AG Ludwigshafen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.1.2012 – 2k C 208/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Rheinland-Pfalz, genauer gesagt aus Ludwigshafen. Ist gerade noch so eben Rheinland-Pfalz. Auch hier musste der klagende Kfz-Sachverständige gerichtliche Hilfe gegen die Coburger Versicherung in Anspruch nehmen, weil die HUK-Coburg nicht in der Lage und nicht willens ist, die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtgemäß zu erstatten. Dieser Rechtsstreit beweist auch wieder eindrücklich, dass die HUK-Coburg mit falschem Vortrag bei Gericht auftritt. So sind Hinweise auf ein Urteil, das in einem ganz anderen Sachzusammenhang gesprochen wurde, bei der HUK-Coburg gang und gäbe. Der erkennende Amtsrichter ist nicht darauf hereingefallen. Zur Sache selbst hat das erkennende Gericht – zutreffend – darauf hingewiesen, dass nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte im Rahmen der Erforderlichkeit des § 249 BGB relevant sind. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt. Wenn der Geschädigte das berechnete Honorar als erforderlich ansehen konnte und durfte aus seiner laienhaften Sicht, wovon grundsätzlich auszugehen ist, ist die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ dem Unfallopfer vom Schädiger zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten worden ist. Wann kapiert das die HUK-Coburg endlich?  Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab, auch wenn viele von Euch auf dem VGT in Goslar sind, wie ich weiß.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Aktenzeichen:
2k C 208/10

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg, vertreten durch d. Vorstand, Tattersalistraße 15-17, 68165 Mannheim

Beklagte –

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein durch den Richter am Amtsgericht … am 04.01.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 310,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22,09,2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Honorarforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22.09.2010 freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Darstellung des Tatbestands entfällt gemäß §§ 313a, 495a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn … gem. §§ 398 S. 1, 631, 632 BGB, §§ 7 1,17 I 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 05.05.2010 in Höhe der noch nicht bezahlten Gutachterkosten von 310,30 € ersetzt verlangen.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, da die vorgelegte Sicherungsabtretung wirksam ist. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das RDG. Die von dem Kläger und dem Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung stellt klar, dass der Unfallgeschädigte für die Geltendmachungund Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche gegen die Anspruchsgegner selbst zu sorgen hat. Deutlich wird zudem, dass die Abtretung lediglich sicherungshalber erfolgt und dass der Kläger erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf, wenn und soweit der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Dies steht nicht im Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des LG Stuttgart, da der Sachverhalt im dort entschiedenen Fall nicht vergleichbar ist. In der streitgegenständlichen Sicherungsabtretung wird der Anspruch des Geschädigten gerade nicht erfüllungshalber abgetreten und wird gerade umgekehrt davon ausgegangen, dass zuerst der Geschädigte in Anspruch genommen wird. Die Beklagte verkennt insoweit, dass Kern der von ihr zitierten Rechtsprechung jeweils die Einordnung der Forderungsdurchsetzung durch den Zessionär als fremdes Geschäft ist. Diese beruht auf der Formulierung der jeweiligen Abtretungsvereinbarung, derzufolge der Zessionär verpflichtet ist, zunächst selbst gegen den Schädiger vorzugehen und erst im zweiten Schritt gegen den Zedenten vorgehen darf. Dementsprechend geht das LG Stuttgart zu Recht davon aus, dass der Zessionär in einem solchen Fall nicht eine eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen sucht, sondern ein fremdes Geschäft betreibt. Dies trifft aber auf den streitgegenständlichen Fall nicht zu, da die vorliegende Sicherungsabtretung den Anspruch des Zessionärs gegen den Zedenten vollständig unberührt lässt und im Gegenteil die Durchsetzung und Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Zedenten gegenüber dem Schädiger weiterhin grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich bleibt.

Die Rechnung des Klägers ist zumindest im Zusammenhang mit dem beigefügten Schadensgutachten prüffähig und damit fällig i.S. von §§ 631 I, 632 Abs. 17.2 BGB. Zwar hat der Kläger vorliegend ohne Verweis auf seinen Zeitaufwand ein so genanntes Grundhonorar berechnet, dieses steht jedoch nicht in einem außergewöhnlichen Missverhältnis zu den festgestellten Nettoreparaturkosten.

Auf die Frage, ob der angesetzte Betrag übersetzt ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, d.h. der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung nicht an. Es kann insoweit offen bleiben, ob der Kläger mit dem Geschädigten das in seiner Honorartabelle ausgewiesene Grundhonorar vereinbart hat oder ob er – in Ermangelung einer Taxe für Sachverständige – gem. § 632 Abs. 2 BGB i.V.m. § 315 BGB befugt war, seine Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ist lediglich entscheidend, ob dem Geschädigten gem. §§ 7, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, § 115 VVG ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand. Dabei steht die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall außer Streit.

Dass im vorliegenden Fall bei einer Schadenshöhe von über 1.250,00 € (netto) die so genannte Bagatellgrenze, die im Regelfall zwischen 500,00 und 750,00 € angenommen wird, überschritten ist, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, ebenfalls nicht an. Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigehgebühren zu berufen.

Ebenso wie bei der gleich gelagerten Problematik der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden diesem nach §§ 254 Abs. 2 S, 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (vgl. hierzu OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; OLG Nürnberg, OLG-Report 2002, 471; OLG Hamm, VersR 2001, 249).

Die von der Beklagten zitierte Gegenmeinung in der Rechtsprechung berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten – wie oben ausgeführt – noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof eine Anwendung der besonderen Grundsätze der Schadensabrechnung von Mietwagenkosten auf die Kosten von Sachverständigengutachten explizit verneint (vgl. BGH, NJW 2007, 1450). Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige – aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.

Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Pauschalkosten für Fotos, Telefon, Fax und Porto sowie Schreibkosten ist es der Beklagten verwehrt, sich auf eine Überhöhung zu berufen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Begründetheit der Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung stützt sich auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB i.V.m. § 287 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Richter am Amtsgericht

Beschluss

Der Streitwert wird auf 310,30 € festgesetzt.

Richter am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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