Mal etwas anderes: AG München weist Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten ab

Mit Urteil vom 10.07.2008 (331 C 2325/08) hat das AG München die Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 913,39 € zzgl. Zinsen abgewiesen. Die Begründung ist beachtenswert:

Mit der Klage begehrt die Klägerin restliche Mietwagenkosten der Firma Autoverleih X GmbH.

Den Mietwagen mietete die Klägerin als Ersatz für ihr bei einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 beschädigtes eigenes Fahrzeug an.

Gemäß Rechnung K2 stellte die Firma Autoverleih Y der Klägerin EUR 1.610,39 in Rechnung, von denen die Beklagte EUR 697,– wegfertigte.

Offen sind deshalb noch EUR 913,39.

Die Klägerin stellte den Antrag Blatt 9 der Akten.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie trug vor mit der Anmietung des Mietwagens habe die Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Die Klägerin hätte vor Anmietung des Mietwagens mehrere andere Angebote von Autovermietungen einholen müssen.

Die Klägerin hätte z.B. bei der Firma Sixt für die streitgegenständlichen 17 Tage einen Mietwagen für EUR 632,71 anmieten können oder bei der Firma AVIS einen solchen für EUR 697,–.

Durch die Anmietung des wesentlich teureren Mietwagens bei der Firma X habe sie gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet und zurückzuweisen.

Die Klägerin unterliegt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB.

Danach liegt ein Mitverschulden des Geschädigten an einem Schaden vor, wenn es dieser unterlässt, den Schaden zu mindern.

Aus dieser Pflicht folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass ein Unfallopfer bei der Anmietung eines Mietwagens mehrere Angebote erholen muss und dass er, danach das günstigste Objekt anmietet.

Zur Überzeugung des Gerichts kann einem Geschädigten, der wie die Klägerin selbst einen Internetauftritt unterhält, auch angesonnen werden, eine solche Recherche bei den gängigen Mietwagenfirmen im Internet durchzuführen.

Dann wäre die Klägerin, wie die Beklagte, als bald auf die in der Klageerwiderung vorgetragenen wesentlich günstigeren Angebote gestoßen.

Wegen der Schadensminderungspflicht war die Klägerin verpflichtet eines dieser wesentlich günstigeren Angebote, z. B. dasjenige der Firma Sixt oder der Firma AVIS anzunehmen. Deren Kosten sind aber bereits bezahlt, so dass der Klägerin keine weiteren Ansprüche zustehen.

Die Klage ist abzuweisen.

Kostenentscheidung: § 91 ZPO.

Soweit – fragwürdig – das AG München.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Mal etwas anderes: AG München weist Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten ab

  1. Downunder sagt:

    schadenminderungspflicht-hollereidulliöh!
    mit dieser Begründung hat sich der Richter komplett selbstübertroffen-Applaus Applaus!!!
    Am besten,wir lassen das Unfallopfer dafür haften,dass es keine hellseherischen Fähigkeiten besass und deshalb nicht wusste,dass die Fa.Sixt billiger vermietet bei Vorreservierung,Vorauszahlung,Vermittlung durch die Versicherung usw.
    Und Überhaupt:sogar das Gericht fährt mit der S-Bahn!
    Da brauchts nun wirklich überhaupt garkeinen
    Mietwagen—-NICHT ERFORDERLICH—-Basta!
    didgeridoos,play loud

  2. Babelfisch sagt:

    @Downunder: Der Kommentar spricht mir aus der Seele!
    Diese Sache sieht wirklich an die Wand gefahren aus!

