AG Eisleben verurteilt mit überzeugender Entscheidung vom 29.9.2010 – 22 C 23/10 – die Gothaer Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten und der restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke aus abgetretenem Recht.

Hallo Captain-Huk-Leser,

offenbar wurden meine Bitten um Übersendung von Urteilen aus den östlichen Bundesländern erfüllt. Auf jeden Fall liegen der Redaktion mehrer Urteile aus dem Beitrittsgebiet vor, so dass ich hier und heute ein weiteres Urteil aus den neuen Bundesländern einstellen kann. Es handelt sich um  ein Urteil aus Eisleben zum Thema Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Beklagte Haftpflichtversicherung ist in diesem Fall die Gothaer Versicherung. Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht. Die Angriffe der Beklagten dazu sind unerheblich. Die Geltendmachungsmöglichkeit ergibt sich gerade aus den Motiven zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Versicherungen sollten sich nun einmal daran gewöhnen, dass der Gesetzgeber es gerade gewollt hat, dass Mietwagenunternehmer, Sachverständige und Reparaturunternehmen berechtigt sein sollen, die Forderungen des Geschädigten gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherer geltend zu machen. Das Gericht hat auch sauber herausgearbeitet, dass die von der Beklagten vorgebrachten Argumente gegen die Schwacke-Liste nur pauschaler Art sind. Selbst die im Nachhinein gebrachten Internetrecherchen waren nicht überzeugend. Insoweit war der gesamte Vortrag der Beklagten unerheblich.  Erfreulich klar hat die erkennende Amtsrichterin des AG Eisleben die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste herausgestellt. Fraunhofer ist wegen der erheblichen Mängel keine geeignete Schätzgrundlage. Damit folgt das Gericht der überwiegenden Rechtsprechung, wonach nach wie vor Schwacke die geeignete Schätzgrundlage ist.

Überzeugend sind auch die Ausführungen zu der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten. Das Vorbringen der Beklagten zur behaupteten Unbrauchbarkeit des Schadensgutachtens  war ebenfalls unerheblich.  Die Mühen der Beklagten mit der Erstellung eines eigenen Gutachtens, was nur als Privatgutachten gewertet werden kann, hätte sie sich daher ersparen können. Auch mit derartigem Handeln kann man sinnlos Versicherungsgelder verschleudern. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Schadensgutachtens ist aus der Sicht des unfallgeschädigten Kfz-Eigentümers im Zeitpunkt des Unfalles zu bemessen, nicht ex-post im Nachhinein. Deshalb war eigentlich das von der Beklagten eigeholte Privatgutachten überflüssig. Soweit die Beklagte überdies die Fehlerhaftigkeit des Schadensgutachtens vorträgt, so hat die Richterin zutreffend darauf verwiesen, dass der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. Fehler des Sachverständigen gehen zu Lasten des Schädigers.  Insgesamt also ein überzeugendes Urteil der erkennenden Amtsrichterin.

Was ist Eure Meinung?

 

Amtsgericht Eisleben                                                        Verkündet am:
.                                                                           29.09.2010
Geschäfts-Nr.: 22 C 23/10

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Gothaer Allgemeine Versicherung AG gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Thomas Leicht, Arnoldiplatz 1, 50969 Köln

Beklagte

hat das Amtsgericht Eisleben durch die Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2010 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.708,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 853,77 EUR seit dem 30.01.2009 und aus 854,47 EUR seit dem 05.03.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.04.2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,- EUR vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen: Der Streitwert wird auf 1.708,24 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Erstattung von Gutachterkosten sowie Zahlung von restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht.

Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des den Unfall vom xx.01.2009 in 06308 Siersleben verursachenden Fahrzeuges, welches von der … gehalten wird, ist unstreitig.

Der Geschädigte … , wohnhaft in 06306 Siersleben mietete am Folgetag des Unfalls, am xx.01.2009 beim Kläger einen Mazda 6 Kombi als „Unfall- Ersatzwagen“ zu einem Mietpreis nach der aushängenden und aktuellen Schwackeliste und wies auf weiter anfallende Nebenkosten hin. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall betrug ausweislich des Vertrages 150.- EUR in derTeilkasko und 500,- EUR in derVollkasko. Zugleich unterzeichnete der Geschädigte eine Sicherungs-Abtretungerklärung. Dort wies der Kläger vorformuliert darauf hin, dass der Unfallgeschädigte über „die Alternative einer Privatanmietung mit Vorauszahlung inklusive der Möglichkeit, dass ggf. die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif nicht in vollem Umfang erstattet“, hin. Die Sicherungsabtretung erfolgte „anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung“. Auf den weiteren Inhalt der Erklärung wird Bezug genommen.

In der Rechnung an den Geschädigten vom 25.02.2009 berechnete der Kläger einen Tagesmietpreis von 58,74 EUR netto zuzüglich einer An- und Ablieferungsgebühr von je 42,24 EUR und einer Bearbeitungsgebühr von 12,50 EUR und gewährte einen Rabatt von 10 % für die Anmietung bis zum xx.02.2009, mithin 47 Tage, so dass sich ein Forderungsbetrag von 3.060,67 EUR brutto ergab. Auf die Rechnung vom xx.02.2009 Anlage K2 wird Bezug genommen. Die Beklagte erstattete Mietwagenkosten in Höhe von 2.206,20 EUR für 23 Tage, so dass noch restliche Kosten von 854,47 EUR offen stehen.

Entsprechend eines Auftrages des Geschädigten begutachtete der Kläger dessen noch fahrfähiges, aber nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug. Der Geschädigte unterschrieb eine Zahlungsanweisung, wonach die Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners angewiesen wird, die Rechnung für das Gutachten direkt zu zahlen und trat zur Sicherung ebenfalls diese Ansprüche gegenüber der Beklagten an den Kläger ab. Nach dem Gutachten des Klägers betrugen die voraussichtlichen Reparaturkosten brutto 6.840,07 EUR, wobei er darauf hinwies, dass ohne Demontage und Vermessung weitere Schäden nicht erkennbar waren, jedoch eine Nachbesichtigung erforderlich sei, sofern bei den Arbeiten wettere Schäden offenbar würden. Er rechnete seine Kosten am 09.09.2009 in Höhe von 853,77 EUR ab. Die Beklagte holte ein eigenes Schadengutachten ein, dass zunächst Reparaturkosten von 5.876,27 EUR und später von 7.245,02 EUR brutto ermittelte, wobei sich der Reparaturauftrag wegen des Streites mit der Werkstatt des Geschädigten über den Reparaturweg und -kosten verzögerte.

Die Reparatur war danach am xx.02.2009 abgeschlossen. Die tatsächlichen Reparaturkosten betrugen sodann 8.418,82 EUR.

Dem Kläger sind durch die vorgerichtliche Einschaltung von Rechtsanwälten zur Rechtsverfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche Anwaltsgebühren angefallen, die auf der Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert bis 2.000,- EUR und einer Postpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 229,55 EUR berechnet wurden. Für diverse Mahnungen des Zedenten und der Beklagten verlangt der Kläger 12,- EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er infolge der Abtretung Anspruchsinhaber, somit aktivlegitimiert und die Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten sowie der Gutachterkosten verpflichtet sei. Die Abtretung stelle keine unerlaubte Rechtsberatung dar. Mit der Änderung des RDG sei die alte BGH- Rechtsprechung überholt. Es sei Anliegen des Gesetzgebers gewesen auch die Geltendmachung der Mietwagenkosten als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit anzusehen.

Der Schwacke- Mietpreisspiegel stelle nach wie vor eine geeignete Schätzungsgrundlage dar, da keine erheblichen methodischen Mängel vorliegen. Da die Beklagte die Mietwagenkosten auf der Basis von 23 Tagen erstattet habe, ergebe sich die Angemessenheit des Tarifes aus der eigenen Abrechnung , da die Anmietdauer eben 47 Tage betragen hat. Es sei widersprüchlich ursprünglich einen Tagestarif von 95,92 EUR zu akzeptieren und danach die Angemessenheit von 65,12 EUR zu bestreiten.

