AG Nürnberg verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.04.2009 (20 C 646/09) hat das AG Nürnberg die Gothaer Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 380,17 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle, Zinn und Klein ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zulegen war die Schwackeliste 2006.

Hierbei war von Gruppe 2 als anzumietende Klasse auszugehen. Abzuziehen war eine Eigenersparnis von 3%. Das Gericht legt insoweit den Modustarif zugrunde. Zudem war die Haftungsbeschränkung zu berücksichtigen. Abzuziehen waren die gezahlten EUR 479,08.

I. Schätzgrundlage:

Das Gericht schätzt nach  §§ 287 ZPO  auf Basis  der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietzeitpunkt.   Die   durch  die  beklagte Partei vorgebrachten   Bedenken    gegen diese   Schätzgrundlage stellten keine so erheblichen Zweifel dar, dass von der Schätzgrundlage abzuweichen war. Mit jüngster Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27.01.2009 (Aktenzeichen 1 U 1878/08) geht auch das Oberlandesgericht Nürnberg von der Anwendbarkeit der  Schwacke-Mietpreisliste aus. Zudem ist Folgendes auszuführen:

1.  Frauenhofer-Liste

Die Frauenhofer-Liste ist nicht am örtlich relevanten Markt  erhoben. Die  Auffassung einiger Gerichte (wie beispielsweise das Oberlandesgericht München im Urteil vom 25.07.2008)   kann dieseits  nicht geteilt werden. Basis einer Schätzgrundlage ist der örtlich relevante Markt. Die  Frauenhofer-Liste enthält  im einstelligen Postleitzahlenbereich weite  Gebiete  der  Bundesländer Bayern, Thüringen und Baden-Württemberg. Der 2-stellige Postleitzahlenbereich  ist ein  Sondermarkt, da er im Internet erhoben wurde. Auf diesen Sondermarkt „Internet“ muss  sich der Geschädigte nicht verweisen  lassen (st. Respr. vgl. BGH Urteil vom 10.07.2007, Az VI ZR 217/06, Rn.   9 nach juris = NJW 2007, Seite 2918ff zur Restwertproblematik). Zudem wurden weniger örtliche Anbieter,  im  Vergleich zur  Schwacke-Mietpreisliste, berücksichtigt. Dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass alleine im Raum Nümberg-Fürth-Erlangen die örtlichen Mietpreise erheblich differieren. Wie in einer Liste, welche  drei Bundesländer umfasst, ein örtlich relevanter Markt dargestellt werden kann, lässt sich hieraus nicht erschließen; hierzu nimmt auch nicht das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichtes München Stellung.

2.  Gutachten Professor Klein:

Auch das  Gutachten von Professor Klein erschüttert die Schwacke-Mietpreisliste nicht als Schätzgrundlage. Dieses Gutachten ist zur Schwackeliste 2006 erhoben. Überdies kommt das Gutachten nicht zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Schwackeliste 2006 als Schätzgrundlage unbrauchbar ist; so wird sogar ausgeführt, dass die methodische Erhebung im Vergleich zur Vorliste (Schwackeliste 2003) verbessert hat. Vorliegend ist eine neuere Schwackeliste anwendbar. Allein schon aus diesem Grunde ist hier das Gutachten des Professors Klein unbehelflich.

3.  Liste Zinn:       

Auch eine  Schätzung auf Basis der Liste nach Zinn kann nicht erfolgen.  Auch diese Untersuchung trifft nicht den  örtlich relevanten Markt. Die einschlägige Gruppe  „Süd“ umfasst neben dem Postleitzahlenbereich 90  bis 96 auch die Postleitzahlenbereiche 8 und. 7. Bezüglich den Erfordernissen der Schätzgrundlage an dem örtlich  relevanten Markt wird auf oben Gesagtes zur Frauenhofer-Liste verwiesen.

4.  Zusammenfassung

Abschließend ist auszuführen, dass die Schwacke-Mietpreisliste, nach Auffassung des Gerichts, eine tatrichterliche Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) darstellt. Die von der beklagten Partei vorgebrachten Argumente gegen diese Schätzgrundlage überzeugen das Gericht nicht. Somit wird auf Basis der jeweiligen Liste nach Schwacke zum Anmietzeitraum geschätzt.

II. Schätzung:

1.  Eigenersparnis:

Das Gericht schätzt den Abzug für die Eigenersparnis auf 3 Prozent. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg Fürth. Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in dem Urteil vom 27.01.2009 (Aktenzeichen 1 U 1878/08) einen Abzug von 10 Prozent für die Eigenersparnis berücksichtigt, mag das Gericht dieser Schätzung nicht folgen (vgl. aA auch OLG Nürnberg VersR200, Seite 208: dort wurde die Eigenersparnis auf 3 Prozent geschätzt unter Verweis auf die instruktiven Ausführungen des Prof. Dr. Meining in DAR 1993, S. 28,1 ff). Aufgrund der technischen Entwicklung ist ein geringerer Abzug für die Eigenersparnis vorzunehmen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 Rn 32 rri.w.N. – auch zu den neueren Ansätzen der Schätzung; vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10.09.2008, Az. 8 S 6093/08, das Landgericht Nürnberg-Fürth geht in ständiger Rechtsprechung ebenfalls von einer Eigenersparnis von 3 Prozent aus).

2.  Haftungsbefreiung

Die Haftungsbefreiung war nach der Schwacke – Mietpreisliste (50%) zu schätzen.

3.  Wochentarif:

Das Gericht schätzt dabei einen Zeitraum welcher die jeweilige Zeiteinteilung überschreitet, nach der entsprechenden Quote des nächst höheren Zeitraumes (zB werden bei acht Tagen nicht der Wochentarif und zusätzlich die Tagespauschale, sondern 8/7 des Wochentarifes zu Grunde gelegt. Diese Schätzung verhindert, dass der letzte (oder erste) angemietete Tag besonders teuer ist. Dieser überzählige Tag ist sonst im Verhältnis zum Wochentarif erheblich teuerer.

Das Gericht legt bei Anwendung der angemieteten unstreitigen 13 Tage den Betrag von 13/7 des entsprechenden Wochentarifes zugrunde.

4.  Schätzung:                                 

Das Gericht schätzt auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste unter Zugrundelegung des Modus-Tarifes, soweit dieser vorhanden ist; andernfalls wird das arithmetische Mittel zu Grunde gelegt.

13/7 Wochentarif                                               763,29 €

Eigenersparnis 3%                                             -22,90 €

-13/7 Haftungsbefreiung 50%                           118,86 €

abzüglich gezahlter                                           -479,08 €

Endsumme                                                        380,17 €

Soweit das AG Nürnberg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Gothaer Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Dr. Zinn, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert