AG Betzdorf verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Nachzahlung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.11.2011 – 33 C 375/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder einmal hatte die HUK-Coburg, dieses Mal in der Gesellschaftsform der Tochter-Aktiengesellschaft, den berechtigten Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten nicht vollständig erfüllt. Mit der unzureichenden Zahlung war der Schadensersatzanspruch des geschädigten Kfz-Eigentümers nicht erfüllt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte gerade etwa die Hälfte der erforderlichen Sachverständigenkosten erstattet. Den nicht regulierten Differenzbetrag hat der Geschädigte erfolgreich bei dem AG Betzdorf geltend gemacht. Mit dem Urteil des Gerichtes wurde es wieder einmal offenbar, dass die HUK-Coburg rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gekürzt hatte. Die Coburger Versicherung dürfte doch über eine gut ausgestattete Rechtsabteilung verfügen, so dass eigentlich rechtswidrige Kürzungen der berechtigten Schadensersatzansprüche der Geschädigten bei gutem Willen  nicht eintreten dürften. Aber in der rechtswidrigen Kürzung liegt Methode, die an den Pranger gestellt werden muss.  Zutreffend nimmt das erkennende Gericht Bezug auf das BGH-Urteil vom 23.1.2007 ( BGH DS 2007, 144).   Nachstehend gebe ich Euch das Sachverständigenkosten-Urteil aus Betzdorf bekannt. Ich hoffe auf reichliche Kommentierung.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Aktenzeichen:
33 C 375/11

Amtsgericht
Betzdorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgem. Vers.AG, vertreten durch d. Vorstand, Callenberger Str. 29, 96448 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Betzdorf durch die Richterin … am 30.11.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 491,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.10.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 491,73 € gemäß §§ 7 StVG, 823 i.V.m. 249 BGB, 115 VVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden zu 100 % haftet. Ebenso ist unstreitig, dass grundsätzlich auch Gutachterkosten einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249ff. BGB darstellen. Die Rechnung des Sachverständigen beläuft sich auf 863,23 €. Hierauf hat die Beklagte lediglich 371,50 € gezahlt. Sie ist jedoch verpflichtet, diesbezüglich die vollen Kosten zu übernehmen.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Kosten sind dabei aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zu beurteilen. Die Beklagte macht geltend, dass die hier veranschlagte Vergütung des Sachverständigen in Höhe des noch ausstehenden Betrages keinen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 1 BGB darstellt. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht jedoch nicht an.

Der Geschädigte ist bei der Wahl der Mittel zur Schadensbeseitigung frei. Er kann daher einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist er gleichwohl daran gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg einzuschlagen. Dabei ist seine spezielle Situation, insbesondere seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten, zu berücksichtigen (vgl. BGH, VI ZR 67/06, Urteil vom 23. Januar 2007 = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann ). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl BGH, a.a.O.). Aufgrund der eilbedürftigen Schadensfeststellungen ist es einem Geschädigten nicht zumutbar, zunächst verschiedene Vergleichsangebote einzuholen und dabei insbesondere die Frage zu klären, ob ein Sachverständiger nach einer vom Bundesverband in Auftrag gegebenen Honorarbefragung oder nach dem Gesprächsergebnis BVSK-HUK Cobrug abrechnet. Der Geschädigte darf vielmehr von der Erforderlichkeit der geltend gemachten Gebühren ausgehen, sofern er nicht über spezielle Kenntnisse verfügt, die im konkreten Fall Hinweise darauf liefern, dass die Gebühren möglicherweise überzogen sein könnten. Dazu gibt der vorliegende Sachverhalt keine Hinweise.

Es bestand keine pauschale Vergütungsvereinbarung. Die Höhe der Gebühren hat sich somit gemäß § 632 Abs. 2 BGB an der üblichen Vergütung zu orientieren. Der Sachverständige greift hierzu auf die Honorarbefragung des Bundesverbands der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. zurück. Danach berechnet sich der Grundbetrag nach der Höhe der Reparaturkosten.

Nebenkosten werden extra abgerechnet. Nach der Tabelle beträgt der Grundpreis 580,- € zzgl. Mehrwertsteuer. Bei der von der Beklagten vorgelegten Tabelle des Gesprächskreises ergibt sich ein Bruttoendbetrag von 690,- Euro.

Eine Berechnung anhand der Reparaturkosten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zulässiger Orientierungspunkt, durch den die rechtlich zulässige Preisgestaltung nicht beinträchtigt wird. Die richtige Ermittlung des entstandenen Schadens dient der Durchsetzung der Schadensersatzansprüch des Geschädigten und ist somit ein Erfolg, den der Sachverständige schuldet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, a.a.O.). Es ist somit nicht erforderlich, dass der Sachverständige nach Zeitaufwand abrechnet. Im Übrigen liegt auch dem von der Beklagten ins Feld geführten Ergebnis des Gesprächskreises eine Abrechnung orientiert an den Reparaturkosten zugrunde.

Eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach Art, Güte und Umfang gleicher Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise auf dem Gebiet der Werkleistung. Dabei besteht in der Regel kein fester Betrag, sondern eine ermittelte Bandbreite, aus der abgerechnet werden kann. Nach Ansicht des Gerichts und unter Berücksichtigung des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens stellen die Werte der Honorarbefragung eine übliche Vergütung dar. Dabei handelt es sich um eine objektive Befragung unter den Mitgliedern des Bundesverbands zu den von ihnen erhobenen Gebühren. Nach Auffassung des Gericht handelt es sich um eine brauchbare statistische Erhebung, aus der sich ergibt, dass die befragten Sachverständigen pauschal anhand der Reparaturkosten abrechnen und dass neben dem Grundbetrag noch zusätzlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten berücksichtigt werden.

Hingegen handelt es sich bei dem Gesprächsergebnis zwischen dem BSVK und verschiedenen Versicherungen um ein subjektiv beeinflusstes Verhandlungsergebnis zwischen den Beteiligten, um die Angemessenheit von Sachverständigengebühren durch die Mitarbeiter der Versicherungen zu ermöglichen und die Kosten für die Versicherungen so gering wie möglich zu halten. Es ergibt sich aus diesem Gesprächsergebnis schon nicht, dass die Sachverständigen auch tatsächlich nach diesen (gegenüber der Honorarbefragung niedrigeren) Werten abrechnen. Eine übliche Vergütung jedenfalls lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Berechnung des Grundbetrages durch den Kläger ist somit nicht zu beanstanden. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Nebenkosten. Es ist insoweit nicht davon auszugehen, dass das Grundhonorar auch die Auslagen abdeckt. Dies ist auch in gesetzlich fixierten berufsständischen Ordnungen anderer freier Berufe so nicht vorgesehen.

Das Gericht ist nach Würdigung aller Umstände, insbesondere auch nach Einsicht in das gefertigte Gutachten, zu der Überzeugung gelangt, dass die berechneten Nebenkosten entsprechend der gestellten Rechnung angefallen sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde als Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, so dass das Gericht nach § 287 ZPO eine Schätzung vornimmt. Die angegeben Mengen bzw. Positionen erscheinen nicht unangemessen und begegnen keinen Bedenken. Es sind daher die aufgelisteten Kosten für Schreibarbeiten, Telefon und Porto, Fahrten und Fotos zu ersetzen.

Die Klage ist daher vollumfänglich begründet.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen erfolgen gemäß §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 491,73 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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