Der in Rechnung gestellte Tagestarif sei der Normal- und kein Unfallersatztarif. Der angesetzte Betrag sei weit unter dem Mittelwert des ortsüblichen Modustarifes nach Schwacke. Dieser betrage für eine Woche 597,07 EUR.

Der Geschädigte sei wegen des günstigen Tarifes auch nicht zu weiteren Preisnachforschungen verpflichtet gewesen, zumal er versucht habe, andere Anbieter abzufragen, jedoch keine günstigeren hat finden können.

Die Beklagte habe die verzögerte Reparaturdauer selbst verschuldet, da sie mehrfach Nachbesichtigungen hat durchführen lassen. Die nachträgliche durch die Beklagte begehrte Achsvermessung habe keinen Erfolg gebracht, so dass letztlich auch die beschädigten Achsteile ausgewechselt werden mussten und worden. Darauf hat der Geschädigte keinen Einfluss gehabt.

Die nachträgliche Preisrecherche der Beklagten sei untauglich, da sie sich nicht auf den Reparaturzeitraum bezieht und zudem die Anmietdauer nicht von vornherein feststand. Die behauptete Unbrauchbarkeit des Gutachtens sei konstruiert. Beide Gutachten bewegten sich in einem ähnlichen Rahmen. Die Klage ist der Beklagten am 13.04.2010 zugestellt worden.

Der Kläger beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.708,24 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 853,77 EUR seit dem xx.01.2009 und aus 854,47 EUR seit dem 05.03.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Abtretung wegen Verstoß gegen das RDG unwirksam sei, nachdem davon auszugehen sei, dass nur die Beklagte zur Zahlung aufgefordert worden sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Mietpreis der Klägerin nicht objektiv erforderlich und angemessen sei. Der Geschädigte könne nur den günstigsten Preis, der erzielbar sei, erstattet verlangen. Sie habe nur auf der Basis von 23 Tagen reguliert, da die längere Anmietdauer nicht erforderlich gewesen sei. Dabei seien die Verzögerungen wegen des hausinternen Sachverständigen schon berücksichtigt. Wegen der längeren Reparaturdauer sei der Geschädigte verpflichtet gewesen, sich zwischenzeitlich nach günstigeren Tarifen umzusehen.

Der Geschädigte habe wohl keine anderen Angebote eingeholt. Ihm dürften günstigere Angebote zugänglich gewesen sein. Zudem habe der Kläger wohl nicht auf die Gefahr einer fehlenden Erstattung bei der Auswahl eines Unfallersatztarifes hingewiesen. Der Kläger habe sich daher schadenersatzpflichtig gemacht, was ihm die Beklagte auch entgegenhalten könne. Die betriebswirtschaftliche Berechtigung des Tarifs sei fraglich. Der zu ersetzende Normaltarif könne nicht auf der Basis von Schwacke ermittelt werden. Die dort ausgewiesenen Tarife seien zu hoch. Zudem könne ein Geschädigter nicht ohne weiteres und automatisch auf der Basis einer Schätzgrundlage abrechnen. Darüber hinaus müsse bei einer Anmietung von mehr als einer Woche der eintretende Spareffekt zu Gunsten des Mieters berücksichtigen.

Der Geschädigte habe problemlos ein vergleichbares Fahrzeug für 1.413,99 EUR bei Europcar für 47 Tage incl. Vollkasko und 5875 Freikilometer anmieten können, wie sich aus einer Internetrecherche ergebe. Weil das Angebot so viel günstiger ist als das vom Kläger könne davon ausgegangen werden, das trotz etwaiger jährlicher Preisschwankungen der Tarif auch im Anmietzeitpunkt hätte realisiert werden können. Der Mietpreis könne zudem auch hier später beglichen werden.

