Richter des AG Hamburg-St. Georg verurteilt kostenpflichtig die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.1.2012 – 911 C 311/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Halle in Sachsen-Anhalt zurück nach Hamburg. Die bundesdeutsche Rundreise zu den Gerichten, die über rechtswidrig gekürzte Schadenspositionen zu entscheiden hatten und haben, geht weiter. Die HUK-Coburg sorgt schon dafür, dass auch weiterhin hier Sachverständigenkostenurteile bekannt gegeben werden müssen. Nachfolgend gebe ich Euch ein weiteres Honorarurteil aus Hamburg bekannt, besser gesagt vom AG Hamburg-St. Georg. Der erkennende Richter der 911. Zivilabteilung des Amtsgerichtes musste über die Klage eines Sachverständigen aus abgetretenem Recht auf Erstattung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden. – Und wieder einmal wurde die HUK-Coburg verurteilt.  Nun kommen zu dem vorher einbehaltenen Betrag zusätzlich noch Zinsen, Gerichtskosten, Anwaltskosten und Zinsen darauf. Ein wahrlich unwirtschaftliches Regulierungsverhalten.  Aber darum sollte sich die Versicherungsaufsichtsbehörde kümmern, wenn eine Versicherung derart mit den Versichertengeldern umgeht. Der Gipfel ist, dass die HUK-Coburg jetzt meint, Einfluss auf die vertragliche Gestaltung der Sachverständigenverträge nehmen zu können. Der erkennende Richter hat aber – zutreffend – die beklagte HUK-Coburg  auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Trotzdem wird die HUK-Coburg, so fürchte ich, aus dem Urteil nichts lernen. Die nächste rechtswidrige Kürzung ist schon parat. Da bin ich mir sicher. Lest selbst und gebt Eure Kommentare zu diesem Urteil ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Az.: 911 C 311/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg, Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Nagelsweg 41-45, 20097 Hamburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch den Richter am Landgericht … am 18.01.2012 auf Grund des Sachstands vom 18.01.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 241,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszissatz seit dem 14.12.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz bzgl. der restlichen Kosten der gutachterlichen Feststellung des Schadens an dem Fahrzeug des Geschädigten in Höhe von 241,- Euro nach §§ 823 BGB, 7, 17,18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Insoweit handelt es sich um den für die Wiederherstellung des beschädigten PKW erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, nämlich um notwendige Rechtsverfolgungskosten.

Dass die Einholung eines Schadensgutachtens vorliegend erforderlich war, um den an dem Fahrzeug des Geschädigten entstandenen Schaden zu beziffern und damit regulieren zu können, hat auch die Beklagte nicht bestritten, sondern vielmehr auf Grundlage des Gutachtens dem Geschädigten seinen Schaden erstattet. Damit sind die tatsächlich für das Gutachten zu zahlenden Kosten grundsätzlich von der Beklagten zu erstatten. Die Abtretungserklärung vom 27.9.2011 zwischen dem Geschädigten und der Klägerin (Anl. K 2) ist wirksam.

Zwischen der Klägerin und dem Geschädigten wurde auch eine Honorarvereinbarung mit den dazugehörigen AGB abgeschlossen (Anl. K 7 und K 8), welche das jeweilige Honorar und die Nebenkosten beinhalten.

Es ist auch grundsätzlich nicht Sache der Beklagten, dem Geschädigten vorzugeben, welche Verträge welchen Inhalts er abschließt, um den ihm entstandenen Schaden zu beseitigen. Für den Abschluss von Verträgen über die Erstattung von Sachverständigengutachten gibt es insbesondere zur Frage der Berechnung der Vergütungshöhe weder gesetzliche Vorschriften, noch eine Taxe, noch andere Vorgaben, so dass die Parteien gemäß der bestehenden Vertragsfreiheit frei sind, die konkrete Vergütung oder die Maßstäbe, nach denen die Vergütung zu berechnen ist, zu vereinbaren. Das haben der Geschädigte und die Klägerin getan, indem sie für das Grundhonorar eine Berechnung nach der kalkulierten Schadenshöhe und bestimmte Pauschalen für die Bemessung der Nebenkosten vereinbart haben (Anl. K 7 und K 8). Der Geschädigte hätte mit der Klägerin sogar ohne Zugrundelegung jeder Berechnungsgrundlage bei Abschluss des Vertrages einen Festpreis vereinbaren können; auch dies wäre prinzipiell nicht zu beanstanden gewesen.

