Der Direktor des AG Baden-Baden spricht die Stellungnahmekosten zur Überprüfung des Prüfberichtes als Schadensersatzanspruch dem Geschädigten mit Urteil vom 13.1.2012 – 1 C 222/11 – als abgetretenes Recht des Gutachters zu.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer versuchen immer wieder, die im Schadensgutachten im einzelnen aufgeführten Schadenspositionen durch externe Prüfdienstleister, die allerdings im Auftrag und nach Weisung der Haftpflichtversicherung tätig werden, zu kürzen. Dies gilt in erster Linie um die Stundenverrechnungssätze, die generell auf günstigere Stundensätze der Referenzwerkstatt gekürzt werden, ohne zu prüfen, ob zu diesen Konditionen die Reparatur gleichwertig durchgeführt werden kann. Desweiteren werden die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge (UPE-Zuschläge) gekürzt, ohne zu prüfen, ob eine Verbringung zum Lackierer notwendig ist und ob Aufschläge – wie üblich – auf die Ersatzteile verlangt werden. Mit diesem Prüfbericht dokumentiert die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, dass sie das Gutachten des Geschädigten überprüft. Das Recht der Überprüfung will sie allerdings dem Geschädigten bei dem Prüfbericht nicht einräumen. Schon wegen der Waffengleichheit – und darauf hat das erkennende Gericht zutreffenderweise hingewiesen – ist eine Überprüfung erforderlich. Diese Überprüfung ist auch von dem Schädiger im Rahmen der Ersatzpflicht veranlasst, so dass er auch die weiteren Kosten zu tragen hat. Es handelt sich um vom Schädiger veranlasste Folgekosten. Hätte der Schädiger seine Kostenminderungspflicht(!) beachtet, wären diese Kosten nicht adäquat kausal entstanden. Damit ist der Schädiger und dessen Versicherer verpflichtet, auch diese weiteren Stellungnahmekosten des Sachverständigen zu tragen. Der erkennende Direktor des AG Baden-Baden hat zutreffend auf die Waffengleichheit hingewiesen. Insoweit auch ein bemerkenswertes Urteil.   Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber aus  Sinzheim.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 C 222/11

Verkündet am
13.01.2012

Amtsgericht Baden-Baden

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Allianz Vers. AG

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Baden-Baden
durch den Direktor des Amtsgerichts …
am 13.01.2012 auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2011 zuzahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von einem Tatbestand wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 95,20 € zu.

Grundlage dieses Schadensersatzanspruches ist ein Verkehrsunfall, der sich am 09.12.2010 in Baden-Baden ereignet hat, und wofür die Beklagte unstreitig zu 100 % haftet.

Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch in Bezug auf die streitgegenständliche Sachverständigenkosten wurde unstreitig an den Kläger abgetreten. Dieser Anspruch ist auch nur unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Unfallgeschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt dabei darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

Vorliegend hat der Kläger im Auftrag des Unfailgeschädigten unter dem 13.12.2010 sein ursprüngliches Gutachten gefertigt. Den für dieses Gutachten von ihm in Rechnung gestellten Betrag in Hohe von 531,99 € hat die Beklagte ausgeglichen.

An den vom Kläger ermittelten Netto-Reparaturkosten nahm die Beklagte im Rahmen der Schadensregulierung unter Bezugnahme auf einen dem Unfallgeschädigten übersandten Prüfbericht Abzüge vor.

Der Unfallgeschädigte beauftragte nunmehr den Kläger mit der Überprüfung des von der Beklagten vorgelegten Überprüfungsberichts. Für die vom Kläger zu diesem Prüfbericht erstellte Stellungnahme stellte der Kläger dem Unfallgeschädigten unter dem 18.01.2011 Kosten in Höhe von 95,20 € in Rechnung. Diesen Kostenbetrag hat die Beklagte, nachdem eine entsprechende Abtretung erfolgt ist, an den Kläger zu erstatten.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte, die ein Gutachten, welches von einem Unfallgeschädigten eingeholt wurde, überprüfen lässt, natürlich damit rechnen muss, dass der Unfallgeschädigte diese Überprüfung seinem Gutachter zur Stellungnahme vorlegt. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Erforderlichkeit dieses Tätigwerdens des Sachverständigen kann nicht in Zweifel gezogen werden. Dass dieser Sachverständige insoweit nicht kostenlos tätig wird, ist offensichtlich.

