AG Arnsberg verurteilt DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 223/09 vom 06.10.2009)

Mit Urteil vom 06.10.2009 (3 C 223/09) hat das Amtsgericht Arnsberg die DEVK Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 266,28 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Erhebung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten gemäß § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Die Schadenshöhe kann der Tatrichter nach § 287 ZPO nach seinem Ermessen schätzen. Als Schätzgrundlage kann er auf Tabellen zurückgreifen. Die Frage, wie der zu ersetzende Normaltarif bestimmt wird, beantwortet das Gericht dahingehend, dass hierfür der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ heranzuziehen ist. Derjenige, der sich nicht nach Vergleichsangeboten erkundigt, muss sich nicht so behandeln lassen, als ob er im Rahmen der Erkundigungen den günstigsten am Markt erzielbaren Preis erfahren hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er einen „Durchschnittspreis“ erzielt   hätte.   Der  erstattungsfähige  „Normaltarif“   darf vom   Tatrichter  auf  der Grundlage    des    gewichteten    Mittels    des    „Schwacke-Mietpreisspiegels“    im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR99/06 – ZfS 2007, 330).

Die Anwendung des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2008″  ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Editorial zum Mietpreisspiegel ergibt sich, dass die Erhebung einer repräsentativen, wissenschaftlichen und grundsätzlichen Marktforschung entspricht. Beim Mietpreisspiegel 2008 wurden mehr als 8.700 Vermieterstationen befragt, was einer Rate von 12 Meldungen pro Postleitzahlengebiet entspricht. Warum dies nicht ausreichen soll, wird von Beklagtenseite nicht substantiiert dargelegt.

Im Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck des § 287 ZPO, eine mathematisch exakte Ermittlung zu ermöglichen. Vielmehr soll die Schätzung „der Wahrheit möglichst nahe kommen“. Solange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen daher gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus juristischer Sicht keine durchgreifenden Bedenken (so auch OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; LG Bielefeld, NJW 2008, 1601).

Die von der Beklagten angeführte Fraunhofer-Erhebung im Postleitzahlenraum 59 ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, da ein Geschädigter im Raum Arnsberg keine Erkundigungen im gesamten weiträumingen Postleitzahlenraum 59 anstellen muss.

Das geschädigte Fahrzeug vom Typ BMW 316 ist in Gruppe 5 einzuordnen, wie sich aus der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ergibt. Die Klägerin hat sich daran festzuhalten, der  Zeuge J. lediglich ein Fahrzeug der Gruppe 4 angemietet hat. Unstreitig hat die Klägerin das Fahrzeug zugestellt und abgeholt. Zudem wurde  das Fahrzeug vollkasko versichert. Weitere Zusatzleistungen sind in dem Schwacke-Tarif enthalten.   Der  Schwacke-Tarif  ist  unabhängig  von  der angemieteten Jahreszeit und gilt ganzjährig. Die erforderlichen jahreszeitbedingten Leistungen sind enthalten.

Danach ergeben sich folgende erstattungsfähigen Mietwagenkosten:

3 Tagespauschale nach Schwacke (mittel)           270,00 €

2 Tage nach Schwacke (mittel)                             180,00 €

zzgl. Zustellung/Abholung (modus)                        42,48 €

zzgl. Kaskoversicherung                                         88,00 €

Zwischensumme                                                   580,48 €

abzgl. vorprozessualer Zahlung                           314,20 €

Summe:                                                              266,28 €

Da der Schwacke-Mietpreisspiegel Bruttopreise enthält, war keine weitere Mehrwertsteuer hinzuzusetzen.

Der Anspruch ist nicht weiter nach § 404 BGB beschränkt, da der Geschädigte jedenfalls den Normaltarif ersetzt verlangen kann.

Der Zinsanspruch sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB. Die Prozessvertreter der Klägerin wurde nach Mahnung durch die Klägerin vor Zahlung des Teilbetrages und damit nach einem Gegenstandwert von 580,48 € tätig.

Soweit das AG Arnsberg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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