Der Marktpreisspiegel Mietwagen 2009 weist für einen Wochenpreis im Mittel bei Internetrecherche 316,77 EUR , bei Telefon 313,37 EUR, als 3- Tagespreis 219,75 EUR( Internet), bei Telefon 214,45 EUR und als Tagespreis im Mittel (Internet) 104,70 EUR, (telefonisch) 100,86 EUR aus.

Die Erforderlichkeit der Schadenshöhe sei vom Geschädigten, mithin vom Kläger darzulegen und zu beweisen.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien nicht erstattungsfähig, da es unbrauchbar gewesen sei. Die Unrichtigkeit ergebe sich schon daraus, dass die vom Kläger ermittelten Kosten 925,06 EUR über dem ursprünglich vom Haussachverständigen ermittelten Kosten von 5.876,27 EUR gelegen haben.

Die vorgeschlagene Achserneuerung sei zudem nicht erforderlich gewesen, da kein solcher Achsschaden zu verzeichnen gewesen sei. Es sei lediglich der Sturz der Hinterachse verstellt gewesen. Bezüglich des weitergehenden Vortrags wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.
I.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten als Schadenersatz gem. §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 823 BGB aus abgetretenem Recht in Höhe von 854,47 EUR sowie auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 853,77 EUR zu.
Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer unstreitig zu 100 % für den Schaden, den der geschädigte Zedent aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.01.2009 in Siersleben durch ein bei ihr versichertes Fahrzeug erlitten hat.
a)
Es steht auch zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, Mietwagen- und Sachverständigenkosten als Schadensposition auszugleichen.
b)
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderungen stellen zwar Rechtsdienstleistungen i.S. des § 2 RDG dar, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Bei der Sicherungszession stellt sich die Forderungseinziehung aber nicht als Einziehung auf fremde Rechnung dar, wenn sie nach Eintritt des Sicherungsfalles erfolgt.
Es kann jedoch dahinstehen, ob die Geltendmachung erst wegen des eingetretenen Sicherungsfalles erfolgt, insbesondere weil der Geschädigte erfolglos gemahnt worden ist, wie zwischen den Parteien streitig ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die Forderungseinziehung durch den Kläger zulässig ist, da er diese Tätigkeit lediglich als Nebenleistungen durchführt. Danach ist nach der Gesetzesbegründung ( Drucksache 16/3655) ausdrücklich bei der Regelung des RDG gewollt gewesen, dass z. B. Kfz Werkstätten die ihnen abgetretenen Erstattungsansprüche einziehen dürfen. Die Abtretungen sind daher nicht nichtig.
c)
Dem Geschädigten sind die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten zu erstatten. Die durch den Geschädigten vorgenommene Anmietung zu den Tarifen der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Schwacke- Liste (Mietpreisspiegel) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nachdem der Schwacke- Mietwagenspiegel nach wie vor eine anerkannte Schätzungsgrundlage bezüglich üblicher Normal- und Unfallersatztarife darstellt, ist eine Anmietung zu diesen dort ausgewiesenen Tarifen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargelegt, inwieweit sich etwaige Abweichungen der Fraunhoferliste zum Schwacke Mietpreisspiegel konkret auf den vorliegenden Fall auswirken. Allgemeine Ausführungen bezüglich der unterschiedlichen Erhebungsmethoden sind nicht geeignet, die Schätzungsgrundlage zu beanstanden, zumal für und gegen beide Erhebungen Argumente sprechen. Allein die Vorlage eines im Nachhinein eingeholten Internetangebotes reicht hierfür nicht aus.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger, wie die Beklagte rügt, keine eigenen Tarife anbietet, sondern sich zur Vermietung von Pkw der Schwacke- Liste bedient und der Geschädigte auf dieser Basis angemietet hat, wie sich aus dem vorgelegten Vertrag ergibt.
Der ausweislich der Rechnung vom xx.02.2009 berechnete Tagestarif von 58,74 EUR ist selbst nach dem Vortrag der Beklagten der günstigste Normal- Tarif, zu dem der Geschädigte hätte anmieten können. Denn selbst die von ihr nachträglich ermittelten Tagestarife von 104,70 EUR bzw. 100.,86 EUR bei Europcar liegen deutlich darüber. Der Einwand, dass es sich bei dem berechneten Tarif um einen Unfallersatztarif handele, ist daher schon nicht nachvollziehbar. Allein der Zusatz in der Mietwagenrechnung, wonach die Autovermietung als Unfallersatz erfolgt ist, streitet nicht dafür, dass es sich auch um einen solchen Tarif handelt,