Vorliegend geht es um den Grundsatz der Waffengleichheit, wenn es für den Geschädigten darum geht, sich mit den Einwendungen des Schädigers gegen das von ihm bereits eingeholte Gutachten auseinander zu setzen. Sofern dem Unfallgeschädigten eine sachkundige Äußerung gegen das von ihm eingeholte Gutachten vorliegt, darf er diese sachkundige Äußerung dem von ihm beauftragten Gutachter zur Stellungnahme vorlegen.

Mit ihren Einwendungen kann die Beklagte keinen Erfolg haben.

Selbst wenn es sich bei der erneuten Stellungnahme des Klägers um pauschale Ausführungen handelt, sagt dies noch nichts darüber aus, dass insoweit durch den Kläger eine gedankliche Überprüfung stattfinden musste. Im übrigen mag es zu pauschalen Äußerungen kommen, da die von der Beklagten aufgeworfenen Probleme offenbar die immer gleichen Problematiken betreffen.

Nicht richtig ist, dass es sich bei den Einwendungen, die die Beklagte aufgrund des von ihr eingeholten Prüfberichts erhebt, um reine Rechtsfragen handelt. Dieser von der Beklagten eingeholte Prüfbericht kann und darf auch unter technischen Gesichtspunkten überprüft werden.

Das Bestreiten der Angemessenheit des vom Kläger in Ansatz gebrachten Entgelts von 80,00 € plus Mehrwertsteuer, insgesamt 95,20 €, erscheint im Hinblick auf die vorgelegte zweiseitige Stellungnahme unerheblich.

Im Hinblick auf die im Schreiben der Beklagten vom 27.04.2011 enthaltene ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung kann der Kläger ab diesem Tag die beantragten gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen.

Unter Schadensersatzgesichtspunkten kann der Kläger auch die Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 22,75 € beanspruchen. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Teilbetrag der angefallenen 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 95,20 €.

Hinsichtlich vor gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann der Kläger ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 02.08.2011 die beantragten gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare zu diesem Urteil, das meines Erachtens auch weiterhin veröffentlicht werden sollte.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Der Direktor des AG Baden-Baden spricht die Stellungnahmekosten zur Überprüfung des Prüfberichtes als Schadensersatzanspruch dem Geschädigten mit Urteil vom 13.1.2012 – 1 C 222/11 – als abgetretenes Recht des Gutachters zu.

  1. Werner Dory Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht sagt:

    Recht so,
    wer nicht hören will muss fühlen.
    Da die meisten im Auftrage der Versicherer vorgenommenen Gutachtenüberprüfungen nicht neutral von statten gehen, sondern nach Maßgabe genauer – teilweise der Rechtsprechung zu wider laufender – Weisungen, muss dem Geschädigten das Recht eingeräumt werden die „Richtigkeit“ der Stellungnahme der Gegenseite zu überprüfen um sodann richtig disponieren zu können.
    Übrigens ist jedem Geschädigten dringend anzuraten – vor Erteilung eines Gutachterauftrages – die Unabhängigkeit des zu Beauftragenden Sachverständigen zu hinterfragen.
    Sehr geeignet ist hierfür „ebundesanzeiger.de“. Dort kann man zum Beispiel lesen, daß im Aufsichtsrat der Dekra „überraschender Weise“ Vorstände von Versicherern sitzen und anderes großes Büro gleich in der Bilanz einer großen Versicherung als Tochtergesellschaft auftaucht.

    „Ein Schelm der böses dabei denkt“

    Rechtsanwalt
    Werner Dory

  2. Andreas sagt:

    Die Richter/innen in Baden-Baden wissen halt wie es geht. 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    und in diesem Fall war es auch noch der Direktor des Amtsgerichtes. Die „Badenser“ sind schon was Besonderes, oder war das Badener?
    Mit freundlichen Grüßen nach Baden
    Dein Willi

  4. Allemalachen sagt:

    Wenn die Badener Badenser sind, was sind dann die Frankfurter?

  5. Andreas sagt:

    Die Gälfiasler sins… 😉

    Viele Grüße

    Andreas

  6. Buschtrommler sagt:

    „Gälfiaßler“ sind auch, u.a.historisch begründet die gelben Gamaschen des badischen Regimentes im 19. Jahrhundert gewesen, das 1918 aufgelöst wurde.
    Übrig geblieben ist der Kampfeswillen nach Gerechtigkeit… 🙂

  7. G. Grünberg sagt:

    Hi Leute,
    ganz so abwegig mit dem Badenser ist das nicht. Die Einwohner von Halle heißen ja auch nicht Hallener, sondern Hallenser.

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