Begrenzt wird die Erstattungsfähigkeit der tatsächlich geleisteten Aufwendungen nur durch zwei rechtliche Kategorien. Einmal dadurch, dass erstattungsfähig nur die Aufwendungen sind, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind und zum anderen dadurch, dass der Geschädigte nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, den Schaden zu mindern und diesen insoweit selbst zu tragen hat, als er verschuldet seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit fallen diejenigen Aufwendungen heraus, die der Geschädigte gemacht hat, ohne dass es der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes diente. Die durch die Gutachtenerstellung entstandenen Kosten waren jedoch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich. Die erforderlichen Kosten gem. § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kossten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess allzu teuer erweist (BGH Urteil vom 23.1.2007, Aktenzeichen VI ZR 67/06). Nach dieser Entscheidung des BGH sind die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen bei Ersatzmietwagen auch nicht ohne weiteres auf die Fälle übertragbar, in denen es – wie hier – um die Erstattung von Sachverständigenkosten geht. Die in den Fällen zum Unfallersatztarif entwickelten Grundsätze sind deswegen auch nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Der Einholung von Vergleichsangeboten bei anderen Sachverständigen bedurfte es mithin vorliegend nicht. Indem der Geschädigte hingegen – wie hier – mit der Klägerin eine Sachverständige gewählt hat, die eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, hat er nicht mehr als die erforderlichen Kosten i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB verursacht.

Mit der Beauftragung der Klägerin als Sachverständige zu den vereinbarten Bedingungen hat der Geschädigte auch nicht schuldhaft gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Ein Mitverschulden in diesem Sinne ist erst gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlasse die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde. Ein solches Mitverschulden liegt jedenfalls dann vor, wenn der Geschädigte vorsätzlich, d.h. im Wissen um günstigere und gleichwertige Möglichkeiten ohne Grund einen teureren Weg der Begutachtung wählt. Das ist vorliegend nicht ersichtlich und auch von der insoweit darlegungs-und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen. Ein Mitverschulden liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte fahrlässig nicht erkennt, dass der von ihm gewählte Weg erhöhte Kosten verursacht. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn aufgrund der Preisgestaltung jedem ordentlichen und verständigen Menschen auffallen muss, dass der von ihm gewählte Sachverständige überhöhte Honorare verlangt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Preisgestaltung von Sachverständigen nicht kennen wird und auch – im Gegensatz zu Mietwagenunternehmen – in der Regel davon ausgehen wird, dass die Preisgestaltung in Ordnung ist. Anders als beim Kauf vom Gebrauchsgütem des täglichen Bedarfs kommt ein durchschnittlicher Mensch nicht öfter in die Verlegenheit, einen KfZ-Schadenssachverständigen zu beauftragen, so dass nicht erwartet werden kann, dass – außer bei utopisch überhöhten Vergütungsforderungen – diesem auffällt, wenn ein Sachverständiger höhere Vergütungen verlangt als andere. Von einer solch utopisch überhöhten Vergütungsforderung kann ebenfalls hier keine Rede sein.

Mithin sind vorliegend nicht nur die vereinbarten restlichen Sachverständigenkosten als Grundgebühr, sondern ebenfalls die sich aus der Honorartabelle der Klägerin ergebenden vereinbarten pauschalen Nebenkosten von der Beklagten zu erstatten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Richter des AG Hamburg-St. Georg verurteilt kostenpflichtig die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.1.2012 – 911 C 311/11 -.

  1. aufmerksamer Leser sagt:

    @ „Es ist auch grundsätzlich nicht Sache der Beklagten, dem Geschädigten vorzugeben, welche Verträge welchen Inhalts er abschließt, um den ihm entstandenen Schaden zu beseitigen.“

    Besser als der urteilende Richter in diesem Verfahren kann man es nicht ausdrücken. Bravo. Endlich hat es auch ein Richter einmal klar gesagt. Der Versicherer hat die Aufgabe, den von seinem VN angerichteten Schaden zu ersetzen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger – und nichts anderes. Am besten der Versicherer bestimmt auch noch, was ich mit meiner Markenfachwerkstatt zur Reparatur meines erst zwei Jahre alten Wagens zu vereinbaren habe, damit die Unfallschäden beseitigt werden. Geht´s noch?
    Ich habe den Eindruck, aufgrund der prikären Lage der HUK-Coburg im Krafthaftpflichtschadensbereich hat diese Coburger Versicherung völlig den Realitätssinn verloren. Aber wartet noch ein weilchen, dann merken die Versicherten, wo und wie sie versichert sind. Niedrige Prämien ist dann nicht mehr das Zauberwort. Kundenfreundlichkeit wird dann groß geschrieben. Je mehr HUK-Versicherte selbst wegen der von ihrer Versicherung gekürzten Beträge in Anspruch genommen werden, umsomehr merken sie, in welcher Holzklasse, die die Deutsche Bundesbahn schon lange abgeschafft hat, sie noch versichert sind.

  2. G. Grünberg sagt:

    Mich wundert nur dass in Hamburg St. Georg geht, was in Dortmund nicht geht.
    Hat HH tatsächlich eine Niederlassung im handelsrechtlichen Sinne, oder ist das auch nur eine „Schadenaußenstelle“?

