AG Aachen verurteilt die AachenMünchener Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (115 C 81/11 vom 21.10.2011)

Mit Urteil vom 21.10.2011 (115 C 81/11) hat das Amtsgericht Aachen die AachenMünchener Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.412,01 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In dem Verfahren wurden Mietwagenkosten aus insgesamt 6 Verkehrsunfällen geltend gemacht. Das Gericht wendet zur Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste 2003 an unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur in dem im Tenor zugesprochenen Umfang begründet.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.412,01 € aus §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG; 1 PflVG, 398 BGB zu.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Denn die Geschädigten haben der Klägerin ihre Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten wirksam abgetreten. Insbesondere sind die Abtretungen nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig.

Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, Rechtsdienstleistung ist darüber hinaus gemäß §2 Abs. 2 RDG, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG, auch die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).

§ 2 Abs. 2 RDG findet vorliegend keine Anwendung, da die Klägerin den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft betreibt. Die Klägerin ist gewerbliche Autovermieterin. Ihre geschäftliche Haupttätigkeit ist die Autovermietung; während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt (vgl. LG Mönchengladbach v. 20.01.2009, 5 S 110/08, Rn. 15, zitiert nach juris).

Ob die Klägerin bei der Einziehung der abgetreten Forderungen in fremden oder eigenen Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG tätig wird, kann offen bleiben. Denn auch als fremde Angelegenheit wäre die Einziehung jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Erlaubt sind nach dieser Vorschrift Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhäng mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen des Kunden, die auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges infolge eines Verkehrsunfalls zurückzuführen sind, stellt für die Klägerin eine Nebenleistung in diesem Sinne zu ihrer Hauptleistung, der Vermietung von Kraftfahrzeugen, dar (vgl. OLG Stuttgart v. 18.08.2011, 7 U 109/11, Rn. 56; LG Köln v. 04.05.2011, 9 S 334/10, Rn. 17 ff.; LG Düsseldorf v. 14.07.2011, 21 S 418/10, Rn. 37 ff.; a.A. LG Stuttgart v. 13.04.2011, 4 S 278/10, Rn. 47 ff., jeweils zitiert nach juris).

2. Die Klägerin kann Ersatz der Mietwagenkosten jedoch nicht in dem begehrten Umfang beanspruchen.

a. Im Fall 3 kann die Klägerin von der Beklagten keinen Ersatz von Mietwagenkosten beanspruchen. Da in diesem Fall der Unfall nicht durch ein anderes Kraftfahrzeug, sondern durch einen freilaufenden Hund verursacht wurde, besteht kein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Denn bei der Tierhalterhaftpflichtversicherung handelt es sich um keine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht, § 1 PflVG.

b. In den weiteren Fällen kann die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nicht in der begehrten Höhe beanspruchen. Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach §249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH v. 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 10 m.w.N., zittert nach juris). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. (BGH a.a.O.). Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH a.a.O.).

Mietet der Geschädigte wie hier ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, ermittelt das Gericht den zur Prüfung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden Normaltarif im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens anhand des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 für das PLZ-Gebiet des Geschädigten (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegel vgl. BGH v. 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 17 f; v. 17.05.2011, VI ZR 142/10, Rn. 7, jeweils zitiert nach juris). Die Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2006 sowie den folgenden Jahren sind nach Auffassung des Gerichts keine geeignete Schätzgrundlage, da die dort angegebenen Tarife – wie dem Gericht aus in anderen Verfahren selbst angestellten Vergleichsberechnungen bekannt ist – gegenüber dem Jahr 2003 um ein Ausmaß gestiegen sind, das mit der allgemeinen Preissteigerung nicht erklärt werden kann. Eine so signifikante Kostensteigerung deutet darauf hin, dass die offen angefragten Mietwagenunternehmen in Kenntnis der Entwicklung der sich ab 2006 abzeichnenden Rechtsprechung bei der Tarifabfrage erhöhte Tarife angemeldet haben (zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf die Schwacke-Liste 2003 aus diesen Erwägungen vgl. BGH v. 14.10.2008, VI ZR 308/07, Rn. 21 ff., zitiert nach juris). Außerdem wären angesichts des zunehmenden Wettbewerbs und der Kostentransparenz durch die Möglichkeit von Online-Buchungen stabilere Preise zu erwarten gewesen. Aus diesen Erwägungen ist nach Auffassung des Gerichts ein Inflationsaufschlag auf die Tarife der Schwacke-Liste 2003 nicht angezeigt. Eine Korrektur der Werte der Schwacke-Liste 2003 ist jedoch aufgrund der zum 01.01.2007 eingetretenen Mehrwertsteuererhöhung vorzunehmen. Die in der Liste enthaltenen Bruttowerte, die lediglich einen Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 16 % beinhalten, sind auf den im Jahr der Anmietung geltenden Mehrwertsteuersatz von 19 % umzurechnen.

Dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 Mängel aufweist, welche sich im vorliegenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, haben die Parteien nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH v. 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 17; v. 17.05.2011, VI ZR 142/10, Rn. 8).

Ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Sonderleistungen ist nicht vorzunehmen. In den Fällen 2, 4 und 5 ist ein solcher Zuschlag schon deshalb nicht angezeigt, weil zwischen Unfalltag und Anmietung ein zeitlicher Abstand von mehr als einem Monat (Fall 2), sechs Tagen (Fall 4) bzw. zwei Tagen (Fall 5) liegt, so dass von einer unfallbedingten Notsituatiori nicht auszugehen ist (vgl. OLG Köln v. 23.02.2010, 9 U 141/09, Rn. 16, zitiert nach juris). Aber auch in den Fällen 1 und 6 hat die Klägerin nicht dargetan, dass im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen erforderlich waren oder dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. Zu von der Klägerin erbrachten unfallspezifischen Mehrleistungen fehlt, ebenso wie zu der jeweiligen konkreten Anmietsituation, jeder Vortrag.

Neben den durch Kombination von Tages-, 3-Tages- und Wochentarifen ermittelten Mietwagenkosten sind Nebenkosten gemäß der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegel – oder, wenn diese günstiger sind, die tatsächlich von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten – anzusetzen, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen sind erstattungsfähig sind, zunächst die Kosten einer Vollkaskoversicherung, ohne dass es darauf ankommt, ob auch für das Unfallfahrzeug eine solche Versicherung bestand (OLG Köln v. 23.02.2010, 9 U 141/09, Rn. 18, zitiert nach juris). Denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für etwaige Schäden an dem Mietfahrzeug nicht selbst zu haften. Denn anders als bei dem eigenen Fahrzeug hat der Geschädigte bei einem Mietfahrzeug nicht die Option, einen etwaigen Schaden einfach hinzunehmen und nicht zu reparieren. Verfügte das Unfallfahrzeug über ein integriertes Navigationsgerät, sind auch die tatsächlich angefallenen Kosten der Anmietung eines solchen Gerätes einzubeziehen. Schließlich sind auch die Kosten für das Zustellen und Abholen des Wagens sowie die Winterbereifung anzusetzen. Hinsichtlich letzterer ist ein Zuschlag auch im Lichte des § 2 Abs. 3a StVO gerechtfertigt. Dass die Klägerin verpflichtet ist, den Geschädigten ein verkehrstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, steht der Erstattungsfähigkeit diesbezüglicher Zusatzkosten nicht entgegen (OLG Köln v 18.03.2011, 19 U 145/10, Rn.23ff., zitiert nach juris). Denn bei der Autovermietung ist ein Zuschlag für die Ausstattung mit Winterreifen wegen der erhöhten Anschaffungs- und Vorratskosten üblich. Da der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 Kosten für Winterbereifung und Navigationsgerät nicht enthält, werden insoweit im Folgenden die Werte der Schwacke-Liste 2010 herangezogen.

Danach errechnen sich die erforderlichen Mietwagenkosten wie folgt:

wird im Einzelnen ausgeführt (…..)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr in Rechnung gestellten höheren Mietwagenkosten. Denn sie hat nicht dargelegt, dass die durch die Anmietung bei ihrem Unternehmen entstandenen Kosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB waren. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass den Geschädigten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft die Klägerin, da es insoweit nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht geht, für die grundsätzlich der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat (BGH v. 09.03.2010, VI ZR 6/09, Rn. 13, zitiert nach Juris). Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen. Denn ausgehend von der Liste typischer Klassenvertreter des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 wurden bei obiger Berechnung auch in den Fällen 1, 3, 5 und 6 jeweils Fahrzeuge einer niedrigeren Klasse abgerechnet.

Damit beläuft sich die Restforderung der Klägerin auf 2.412,01 €.

II. Der Anspruch auf Ersatz eigener außergerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 € folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Aufgrund dieser Vorschriften kann die Klägerin auch Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beanspruchen, allerdings nur auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 2.412,01 € sowie – da die Klägerin nicht dargetan hat, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht – ohne Umsatzsteuer. Bei Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 W RVG sowie der Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 W RVG ergibt sich ein Betrag von 229,30 €.

III. Die Zinsentscheidung beruht auf §§286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Anzuwenden war der gesetzliche Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB. Der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB findet bereits deshalb keine Anwendung, weil er nur für Entgeltforderungen gilt, vorliegend aber abgetretene Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1, 711, 709 ZPO.

Soweit das AG Aachen.

Urteilsliste “ Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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