  3. DerHukflüster sagt:

    Dieser Richter war bestimmt ein Verwander einer Münchner Amtsrichterin die einen SV, der gegen den Geschädigten sein Honorar eingeklagt hat (keine Abtretung)per Urteil sein Honorar abgesprochen hat, weil er nach der Meinung des hohen Münchner Gerichtes einen Bagatelleschaden in Rechnung gestellt und somit gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen hat.
    Nach Meinung dieser Richterin, sind wir SV nämlich auch der Schadenminderungspflicht unterworfen.
    Also immer abwägen, bevor man Aufträge annimmt!
    Siehe DEKRA,CarExpert,SSH, BVSK welche das sehr ernst nehmen u.vehement die Unfallschäden mindern.(LOL)

    Es wird bestimmt nicht mehr lange dauern, dass jenen Leuten welche Schadenersatzleistungen beanspruchen wollen, vorgeschrieben wird, wo u. wie sie raparieren lassen,ob sie einen SV oder Anwalt beauftragen dürfen, wo sie einkaufen dürfen, ob sie mit einem Roller oder Fahrrad zur Arbeit fahren dürfen, oder gleich zu Fuß gehen müssen,weil der Arm eingegipst ist. Oder weil man überhaupt alles anzweifelt und sie nachweisen müssen, dass man tatsächlich in die Arbeit wollte.
    Die Richterschaft ist da sehr erfinderisch.
    Wahrscheinlich wird auch einem am Kiefer verletzten Unfallopfer,welcher nicht mehr essen kann, bei der Bemessung von einem evtl. Schmerzensgeld, die Ersparnis an festen Mahlzeiten abgezogen.
    Man ist ja flexibel.

  4. Konsequent sagt:

    Die Vestestadt ließ durch den stellvertretenden Bürgermeister die silberne Medaille „Die Stadt Coburg dankt“ überreichen. Woanders hat bei einem solchen Anlass der Oberbürgermeister den goldenen Ehrenbürgerbrief parat.

    http://www.infranken.de/nc/nachrichten/lokales/artikelansicht/article/die-huk-ist-ob-kastner-nicht-boese-26327.html

  5. DerHukflüsterer sagt:

    @Downunder
    „Und Überhaupt:sogar das Gericht fährt mit der S-Bahn!“

    Ja,
    und fährt mit so manchen Geschädigten sogar „Schlitten“, nicht nur im Winter.

    Merke Dir!
    Hat Dich der Richter missverstanden.
    Und Dich Dein Anwalt schlecht vertreten,
    kommt Dir der Glaube bald abhanden,
    dann hilft Dir nur noch innig beten.
    Hilft Dir das Beten auch nicht weiter,
    nimm es mit Humor u. bleibe heiter.
    In Zukunft sieht das anders aus,
    weil Du gelernt hast viel daraus.

    Was?
    Gewappnet gegen Lug und Trug,
    ist der Leser von Captain-huk.

  6. virus sagt:

    Hi DerHukflüsterer,
    lassen wir uns was einfallen, damit bei dem kleinsten Schaden jeder gleich an unsere Seite denkt!

    Habe ich doch heute einem 2002 unschuldig Verunfallten in sein Versicherungs-Sparbuch geschrieben: „Was soll ich sagen, Dummheit will halt bestraft werden.“

    Dieser Tage fuhr besagter Herr in (s)ein Autohaus für Unfallspezialisten. Dort stellte er einen Schaden an der Seitenwand vor. Der dort Befragte stellte fest, dass hier eine gespachtelte Schadenstelle sich in Rost auflöst. Dumm nur, dass besagter Unfallspezialist einst nach der Unfallreparatur, gegenüber dem Versicherer und natürlich dann auch gegenüber dem vertrauenden Kunden, den Einbau einer neuen Seitenwand in Rechnung gestellt hatte. Jetzt würde man daher gern dem teuen Kunden den festgestellten Schaden auf Kulanz reparieren.

    Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

    Auf meine Frage, warum er damals nicht zu uns gekommen war, erzählte dieser. Der Unfallverursacher wäre bei der gleichen Versicherung wie er gewesen. Diese hätte gemeint, es müßten Kosten gespart werden. Und das Autohaus hätte den eigenen Sachverständigen bestellt. Ein Gutachten habe er aber nie bekommen.

    Fazit: Wieder einmal war es nichts mit dem Sparen – eher hat man sich ein paar damals noch ganz neue Euros der Versichertengemeinschaft auf Kosten des Geschädigten
    in die eigene Tasche gesteckt.

    Noch einen schönen Tag wünscht

    Virus

  7. Friedhelm S. sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,
    nicht schlecht das Gedicht.
    Gratulation!

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