AG Bad Homburg verurteilt DA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.04.2009 (2 C 421/07) hat das AG Bad Homburg  die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.522,67 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dem Verfahren lagen insgesamt fünf Schadenfälle zugrunde. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat in der ausgesprochenen Höhe einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagen­kosten aus abgetretenem Recht (§§ 7 StVG, 823 I BGB), wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.

Zu ersetzen sind gem. § 249 II BGB die erforderlichen Kosten. Diese richten sich nach dem Normaltarif zzgl. eines Aufschlages von 15 % (Palandt, 67. Auflage, § 249 Rn 31; BGH, Urteil vom 24.6.2008, Aktenzeichen VI ZR 234/07), soweit die Anmietung im zeitli­chen Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden kann, was im Schadensfall (XXX) auf Grund des zeitlichen Abstandes zwischen Unfall- und Anmiettag nicht gegeben ist.

Zur Ermittlung der Mietwagentarife stellt der Schwacke- Automietpreisspiegel 2006 eine geeignete Schätzgrundlage dar (BGH, Urteil vom 24.6.2008, Aktenzeichen VI ZR 234/07). Der von der Beklagten angeführte Fraunhofer Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 betrifft nicht die streitigen Zeiträume aus dem Jahr 2006, was auch für die angeführ­ten Preise aus der Internetanfrage Firma Avis vom 24.4.07 gilt.

Die noch zu ersetzenden Kosten errechnen sich unter Heranziehung des o. a. Schwacke Mietpreisspiegels wie folgt:

 …. (folgt Berechnung)

Die Summe der noch offenen Beträge errechnet sich auf 1.522,67 €.

Die darüber hinausgehende Klage ist aus den o. a. Gründen abzuweisen.

Soweit das AG Bad Homburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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