  3. Karle sagt:

    Das Rumgezicke mit den Schadenaußenstellen der HUK ist doch ein weiterer Grund,den Schädiger direkt in Anspruch zu nehmen. Warum sollte man sich mit einer Verunsicherung wie der HUK überhaupt abgeben? Fahrzeugeigentümer und/oder Fahrer ggf. direkt verklagen. Alles andere ist Zeitverschwendung und nicht nachvollziehbar.

  4. Willi Wacker sagt:

    Ja, ja, Karle,
    aber manchmal ist das angerufene Gericht näher als der Ort der unerlaubten Handlung, also der Unfallort oder der Wohsitz des unfallverursachenden Fahrers. Beispiel: Der Unfall passiert auf der Rückreise vom Wintersport im Autobahndreieck Starnberg auf der A 95. Unfallortgericht ist AG Starnberg. Der Unfallfahrer kommt aus Fürstenfeldbruck. Damit wäre das AG Fürstenfeldbruck zuständig. Die Haftpflichtversicherung hat ihren Sitz in Coburg. Zwar liegen alle Gerichtsorte in Bayern, aber der Geschädigte wohnt in Lünen, nördlich von Dortmund. Da ist es doch bequemer die 17 Km von Lünen nach Dortmund zu fahren als gleich eine Tagesreise nach Bayern anzutreten, wobei ich nichts gegen Bayern sagen will. Da mache ich dann lieber am Starnberger See Urlaub als zum dortigen Gericht zu gehen.
    Ansonsten hast Du, Karle, ja so recht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Babelfisch sagt:

    In Hamburg befindet sich eine „Schadenaußenstelle“ der HUK-Coburg, und zwar für sämtliche Einzelgesellschaften.

    Ein Teil der Richterschaft beim eigentlich örtlich zuständigen Amtsgericht Hamburg-St. Georg ist nun der Auffassung, dass eine Schadenaussenstelle keine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO ist. Dafür wird dann die exotische Ansicht vertreten, dass die Niederlassung keine Versicherungsverträge abschließen dürfe und nur dann, wenn die Schadenaussenstelle den Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, von einer Niederlassung auszugehen wäre.

    In der Praxis ist dies natürlich neben der Sache: die Schadenabwicklung erfolgt (bis zu einer festgelegten Summe?) eigenständig mit der Sachbearbeitung in Hamburg. Dort werden auch Vergleiche hinsichtlich Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld abgeschlossen. Im übrigen bekommt man nie einen örtlich zuständigen Sachbearbeiter bei Anruf ans Telefon. Dies wird zentral gesteuert und man landet verteilt auf die gesamte Republik.

    Der Hinweis auf die Vertragsabschlusskompetenz ist offensichtlich ein Versuch, eine Akte problemlos vom Richtertisch zu bekommen. Dass in dieser Frage Coburg das Sagen hat, ist allein eine unternehmerische Entscheidung. Unternehmerische Entscheidungen sollten jedoch keinen Einfluss auf die Zivilprozessordnung haben!

    Diese Frage ist beim AG Hamburg-St. Georg durchaus umstritten. Ein Teil der Richter entscheidet so, die Mehrheit thematisiert (bislang)die örtliche Zuständigkeit nicht.

    Abhilfe geht vielleicht so: einfach weiter beim AG HH-St. Georg klagen und bei Nachfragen darauf hinweisen, dass sich die Gegenseite rügelos einlassen wird …..

  6. DerHukflüsterer sagt:

    @Babelfisch
    „Ein Teil der Richterschaft beim eigentlich örtlich zuständigen Amtsgericht Hamburg-St. Georg ist nun der Auffassung, dass eine Schadenaussenstelle keine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO ist. Dafür wird dann die exotische Ansicht vertreten, dass die Niederlassung keine Versicherungsverträge abschließen dürfe und nur dann, wenn die Schadenaussenstelle den Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, von einer Niederlassung auszugehen wäre.

    Genau Wegen diesem Beamtentum hat Deutschland auch den Krieg verloren!
    Anforderungen von Verpflegung u. Munition wurden nicht an die berittenen Schwadronen verteilt, sondern den berittenen Beamten bzw. den Paragraphenreitern überlassen, welche sich heute noch darüber streiten wer die verdorbenen Lebensmittel zu verantworten hat, sofern sie nicht daran gestorben sind.
    LOL LOL LOL LOL

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    das rügelose Einlassen wird dann aber -leider- auch bald sein Ende haben. Denn über eins müssen wir uns klarsein, die HUK will die Prozesse gegen Sie in Coburg wissen. Deshalb sollte man, wenn es irgendwie möglich ist, am Unfallort oder nur den Fahrer verklagen. Dann ergibt sich gar nicht mehr die Frage nach der Zuständigkeit des Niederlassungssitzgerichtes.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi

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