AG München verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 20.08.2008 (343 C 13885/08) hat das AG München die beteiligte Versicherungs zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 136,13 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, lehnt jedoch Aufschläge auf den Normaltarif ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vorliegend teilweise begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten die weitere Zahlung von EUR 136,13 verlangen.

Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO die erforderlichen und angemessenen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Mietwagens durch die Geschädigte XXX auf EUR 770,40. Lediglich in dieser Höhe konnte die Geschädigte XXX Ansprüche wirksam an die Klägerin abtreten. Die Abtretung der Zeugin XXX an die Klägerin verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist daher nicht nach § 134 unwirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt vor, wenn der Geschädigten durch die Klägerin die Verfolgung der ihr zustehenden Rechte abgenommen werden soll. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Abtretung der Ansprüche der Geschädigten XXX an die Klägerin erfolgt aufgrund eines eigenen Interesses der Klägerin, nämlich Sicherheit zu erlangen, das dadurch gerechtfertigt ist, dass die Geschädigte XXX nicht in Vorleistung tritt.

Der Geschädigten XXX stehen nach der Überzeugung des Gerichts Mietwagenkosten lediglich in Höhe des Normaltarifs zu. Der Geschädigte kann grundsätzlich vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 Abs.1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (unter anderem BGH, Az. VI ZR 161/06). Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass dies für den Mietwagenbereich bedeutet, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt grundsätzlich nur den günstigeren Mietwagenpreis ersetzt verlangen kann (BGH VI ZR 161/06). Zwar verstoße der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Jedoch kann nach dem Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des §249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normatarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (unter anderem BGH VI ZR 161/06 mit weiteren Nachweisen).

Nach Ansicht des Gerichts steht im vorliegenden Fall gerade fest, dass der Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war. Die Geschädigte hat erst 3 Tage nach dem Unfall, nämlich am 03.11.2007, einen Mietwagen angemietet. In diesem Zeitraum war es ihr möglich und zumutbar Recherchen auf dem örtlichen Markt vorzunehmen. Eine entsprechende Erkundigungspflicht obliegt dem Geschädigten im Rahmen des §254 BGB. Das Amtsgericht München schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten im Normaltarif anhand der Schwacke-Liste 2006 und zwar anhand des Durchschnittswertes unter Berücksichtigung der günstigsten Zeitstaffel (so auch Landgericht München I, 19 S 6711/06). Nicht zur Anwendung kommt dagegen die Schwacke-Liste 2007. Bei Vergleich der Schwacke-Liste 2006 zu 2007 ist eine erhebliche Steigerung festzumachen. Diese ist nicht mit der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten zu erklären, sondern mit der Reaktion der Autovermietungen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der unterinstanzlichen Gerichte zu den Unfallersatztarifen. Dem Gericht erscheint daher die Schwacke-Liste 2006 auch unter Berücksichtigung der im Verhältnis zu 2007 geringen Inflation für angemessen und ausreichende Schätzungsgrundlage. Das Gericht legt einen angemessenen Mietwagennormaltarif im Postleitzahlengebiet 930 der Schwacke-Liste zugrunde. Im Weiteren ist die Mietwagenklasse 4 zugrunde zu legen, die Geschädigte XXX fuhr einen Opel Astra. Dieser ist dem Vorwort der Schwacke-Liste 2006 und dem typischen Klassenvertretern als Fahrzeug der Klasse 4 eingeordnet. Die Anmietdauer von 9 Tagen ist, wie auch in der Rechtsprechung des Landgerichts München I (19 S 6711/06) nach der günstigsten Zeitstaffel so aufzugliedern, dass die Mietwagenkosten hinsichtlich einer Woche und zwei Tagen zusammenzusetzen sind. Danach hatte die Geschädigte XXX einen angemessenen Normaltarifanspruch in Höhe von EUR 641, –. Im Weiteren stehen ihr Abhol-und Zustellkosten in Höhe von EUR 21, — zu, auch dabei legt das Gericht den Durchschnittswert der Schwacke-Liste zugrunde. Es steht ihr auch üblicherweise eine Haftungsbeschränkung zu. Nach der Rechtssprechung des BGH kann die Geschädigte zwar eine Haftungsbeschränkung nur dann ersetzt verlangen, wenn sie während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig der Fall, da die Geschädigte als Mieterin eines Mietwagens anders als bei ihrem eigenem Wagen nicht über die Vornahme von Reparaturen entscheiden kann. Bei einem eigenen Fahrzeug könnte sie eine Reparatur gegebenenfalls unterlassen.

Zu berücksichtigen sind jedoch ersparte Eigenaufwendungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts München sowie des Landgericht München I sind diese auch bei einer geringeren Fahrleistung als 1000 km zu berücksichtigen. Auch in diesem Bereich werden Eigenbetriebskosten erspart, auch wenn diese nicht derart messbar sind, wie bei höheren Fahrleistungen. Das Gericht zieht ersparte Eigenbetriebskosten in ständiger Rechtsprechung in Höhe von 10% ab. Danach steht der Geschädigten XXX ein Mietwagenersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von EUR 740,40 zu. In Abzug zu bringen sind die bereits geleisteten EUR 634,27.

Ein Aufschlag auf die Mietwagenpreise nach der Schwacke-Liste ist nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts München nicht vorzunehmen. Die Schwacke-Liste bewegt sich ohnehin am oberen Rand der nach den Erfahrungen des Gerichts am Markt tatsächlich zu zahlenden Mietwagenpreise. Ein Bedürfnis für einen Aufschlag besteht auch unter Berücksichtigung des Mietwagengeschäfts bei Vermietung eines Fahrzeugs an Unfallgeschädigte nicht. Das Amtsgericht folgt dabei der Rechtsprechung des Landgerichts München I (a.a.O.).

Zinsen kann die Klägerin aus abgetretenem Recht gemäß §288, 286 BGB verlangen.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren stehen der Klägerin nicht zu. Die Beklagten haben die Aktivlegitimation bestritten und vorgetragen, ein entsprechender Anspruch der Klägerin sei auf deren Rechtsschutzversicherung übergegangen. Daraufhin ist eine Erwiderung der Klägerin nicht erfolgt. Das Gericht konnte keine Überzeugung von der Aktivlegitimation hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bilden.

Soweit das AG München.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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