AG Hamburg-Wandsbek verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes nach Rückfahrunfall mit Urteil vom 13.12.2011 – 715 C 96/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Hamburg so gut lief, kehren wir nach Hamburg zurück, und zwar zum Amtsgericht Hamburg-Wandsbek. Wieder musste die HUK-Coburg verklagt werden, weil sie en nicht für nötig erachtete, den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatz zu leisten. Erst nachdem das Unfallopfer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste, zahlte die HUK-Coburg 50 Prozent des von ihrer VN verursachten Schäden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dabei eindeutig gegen den Fahrer des bei der HUK-Coburg versicherten Pkw. Wer zurückfährt, hat besondere Sorgfaltspflichten.  Im übrigen scheint der VN der HUK-Coburg auch so rasant nach hinten gefahren zu sein, dass es zum Totalschaden bei dem Fahrzeug des Klägers kam. Selbst wenn aber die HUK-Coburg – irrig – von einer 50-prozentigen Haftung ausging, dann stellt sich die Frage, warum sie die 50 Prozent nicht außergerichtlich gezahlt hat? Die Antwort ist eindeutig! Weil man überschauen wollte, ob das Unfallopfer sich überhaupt gegen die ach so mächtige HUK-Coburg wehrt. Wenn nicht, hat man den 100prozentigen Betrag schon mal gespart. Dem ist aber das Gericht mit Entschiedenheit entgegen getreten. Es geht also weniger um Sachverständigenkosten und ähnlichem als mehr um Anscheinsbeweisfragen und Beweisfragen.  

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Az.: 715 C 96/11

Verkündet am 13.12.2011

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1)   HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland
AG, vertreten durch die Vorstände Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig und Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Hussong-Straße 2, 96450 Coburg

– Beklagte –

2)   …

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch die Richterin am Amtsgericht … am 13.12.2011 auf Grund des Sachstands vom 05.12.2011 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Urteil

1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 530,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 108,88 zu zahlen sowie den Kläger von den Sachverständigenkosten des von dem Kfz- Sachverständigenbüro … unter dem 29.03.2011 in Rechnung gestellten € 243,65 freizuhalten.

2.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin … befuhr am xx.03.2011 gegen 11:30 Uhr mit dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … den Heestweg und fuhr in der dortigen Stichstraße, die mit in einer 180°-Kehre endet, rechts in eine Parklücke des parallel zur Straße gelegene Parkstreifens vor dem Eingang des Rahlstedter Gymnasiums, um ihre Tochter von der Schule abzuholen.

Die Zeugin … hatte mit dem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem Kennzeichen … zuvor in diesem Parkstreifen gehalten und wollte aus der Parklücke herausfahren. Da sie in der Gegenrichtung wieder zurückfahren musste, musste sie wenden.
Es kam zu einem Anstoß des Hecks des Fahrzeuges der Beklagten zu 2) und der Front des klägerischen Fahrzeuges.

An dem klägerischen Fahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Die Beklagte zu 1) regulierte den Schaden trotz anwaltlicher Aufforderung außergerichtlich nicht.

Der Kläger behauptet, die Zeugin … habe ihr Fahrzeug in der Parklücke angehalten und den Motor ausgeschaltet. Die Zeugin … sei rückwärts beim Ausparken gegen sein stehendes Fahrzeug gefahren.

Die Klägerin hat mit der Klage ursprünglich den durch Schadensgutachten kalkulierten Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zuzüglich Kostenpauschale in Höhe von insgesamt € 1.060,00, Zahlung der entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von € 487,31 und Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 229,55 verlangt.

Die Beklagte zahlte nach Rechtshängigkeit an den Kläger auf der Basis einer Regulierung mit einer Quote von 50 % € 773,66 auf die Hauptforderung und € 120,67 auf die Nebenforderung.

Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt noch,

die Beklagte als Geamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 530,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktenen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2011 sowie vorgerichtliche Reechtsanwaltskosten in Höhe von€ 108,88 zu zahlen sowie den Kläger von den Sachverständigenkosten des von dem Kfz- Sachverständigenbüro … unter dem 29.03.2011 in Rechnung gestellten € 243,65 freizuhalten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, der Unfall habe sich im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Hineinfahren der Zeugin … in den Parkstreifen ereignet. Um wieder aus der Stichstraße herausfahren zu können, habe die Zeugin … , nachdem sie zunächst nach links lenkend ein Stück aus der Parklücke herausgefahren sei, noch einmal zurücksetzen müssen. Die mit ihrem Fahrzeug rangierende Zeugin … sei für die Zeugin … nicht zu übersehen gewesen. Dennoch sei sie in die frei werdende Parklücke gefahren und habe mit dem vorderen linken Kotflügel den wendenden VW Golf an dessen hinteren Stoßfänger getroffen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … , … und … .
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.09.2011 und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat durch Beschluss vom 14.11.2011 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 II ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagten sind nach §§ 7 StVG, 249 ff BGB, 115 VVG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Unfall war für keine Partei unvermeidbar, auch nicht für die Zeugin R.. Es ist nicht auszuschließen, dass sie als ideale Autofahrerin ein Rückwärtsfahren der Zeugin … im Zuge eines Auspark-/Wendemanövers erwartet und ihr Fahrverhalten darauf eingestellt hätte. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu einer vollen Haftung der Beklagten.
Gegen die Beklagten spricht der Beweis des ersten Anscheins.
Der Unfall erfolgte im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver der Zeugin … .
Der Wendende muss sich nach § 9 V StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten spricht gegen den Wendenden der erste Anschein, diesen Anforderungen nicht genügt zu haben. Die Ausräumung des Anscheinsbeweises erfordert, dass der von ihm Betroffene Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs ergibt. Wenn er den Anschein nicht erschüttert, hat er den gesamten Schaden aus dem Verkehrsunfall zu tragen und zu ersetzen.
Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass die Zeugin … das im Wenden begriffene von der Zeugin …  geführte Fahrzeug vorwärts angefahren hat. Die Zeugen … und … haben ausgesagt, dass die Zeugin … vollständig eingeparkt und den Motor abgestellt habe. Die Zeugin … sei rückwärts gegen das parkende Auto gefahren. Dagegen hat die Zeugin … ausgesagt, sie habe gerade nach dem Zurücksetzen angehalten, den Vorwärtsgang eingelegt und sei im Begriff gewesen, vorwärts zu fahren, als es zum Anstoß gekommen sei. Beide geschilderten Abläufe sind möglich. Das Gericht vermag keine der Aussagen einen höheren Beweiswert zuzumessen. Sowohl die Zeugin … als auch die Zeugin … sind die unfallbeteiligten Fahrzeugführer, nahe Angehörige der jeweiligen Halter und damit an dem Ausgang des Rechtsstreits unmittelbar interessiert. Die Zeugin … hat nach ihren Angaben wenig von dem Unfallgeschehen mitbekommen, insbesondere auf das andere Fahrzeug nicht geachtet. Auch sie hat als Mutter der Zeugin … und Schwiegermutter des Klägers ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Auch Ihre Aussage vermag letztlich nicht den Ausschlag zu geben.

Nach den Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass sich der Anstoß im räumlichen Bereich des Parkstreifens ereignet hat. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Zeugin … im Zuge des Ausparkens den Parkstreifen noch gar nicht verlassen hatte. Auch unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin … liegt es nahe anzunehmen, dass sich das Fahrzeug schon (quer) auf der Straße befand, die Zeugin aber die gerade verlassene Parklücke zum Rangieren mitbenutzen wollte.
Es ist daher nicht widerlegt, dass die Zeugin … in die frei gewordenen Parklücke nachgerückt ist. Hierin liegt auch bei Annahme, dass in dem dortigen Wendehammer der Platz zum Wenden beschränkt war, kein Sorgfaltsverstoß. Es steht nicht fest, dass sich nach der erkennbaren Verkehrslage diese Fahrweise verbot (§11 III StVO), etwa dass der Zeugin … durch das Nachrücken das Wenden unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert worden ist.

Damit ist der gegen die Beklagten sprechende Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges tritt hinter das erhebliche Verschulden der Beklagten zurück.

Gemäß §§ 249 I, II 2 BGB sind damit der noch nicht regulierte Fahrzeugschaden, die Kostenpauschale und die vorgerichtlichen Anwaltskosten von den Beklagten zu bezahlen und der Kläger von den restlichen Sachverständigenkosten freizuhalten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 I BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 1. 91a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert