AG Leipzig verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen und verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit einem überzeugenden Urteil ( Urt. v. 10.11.2011 – 111 C 6664/11 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun weiter nach Leipzig. Nachfolgend stelle ich Euch das Sachverständigenkosten-Urteil der Amtsrichterin des AG Leipzig vor.  Zutreffend hat die Amtsrichterin der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen als Schätzgrundlage verworfen. Auch einem von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vorgebrachten Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachten ist sie zu Recht nicht gefolgt, da es ansonsten zu einem Ausforschungsbeweis geführt hätte. Beklagte Haftpflichtversicherung war wieder einmal die HUK-Coburg mit ihrer Tochter HUK 24 AG. Lest selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und eine nicht so stürmische Adventszeit wünscht

Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 6664/11

Verkündet am: 10.11.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK 24 AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96440 Coburg,  v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht…

im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO am 10.11.2011

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 171,67 Euro zzgL Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB aus 332,17 EUR seit dem 16.09.2010 bis 20.9.2011 und aus 171.67 EUR seit 21.9.2011 sowie 3.00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 332,17 EUR bis 7.10.2011, danach auf 171,67 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB einen Anspruch auf Bezahlung von 171,67 Euro.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten sind nicht lediglich 2 x 160,50 Euro erstattungsfähig. Die Klägerin hat vielmehr darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der restlichen 171,67 Euro.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Gericht bereits in nunmehr drei Entscheidungen 111 C 6497/10, 111 C 1070/11 und 111 C 6497/10 nicht mehr auf den vereinbarten Mietpreis abgestellt, sondern vielmehr unter Zugrundelegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 BGB entschieden.

Entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist, ob die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren.

Die Vergütung des Sachverständigen kann sich an der Schadenshöhe orientieren. Der BGH (Urteil v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06 = BGH DS 2007, 144 ) führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind.

Bei der Betrachtung, ob die an einen Sachverständigen zu zahlenden Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren, ist nicht auf die Vorstellungen der Versicherungswirtschaft, insbesondere der Beklagten abzustellen, sondern darauf, ob die Sachverständigenkosten als Schadensposition zu erstatten sind, weil sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Das Gericht stellt daher nicht auf das „Gesprächsergebnis BVSK / Versicherungen 2009“ als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO ab. Das LG Leipzig hat bereits mit Urteil vom 23.03.2005, Az.:1 S 7099/04, entschieden, dass es hinsichtlich der Sachverständigenkosten für den privaten Unfallgeschädigten, anders als im Mietwagenbereich, keinen transparenten Markt, demnach auch keine Spezial-, Normal- oder Unfallersatztarif gibt, welcher einer Schätzung zu Grunde zu legen wäre.

Die für den Geschädigten im Sinne des § 249 BGB notwendigen Kosten sind diejenigen, die er auf dem lokalen freien Markt aufwenden muss. Dem vorliegenden Fall von der Klägerin vorgenommene Abrechnung entspricht der gerichtsbekannt bislang nahezu einheitlich vorgenommenen Abrechnungspraxis, so dass diese auch den erforderlichen Wrederherstellungsaufwand angemessen repräsentiert.

Dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten diejenigen Kosten, die ein Geschädigter auf dem lokalen freien Markt aufwenden muss, unbillig überschreiten, wird von der Beklagten nicht konkret vorgetragen. Die Einwendungen der Beklagten sind vielmehr in jedem Rechtsstreit gleich. Ein substantiierter Vortrag, dass die Kosten der Gutachten der Klägerin die Spanne der Kosten anderer Anbieter auf dem lokalen Markt (Spannbreite von Honoraren freier Leipziger Sachverständiger) unbillig überschreiten, fehlt in diesem, wie auch in jedem anderen bislang vom Gericht entschiedenen Verfahren.

Darüber hinaus könnte dem Geschädigten auch die Zahlung eines ggf. überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn dies für ihn nicht erkennbar war. Dass der Geschädigte konkrete Erkenntnismöglichkeiten hatte, um zu einer anderen Einschätzung zu kommen und damit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, trägt die Beklagte nicht substantiiert vor Der pauschale Einwand, dass das Honorar insgesamt ca. 41 % der Schadenssumme entspricht, ist nicht geeignet, um einen konkreten Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu begründen,

Daher durfte jedenfalls der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen.

Als Nebenkosten werden ausweislich der Rechnung vom 03.08.2010  Schreib-, Druck-, Fotokosten, Kopien, Versandt-, Telefon- und Internetkosten geltend gemacht. Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten gilt das oben dargelegte entsprechend. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten diesbezüglich als wahr unterstellt wird, dass die Nebenkosten überhöht abgerechnet wurden, sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dies für den Geschädigten erkennbar war. Für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des §254 BGB ist die Beklagtenseite nicht nur darlegungs- sondern auch beweisbelastet. Dass auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt Sachverständigengutachten zu erheblich günstigeren Konditionen hinsichtlich der Nebenkosten angeboten wurden, trägt die Beklagte im vorliegenden Fall nicht vor. Ebenso wenig ist der Einwand, dass der Gutachter sein Recht zur Pauschalierung mit der extremen Überschreitung der tatsächlichen Kosten wucherisch missbraucht habe nicht mit konkretem Tatsachenvortrag hinterlegt.

Im Hinblick auf die jeweiligen Nebenkosten ist auch dem Beweisangebot der Beklagten „Sachverständigengutachten“ nicht nachzugehen, da dieses einen Ausforschungsbeweis darstellen würde, welcher unzulässig ist. Die Beklagte hat nicht dargelegt, auf welcher Tatsachengrundlage sie die jeweils in den Raum gestellten tatsächlichen Kosten ermittelt hat. Darüber hinaus würde es auf eventuell überhöht abgerechnete Nebenkosten nach dem oben Dargelegten nur dann ankommen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar gewesen wäre. Diesbezüglich fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag der Beklagten.

Nach alledem ist die Klage vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nebenkosten in Form von Zinsen und Mahnkosten gem. §§ 280, 286, 288, 287 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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3 Antworten zu AG Leipzig verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen und verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit einem überzeugenden Urteil ( Urt. v. 10.11.2011 – 111 C 6664/11 – ).

  1. SV F. Hiltscher sagt:

    @
    „Im Hinblick auf die jeweiligen Nebenkosten ist auch dem Beweisangebot der Beklagten “Sachverständigengutachten” nicht nachzugehen, da dieses einen Ausforschungsbeweis darstellen würde, welcher unzulässig ist.“

    Und genau so ist es!
    Die speziellen „Honorarsachverständigen“ wie sie sich alle nennen, weil sie die große Befähigung haben, selbständig eine Rechnung zu schreiben bzw. schreiben zu lassen und eine falsch erstellte Abfrage unter SV durchführen, welche nichts anderes ist als ein unzulässiger Ausforschungsbeweis, kommen sich noch groß vor, obwohl sie den Gerichten grottenfalsche GA liefern.
    Hauptsache ein Mitbewerber wird durch diese aus unzulässigen Ausforschungen entstandenen Falschgutachten diszipliniert u. geschädigt.

  2. G.v.H. sagt:

    @ SV F. Hiltscher
    Freitag, 16.12.2011 um 13:15

    „Die speziellen “Honorarsachverständigen” wie sie sich alle nennen, weil sie die große Befähigung haben, selbständig eine Rechnung zu schreiben bzw. schreiben zu lassen und eine falsch erstellte Abfrage unter SV durchführen, welche nichts anderes ist als ein unzulässiger Ausforschungsbeweis, kommen sich noch groß vor, obwohl sie den Gerichten grottenfalsche GA liefern.
    Hauptsache ein Mitbewerber wird durch diese aus unzulässigen Ausforschungen entstandenen Falschgutachten diszipliniert u. geschädigt.“

    Sehr geehrter Herr Kollege,

    diese Ihre Einschätzung kann ich ohne Abstriche unterschreiben.
    Meine Hochachtung für dieses deutliche Statement.

