beträgt mithin 480,81 €.

Nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ergibt sich ein Betrag in Höhe von 572,16 €.

Der Zahlungsanspruch ist infolge der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 175,25 € gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, so dass er noch in Höhe von 396,91 € besteht.

Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € aus § 257 S. 1 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung stellen einen infolge der Beschädigung des PKW der Klägerin und somit von den Beklagten zu ersetzenden Schaden dar. Erforderlich waren die Rechtsanwaltskosten nur hinsichtlich eines Streitwerts, der dem tatsächlich noch bestehenden Anspruch der Klägerin entspricht. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 600,00 € entspricht eine 1,3 Geschäftsgebühr einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer dem Betrag von 83,54 €.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen beruht auf §§ 280 Abs. 1. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte zur Zahlung der aus­stehenden Mietwagenkosten mit anwaltlichem Schreiben vom xx.xx.2010 unter Fristsetzung bis zum xx.xx.2010 aufgefordert.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

Streitwert: bis 600,00 €

Soweit das AG Duisburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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