Unter Zugrundelegung der kalkulierten Reparaturdauer von 9 Tagen ausweislich des Sachverständigengutachtens des Klägers, die auch nicht bestritten worden ist, wären daher selbst bei dem berechneten Tagestarif lediglich Kosten von 528,66 EUR angefallen. Der Vergleich mit dem von der Beklagten ermittelten Wochenpreisen und eines drei- Tages- Tarifes bei Europcar von ca. 536,52 EUR ergibt, dass die Anmietung beim Kläger noch günstiger gewesen ist. Aus diesem Vergleich ergibt sich, dass der angebotene und in Anspruch genommene Tarif objektiv erforderlich gewesen ist.
Soweit sich die Reparaturdauer wegen der fehlenden Reparaturfreigabe der Beklagten verzögert und sich dadurch im Nachhinein ergeben hat, dass die Anmietung zu diesem Tagestarif letztlich ungünstig geworden ist, ist dies dem Geschädigten und somit auch dem Kläger nicht zuzurechnen.
Unstreitig gab es zwischen der Beklagten, ihrem Privatsachverständigen und der Reparaturwerkstatt des Geschädigten Streit über den Umfang der durchzuführenden Reparaturen, so dass sich die Reparatur letztlich, wie sich aus dem vorgelegten Reparaturablaufplan ergibt, auf 47 Tage verzögert hat.
Aus Sicht des Geschädigten war nicht erkennbar, ob und wie lange sich die Reparatur noch hinziehen würde, so dass ihm nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, keine anderweitige Anmietung vorgenommen zu haben. Es verbietet sich, die Situation des Geschädigten aus der Rückschau zu beurteilen. Denn er hat nicht gewusst und wissen können, wie lange sich die Reparatur hinziehen würde. Zumindest hat die Beklagte nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte mit einer deutlich längeren Reparaturzeit hat rechnen müssen. Es ist wohl davon auszugehen, dass er jederzeit damit rechnen durfte, dass die Reparatur endlich ihren Abschluss findet. Nach dem von ihm eingeholten Gutachten durfte er auf eine voraussichtliche Dauer von 9 Tagen vertrauen und angesichts der Umstände mit einer gewissen Verlängerung rechnen. Das Risiko einer etwaigen Fehlprognose hat der Schädiger und somit die Beklagte zu vertreten.
In Anbetracht der konkreten Umstände hat die Beklagte daher die unverhältnismäßige Erhöhung der Mietwagenkosten aufgrund der Verlängerung der Reparaturzeit zu vertreten, ohne dass dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann. Aus dem vorgelegtem Reparaturablaufplan ergibt sich, dass eine Verzögerung insbesondere wegen der verspäteten Freigabe der Reparatur der Vorderachse beruht hat.
Die Behauptungen der Beklagten zu etwaigen unterlassenen Hinweisen des Klägers bezüglich der Erstattung von Mietwagenkosten an den Geschädigten erfolgten erkennbar ins Blaue hinein. Diese sind daher unbeachtlich, zumal sich aus den Anmietunterlagen entsprechende Hinweise zu Tarifunterschieden und das Risiko einer vollständigen Erstattung der Mietwagenkosten ergeben.

Anlieferungs- und Abholungskosten sind gerichtsbekannt übliche Nebenkosten, so dass sie ersetzt verlangt werden können. Als weitere Nebenkosten ist eine vereinbarte Bearbeitungsgebühr nicht zu beanstanden.

