Amtsrichterin des AG Koblenz verurteilt mit Urteil vom 11.11.11 – 131 C 960/11 – den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicherSachverständigenkosten sowie restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten zur 1.5-Gebühr.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder einmal ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Rheinland-Pfalz. Die zuständige Amtsrichterin des AG Koblenz hat den VN der HUK-Coburg, der allerdings von einem HUK-Anwalt aus Köln vertreten wurde, verurteilt, die restlichen Sachverständigenkosten an die klagende Unfallgeschädigte  sowie weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu einer 1,5-Gebühr zu zahlen. Der Anwalt der Klägerin hatte vorgerichtlich eine 1,5-Gebühr berechnet.  Kurz, knapp und richtig hat die Koblenzer Amtsrichterin entschieden. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch RA: Lutz Imhof aus Aschaffenburg . Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße                                                                                                                                                                                                                                                                                  Willi Wacker

Aktenzeichen:
131 C 960/11

Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

der Frau V. L., aus W.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte D. I.u. P. aus  A.

gegen

Herrn R. L.. aus W.

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt M.W. S. aus K.

hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht … am 11.11.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 475,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 sowie weitere 137,68 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Znsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

-Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. –

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte schuldet der Klägerin zunächst die Bezahlung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 475,37 € aus §§ 7,18 StVG, 823, 249 BGB. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie sind erforderlich im Sinne von § 249 Satz 2 BGB.

Erforderlich im Sinne von § 249 Satz 2 BGB sind solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Andererseits verlangt das Gebot zur wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Falle so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Mithin ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Da einem Geschädigten regelmäßig kaum bekannt sein wird, dass die Gebühren von Kfz-Sachverständigen im nennenswerten Ausmaß voneinander abweichen, wird man von ihm auch nicht verlangen können, dass er vor Erteilung eines Gutachtenauftrages zunächst einen aufwendigen Preisvergleich anstellt. Einem Geschädigten ist es – anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs – im Vorhinein auch praktisch kaum möglich, Preisvergleiche zwischen verschiedenen Sachverständigen anzustellen. Allgemein zugängliche Tarifübersichten gibt es nicht; die Mehrzahl der Sachverständigen trifft keine Honorarvereinbarungen. Die Höhe der Sachverständigenvergütung hängt üblicherweise von der Höhe des Fahrzeugschadens ab und wird ebenso wie letzterer vom Sachverständigen erst nach der Begutachtung beziffert. Ob der Sachverständige ein eindeutig überhöhtes Honorar berechnet, ist für den Geschädigten im allgemeinen daher nicht erkennbar; dieser darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Sachverständige sich bei der Berechnung seines Honorars im Rahmen des Üblichen hält Auch vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Klägerin anders als diese gehandelt hätte. Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage, ob der Gutachter ein überhöhtes Honorar berechnet hat, nicht an.

Des Weiteren steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 137,68 € zu. Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist vorliegend einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte der Klägerin die Toleranzgrenze eingehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet Ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 475,37 €

… Richterin am Amtsgericht

So das Urteil der Amtsrichterin aus Koblenz und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsrichterin des AG Koblenz verurteilt mit Urteil vom 11.11.11 – 131 C 960/11 – den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicherSachverständigenkosten sowie restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten zur 1.5-Gebühr.

  1. Ludwig Winkelmann sagt:

    … und wieder hat die HUK-Coburg was auf die Ohren gekriegt. Sie kriegt das, was sie braucht.
    noch einen schönen stürmigen Advents-Sonntag

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    mit dem Satz „Andererseits verlangt das Gebot zur wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Falle so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.“ hat das Gericht zutreffend festgestellt, dass das Unfallopfer nicht zugunsten des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung sparen muss. Soweit geht das Wirtschaftlichkeitsgebot nämlich nicht.
    Die Situation des Geschädigten ist zu berücksichtigen, und zwar im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen. Das muss auch der HUK-Coburg nun langsam eigentlich beigebracht worden sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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