AG Mölln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.12.2007 (3 C 125/07) hat das AG Mölln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 207,32 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.  Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere Berechnungsgrundlagen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten aus § 7 StVG, 3 PflVersG, §§ 249ff BGB gegen die Beklagte. Da der geschädigte Unfallbeteiligte X. der Klägerin seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten gemäß § 398 BGB wirksam abgetreten hat, kann die Klägerin die Forderung grundsätzlich in eigenem Namen geltend machen. Die Klägerin stellte ursprünglich für drei Tage 720,62 Euro in Rechnung, auf welche die Beklagte lediglich 280 Euro zahlte. Die Klägerin macht mit ihrer Klage nicht die Differenz einer Gesamtforderung von 720, 62 Euro abzüglich des von der Beklagten entrichteten Betrages geltend, sondern geht von einer Gesamtforderung von 544,10 Euro aus, so dass sich nach Abzug des von der Beklagten bereits gezahlten Betrages von 280 Euro die Klageforderung ergibt.

Sie macht den Normaltarif zuzüglich eines Zuschlags von 30 % sowie Mehraufwendungen für die Vollkaskoversicherung / Haftungsbefreiung in Höhe von 52 Euro geltend. Der Anspruch auf die Mietwagenkosten steht der Klägerin grundsätzlich zu. Allerdings kann nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtssprechung der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif teureren Tarif anmietet, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat das bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Gericht zu schätzen.

Soweit sich die Klägerin zur Berechnung des Normaltarifs auf die Schwacke-Liste für das Jahr 2006 stützt, teilt das Gericht die Einwendungen der Beklagten nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Schwacke-Liste – trotz der teilweise vorgebrachten Kritik – nach wie vor um ein hinreichend greifbares und damit i.S.d. § 287 ZPO berücksichtigungsfähiges Schätzkriterium dar. Auch der Zugrundelegung der als Anlage K 7 vorgelegten – und die Degression berücksichtigenden – Tabelle dürften nach Auffassung des Gerichts angesichts der ermäßigten Anforderungen des § 287 ZPO keine durchgreifenden Einwände entgegenstehen.

Da es für das Jahr 2005 keine Schwacke-Liste gibt, ist die Liste aus dem Jahr 2006 zugrunde zu legen. Diese passt von den zeitlichen Gegebenheiten besser als die Liste aus dem Jahr 2003 insbesondere deswegen, da sich die Tarife in Anbetracht des BGH – Urteils zu der Ersatzfähigkeit der Unfallersatztarife aus dem Jahr 2004 verändert haben.

Im Rahmen der zu ersetzenden Mietwagenkosten kommt unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Auch ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (BGH Urteil vom 13.06.2006 VI ZR 161/05). Vorliegend ist bezüglich der Besonderheit der Unfallsituation zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten der unverschuldet an einem Verkehrsunfall beteiligt war, keine unnötigen finanziellen Belastungen auferlegt werden dürfen, wie sie beispielsweise mit einer Vorfinanzierung verbunden wären. Insoweit erscheint es gerechtfertigt, gegenüber dem Normaltarif, der eine Vorfinanzierung voraussetzt, einen Aufschlag vorzunehmen, wenn der Mieter, wie hier der Geschädigte keine Vorfinanzierungsmaßnahmen treffen musste. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass erhöhte Forderungsausfallrisiken bestehen, wenn sich die Haftungsverteilung im Nachhinein anders beurteilt, da in diesem Fall das Mietwagenunternehmen keine Sicherheitsleistung hat, auf welche es zurückgreifen kann. Das Gericht hält allerdings lediglich einen pauschalen Aufschlag von 15 % für ausreichend, um diese Besonderheiten auszugleichen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Mietwagenfirmen, generell ihre Leistungen zu Tarifen anbieten, die sie in die Lage versetzen, Einbußen und Ausfälle abzufedern. Die besonderen Umstände sind auch nicht so gravierend, dass ein über 15 % hinausgehender Aufschlag für erforderlich gehalten wird.

Der Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte vor Ort einen niedrigeren Preis erzielen können, ist in dieser Form unsubstantiiert. Der pauschale Verweis auf die Tarife aus dem Internet reicht insoweit schon deswegen nicht aus, da diese Tarife an eine Sicherheitsleistung des Kunden gebunden sind, die dem Geschädigten aber nicht zuzumuten ist. Die Mehraufwendungen für die Haftungsbefreiung, die einer Vollkaskoversicherung entspricht, in Höhe von 52 Euro kann die Klägerin ersetzt verlangen, und zwar unabhängig davon, ob das eigene Fahrzeug des Geschädigten vollkaskoversichert war. Dies hat seine Berechtigung vor dem erhöhten wirtschaftlichen Risiko, dem sich ein Mieter eines Fahrzeugs ausgesetzt sieht.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Kosten in voller Höhe aus §§ 280, 286 BGB, da sie die Beklagte nach Verzugseintritt über ihren Prozessbevollmächtigten zur Leistung der streitgegenständlichen Forderung aufgefordert hat. Die Zinsforderung steht der Klägerin aus §§ 288, 291 BGB zu.

Soweit das AG Mölln.

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