Wegen der nur teilweisen Erstattung kann der Kläger daher die noch offene Summe von 854,47 EUR verlangen.

d)
Der Kläger kann auch die Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen. Auf eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob das Gutachten fehlerhaft eine Erneuerung der Hinterachse für erforderlich gehalten hat, kommt es nicht an.
Es ist schon zweifelhaft, ob das erstellte Gutachten insgesamt als unbrauchbar anzusehen ist, wenn der Sachverständige tatsächlich eine Schadensposition fehlerhaft als gegeben behandelt hätte, ansonsten die Feststellungen zum Reparatur- und Lackieraufwand jedoch zutreffend sind, wie sich aus einem Vergleich mit dem vorgelegtem Privatgutachten der Beklagten ergibt. Zudem ist wohl auch unstreitig, dass die Hinterachskonstruktion schadenbedingt beeinträchtigt gewesen ist.
Eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ist auch nicht ohne weiteres erkennbar. Es entspricht von seinem Aufbau und den Erörterungen den Anforderungen, die an ein Gutachten zur Schadenfeststellung zu stellen sind.

Die Beklagte hat grundsätzlich die Kosten auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv als ungeeignet anzusehen wäre. Die Notwendigkeit sachverständiger Schadenfeststellung hat der Schädiger verursacht. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine durch den Unfallgegner veranlasste Begutachtung einlassen. Der Schadensgutachter ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung trägt daher der Schädiger, mithin seine Haftpflichtversicherung, solange dem Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und den von ihm an den Gutachter zu gebenden erforderlichen Informationen kein Verschulden trifft. Weder das eine, noch das andere liegt vor oder ist vorgetragen.
Da der Kläger lediglich einen abgetretenen Anspruch geltend macht, kann die Beklagte ihm gem. § 404 BGB nur die Einwendungen entgegenhalten, die sie dem Geschädigten gegenüber geltend machen könnte. Sie kann auch nicht gem. § 242 BGB etwaige Einwendungen des Geschädigten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger wie etwa Nacherfüllungsansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, zumal nicht einmal vorgetragen worden ist, dass der Geschädigte Mängelrechte geltend gemacht hat.

2.
Ein Anspruch auf Erstattung von Zinsen, vorgerichtlichen Mahn- sowie Rechtsanwaltskosten ergibt sich gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Unstreitig ist die Beklagte mehrfach gemahnt worden, wofür die Mahnkosten von 12,00 EUR zu ersetzen sind. Die Berechnung der Anwaltskosten mit einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer erfolgte zu Recht aus dem Streitwert bis zu 2.000,- EUR in Höhe von 229,55 EUR.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Eisleben verurteilt mit überzeugender Entscheidung vom 29.9.2010 – 22 C 23/10 – die Gothaer Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten und der restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke aus abgetretenem Recht.

  1. Alois Aigner sagt:

    Servus Willi Wacker,
    offenbar springt auch die in Gotha /Thüringen gegründete Versicherung auf den Zug auf, den die HUK-Coburg auf die Schienen gestellt hat. Erfreulicherweise erleidet die Gothaer aber den gleichen Schiffbruch wie die Coburger Versicherung. Und die Moral von der Geschicht: Nachmachen lohnt sich nicht!
    Auch Gothaer hat es nicht fertig gebracht, Schwacke als Schätzgrundlage auszuschalten. Wenn man auch nur pauschale Einwendungen erhebt, kann das auch nicht klappen. Konkrete Mängel der Liste, die den Fall entscheiden, konnte die Beklagte nicht angeben. Dies ist eigentlich auch nicht möglich, denn Fraunhofer leidet unter schwerwiegenderen Mängeln als Schwacke.

    Ich hab so den Eindruck, aller Versicherer im Schlepptau der HUK-Coburg wollen mit dem Kopf durch die Wand. Nur sie bedenken nicht, dass das Kopfschmerzen bereitet und Imageverlust bedeutet.

    Grüße aus dem Chiemgau.

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