    G.v.H.

  3. S.T. sagt:

    Es ist mal wieder an der Zeit, dass sich auch das Bundeskartellamt mit der neuen Maske einer Liason zwischen dem BVSK und der HUK-COBURG eingehend befaßt, denn eigentlich ist ja nur der Begriff „Gesprächsergebnis“ ausgetauscht worden. Die Vorgehensweise – offenbar mit Kenntnis und Billigung des BVSK – ist die Gleiche, wie bisher, wenn auch in einer neuen Mogelpackung.

    Deshalb nachfolgend einige nützliche Informationen zum Tätigwerden und für diesen Fall bitte immer auf die Angabe eines Akten-Zeichens Wert legen, damit entsprechende Eingaben koordiniert werden können.

    Das deutsche wie das europäische Kartellrecht verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es im Vergleich zu seinen Wettbewerbern auf dem betroffenen Markt eine überragende Marktstellung hat. Ob ein Unternehmen eine solch überragende Stellung auf dem betroffenen Markt innehat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller wettbewerbsrelevanten Kriterien.

    Missbräuchlich sind Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die einem Unternehmen nur aufgrund seiner Marktmacht möglich sind und durch die andere Unternehmen oder auch Kunden von Unternehmen in einer Weise behindert oder benachteiligt werden, die bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wäre.

    Unterschieden wird bei missbräuchlichen Verhaltensweisen zwischen sog. Behinderungsmissbräuchen und sog. Ausbeutungsmissbräuchen. Während ein Behinderungsmissbrauch beispielsweise vorliegen kann, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen versucht, seine Konkurrenten mit gezielten Kampfpreisstrategien aus dem Markt zu verdrängen, kann ein Ausbeutungsmissbrauch z.B. vorliegen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen von seinen Abnehmern oder Lieferanten unangemessen hohe Preise fordert.

    Das deutsche Recht enthält außerdem Verhaltensvorgaben für Unternehmen, von denen andere Unternehmen abhängig sind. Verboten ist danach insbesondere:

    eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen (Artikel 102 AEUV (= Artikel 82 EG-vertrag alter Fassung), § 19 Abs. 1, Abs. 4 sowie § 29 GWB);

    Lieferanten und Abnehmer zu behindern oder zu diskriminieren (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 6 GWB);
    abhängige Unternehmen zur Gewährung von Vorteilen aufzufordern (§ 20 Abs. 3 GWB);

    kleine und mittlere Wettbewerber unbillig zu behindern (§ 20 Abs. 4 GWB)

    Unabhängig von ihrer Stellung auf dem Markt ist allen Unternehmen unter bestimmten Umständen verboten, andere Unternehmen zu wettbewerbsbeschränkendem Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Verboten ist in diesem Zusammenhang auch der Aufruf zum Boykott, wenn dies in der Absicht geschieht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen (§ 21 Abs. 1 GWB).

    So, hiermit ergeben sich doch jetzt wohl genügend Ansatzpunkte, um bundesweit Eingaben zu ermöglichen. Die Kommunikationsdaten nachfolgend:

    Allgemeine Fragen/Öffentlichkeitsarbeit

    Telefon: 0228-9499-0
    (Montag – Freitag von 09:30 bis 12:00 Uhr und Donnerstags von 13.00 bis 16.00 Uhr)

    Allgemeine Anfragen können jederzeit auch schriftlich an das Bundeskartellamt übermittelt werden:

    E-Mail: „info@bundeskartellamt.bund.de“

    Telefax: 0228-9499-400

    Hinweis:
    Über E-Mail sind nur informelle Kontakte möglich. Formelle Erklärungen, insbesondere Erklärungen bezüglich Verwaltungsverfahren, Bußgeldverfahren und vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren (Vergabekammern des Bundes), können auf diesem Wege nicht abgegeben werden.

    Noch einen schönen 4. Advent
    und ein frohes Weihnachtsfest

    S.T.

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