AG Kaufbeuren verurteilt HUK Coburg Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (6 C 1386/08 vom 15.01.2009).

Die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des AG Kaufbeuren (Bayern) hat mit Urteil vom 15.01.2009 (6 C 1386/08) die HUK Coburg Versicherung AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Das Endurteil gebe ich wie folgt an:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Hö­he von 5   Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte H., in Höhe von   39,- EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Abfassung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a I ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Unabhängig davon, dass das RBerG durch das RDG abgelöst wurde, hat der Geschädigte eine Sicherungsabtretung vor­genommen. Mit Schriftsatz vom 17.12.2008 wurde diese Sicherungsabtretung dem Gericht vorgelegt. Diese erfolgte unentgeltlich und bezog sich auf den konkreten streitgegenständli­chen Verkehrsunfall. Damit ist die Sicherungsabtretung wirksam und auch die klageweise Geltendmachung durch die Klägerin zulässig. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass nach ständiger Rechtssprechung eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalie­rung des Sachverständigenhonorars vorgenommen werden kann.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem geltend gemachten Sachverständigen­honorar im Wesentlichen um den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Der Geschädigte ist grundsätzlich in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf somit grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Damit ist er grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wähl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Entspre­chend der Schadensminderungspflicht kann der Geschädigte nur die Kosten erstattet ver­langen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung das Schadens zweckmäßig und angemessen er­scheinen. Hierbei ist jedoch auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Zur Marktforschung ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet. Auch nach Einführung der Rechtssprechung zum Unfallersatztarif bei Mietwagen hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Die Tarife für Sachverständige können nach Ansicht des Gerichts nicht oh­ne weiteres mit Unfallersatztarifen gleichgesetzt werden. Die Rechtssprechung zu Unfaller­satztarifen beruht auf dem Umstand, dass die dem Unfallgeschädigten angebotenen Unfallersatztarife erheblich über dem für Selbstzahler angebotenen Normaltarifen liegen. Eine ähn­liche Marktsituation bei Kfz-Schadensgutachten ist dem Gericht bislang nicht bekannt. Eine dementsprechende Pflicht zur Erkundigung nach unterschiedlichen Tarifen besteht somit für den Geschädigten nicht.

Für eine willkürlich hohe Festsetzung der pauschalen Vergütung bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, so dass das Grundhonorar in Höhe von 299,15 EUR netto ohne weiteres ansetzbar ist.

Fahrtkosten wurden seitens der Klägerin nicht berechnet. Der Anfall der Portokosten wurde im Schriftsatz vom 17.12.2008 substantiiert erläutert und ist nach Ansicht des Gerichts in voller Höhe erstattungsfähig. Der grundsätzliche Anfall der sonstigen Nebenkosten ergibt sich von selbst, wurde jedoch in der Höhe nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen. Das Gericht schätzt somit den Mindestaufwand gemäß § 287 ZPO auf 30,00 EUR, so dass in geringfügigem Umfang eine Kürzung der Klageforderung vorgenommen werden musste. Insoweit hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Kosten: §§ 91 ff ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff ZPO

So die Amtsrichterin des AG Kaufbeuren (Bayern).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, RDG, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Kaufbeuren verurteilt HUK Coburg Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (6 C 1386/08 vom 15.01.2009).

  1. Glöckchen sagt:

    Hallo Willi
    und andauernd wird nur die Versicherung verklagt.
    So wird sich an deren Verhalten nichts ändern.
    Die Versicherungsnehmer erfahren nichts und wähnen sich in guten Händen.
    Rechtswidrige Kürzungen sollten alleine gegen die Versicherungsnehmer eingeklagt werden.Sie haben ein Recht darauf zu erfahren,ob ihre Versicherung korrekt reguliert,oder nicht!
    Wie kann man solchen Versicherungen die Sache nur so leicht machen????
    Klingelingelingelts?

  2. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Glöckchen,
    ich selbst habe vor kurzem den VN der Allianz persönlich durch Mahn- und Vollstreckungsbescheid in Anspruch genommen, nachdem die Allianz die Zahlung der Wertminderung, die im Gutachten des qualifizierten Sachverständigen H. festgelegt war, verweigert hatte. Jetzt, nachdem der Vollstreckungstitel erwirkt war, rief der VN an, warum er den zahlen müsse, er sei doch haftpflichtversichert. Darauf hin erfolgte die Antwort, dass er schlecht versichert sei. Der VN will sich jetzt nach einer anderen Versicherung umsehen, nachdem er von den rechtswidrigen Kürzungen seiner Versicherung erfahren hat. Ihm gegenüber hat die Versicherung nämlich erklärt, der angerichtete Schaden sei zu 100% reguliert. Nun muss der VN auch noch Anwalts- und Gerichtkosten zahlen.
    Ein schönes Wochenende.
    RA Wortmann

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert