AG Weiden verurteilt DEKV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (1 C 1111/08) hat das AG Weiden die DEVK Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 706,48 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das AG Weiden wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle und eingeholte Sachverständigengutachten  dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet, und musste nur zu einem geringen Teil abgewiesen werden.

Wie bereits im Tatbestand ausgeführt, macht die Klägerin nicht den Rechnungsbetrag von 1524,01 €, sondern einen Betrag von 1.419,79 € geltend. Hiervon waren die 3 Zahlungen über insgesamt 713,24 € abzuziehen. Den Restbetrag kann die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Beklagten als eintrittspflichtigte Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Im übrigen musste die Klage abgewiesen werden.

Im Rahmen der Naturalrestitution ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde. Als Herstellungsaufwand kann er den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Herstellungsaufwand in diesem Sinne sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 2007, S. 3782). Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist ein Geschädigter gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Ein Unfallgeschädigter ist daher gehalten, grundsätzlich den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen günstigsten Anmiettarif eines vergleichbaren Ersatzfährzeuges in Anspruch zu nehmen.

Die Schadenshöhe kann das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen. Als Schätzgrundlage hat das Amtsgericht Weiden bisher die Schwacke-Mietpreisliste herangezogen. Im vorliegenden Verfahren und in zwei Parallelverfahren hat das Amtsgericht Weiden Sachverständigengutachten erholt. Von einem Kfz-Sachverständigen sollten die tatsächlichen Mietpreise auf dem örtlich relevanten Markt ermittlelt werden. Das Ergebnis dieser Untersuchungen war wenig aussagekräftig, da die am Telefon befragten Mietwagenunternehmer nur sehr zurückhaltend Preise mitteilten. Bei der hier relevanten Fahrzeuggruppe 4 wurden den Mitarbeitern des Sachverständigen in keinem Fall am Telefon gesagt. Ferner ergab das Gutachten, dass am Donnerstag und Freitag kaum Fahrzeuge in der gewünschten Gruppe zur Verfügung standen.  Bei einer Vielzahl von Anfragen für die Fahrzeuggrppen 4, 5 und 6 wurden überhaupt nur zwei Angebote abgegeben. Erst nach dem Wochenende, also zu Beginn der neuen Woche standen Fahrzeuge zur Verfügung. Das erholte Gutachten, und auch die Parallelgutachten sprechen nach Ansicht des Gerichts daher dafür, dass das Unfallersatzgeschäft tatsächlich mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist. Unfälle passieren schließlich auch vor bzw. am Wochenende und auch zur Nachtzeit. Ein Unfallgeschädigter ist auch am Wochenende darauf angewiesen, zeitnah ein adäquates Ersatzfahrzeug zu bekommen.

Auch vom BGH ist im Übrigen seit langem anerkannt, dass das Unfallersatzgeschäft für den Mietwagenunternehmer mit erhöhtem Aufwand verbunden ist (vgl. beispielsweise BGH Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05, oder Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05).

Ferner zieht das Gericht aus den erholten Gutachten den Schluss, dass eine exakte Ermittlung der tatsächlich auf dem örtlichen Markt angebotenen Preise nicht möglich ist. Das Gericht wird daher an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten.

Am Amtsgericht Weiden, aber auch am Landgericht Weiden ist seit längerem ständige Rechtsprechung, dass auf den Schwacke-Tagestarif ein Aufschlag von 20 % als angemessen angesehen wird. Der Schwacke-Mietpreisspiegel kann als eine Art vorweggenommenes Sachverständigengutachten angesehen werden. An dieser Rechtsprechung wird das Gericht auch der Rechtssicherheit wegen vorerst festhalten.

Tagestarife konnten vom Sachverständigen in dieser Mietwagengruppe in keinem Fall in Erfahrung gebracht werden. Auf die Tagestarife ist jedoch in der Regel abzustellen, da ein Unfallgeschädigter bei Anmietung zumeist den Zeitraum der Reparaturdauer und damit der Anmietdauer nicht übersehen kann. Bei einer Gesamtmietdauer von ca. 14 Tagen hält das Gericht es für einen Geschädigten auch nicht zumutbar, sich nach wenigen Tagen nach einem möglichen anderen Tarif zu erkundigen und auf eine Abänderung des Mietvertrages zu drängen. Ein Verkehrsunfall bringt für den Geschädigten in der Regel genug Unannehmlichkeiten mit sich, so dass das Gericht hier kein Mitverschulden sieht.

Das Amtsgericht Weiden geht folglich weiter davon aus, dass die Schwacke-Mietpreisliste eine geeignete Schätzgrundlage ist. Sie wird auch vom BGH als eine geeignete Schätzgrundlage gesehen (vgl. BGH NJW 2007 Bl. 1449 ff. oder BI. 2758 ff.). Die Schwacke-Mietpreisliste berücksichtigt bei der Erhebung die Gebiete auf drei Postleitzahlenstellen genau. Dies macht beispielsweise das Frauenhofer-Institut nicht, hier werden nur zwei Postleitzahlstellen berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass der hiesige ländliche Raum und dessen besondere Eigenheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden, da in die entsprechenden Zahlen auch Zahlen aus Großstädten wie Regensburg oder Nürnberg einfließen. Auch wurden bei der Untersuchung des Frauenhofer- Institute im Wesentlichen die großen Autovermieter über Internet befragt. In der hiesigen Gegend sind auch Mittelständler stark auf diesem Sektor tätig.

Dem Gericht ist bewusst, dass auch die Schwacke-Mietpreisliste an Fehlern leidet. Es hält diese Liste jedoch als Schätzgrundlage für geeigneter.

Überschreitet der Mietpreis den entsprechenden Preis nach der Schwacke-Liste nicht, so handelt es sich dabei um den ortsüblichen und angemessenen Preis. Ein Unfallgeschädigter verstößt folglich nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er sich vor Anmietung nicht nach anderen Angeboten umsieht.

Im vorliegenden Fall hat die Unfallgeschädigte Frau X. noch am Unfalltag einen Mietwagen angemietet. Der vom Kläger letztendlich geltend gemachte Mietpreis von 1.419,79 € bewegt sich unter dem Betrag, der nach der Schwacke-Liste 2006 „Tagestarif“ zuzüglich 20 % möglich wäre. Die Klägerin hat selbst den geltend gemachten Betrag mit Wochenpauschalen berechnet. Auch insofern bewegt sich der geltend gemachte Betrag im ortsüblichen Rahmen.

Die Klage ist daher in Höhe von 706,48 € begründet. Im übrigen musste sie abgewiesen werden.

Soweit das AG Weiden

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Weiden verurteilt DEKV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    ich nehme an, dass im ersten Abschnitt ein Übertragungsfehler vorliegt. Du beschreibst das Urteil des AG Weiden, schreibst dann aber, dass das LG Stuttgart die Schwacke-Liste anwendet.

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Wenn Weiden richtig ist, siehe Kommentar WW, dann kann man nur feststellen, dass auch in der Oberpfalz die Schwacke-Mietpreis-Liste gilt und Fraunhofer keine Chance hat. Weiter so.

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