Das AG Idstein zu den Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt, den Verbringungskosten sowie zur Reparaturbestätigung im Rahmen der fiktiven Abrechnung (31 C 37/08 (10) vom 16.05.2008)

Mit Entscheidung vom 16.05.2008 (31 C 37/08 (10)) wurde die Württembergische Versicherung AG zur Erstattung der durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten durch das Amtsgericht Idstein verurteilt. Des weiteren wurden die Verbringungskosten und die Kosten für die Reparaturbestätigung zugesprochen. Kürzungsfirma im Auftrag der Versicherung war die Fa. Control €xpert. Das Gericht beschäftigte sich auch mit den BGH-Vorgaben bzgl. der Zugänglichkeit einer alternativen Reparaturmöglichkeit. Die Beklagte hatte gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Wiesbaden eingelegt. Die zugehörige Entscheidung wird in Kürze eingestellt.

Aus den Gründen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 709,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 30.06.2007 in der Straße …. in N. ereignete. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin holte am 31.08.2007 ein Gutachten des Sachverständigen K. (Bl. 6 ff d.A.) ein, um die Höhe der Reparaturkosten zu ermitteln. Der Sachverständige errechnete Reparaturkosten in Höhe von 2.832,68 € incl. Mehrwertsteuer bzw. 2.380,40 € netto. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte der Sachverständige mit 3.000,- € und den Restwert mit 1.100,-€. Nach den Angaben in dem Gutachten berücksichtigte er im Rahmen der Reparaturkosten die ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze. Außerdem berücksichtigte er Verbringungskosten.

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug Anfang September 2007 reparieren und holte bei dem Sachverständigen eine Reparaturbestätigung ein, für die sie ein Honorar von 46,50 € an den Sachverständigen zahlte. Ihren Schaden berechnete die Klägerin trotz der tatsächlich durchgeführten Reparatur abstrakt auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens.

Die Beklagten zahlten auf die Reparaturkosten lediglich einen Betrag in Höhe von 1.717,86 €. Mit Schreiben vom 17.09.2007 lehnten sie jede weitere Zahlung ab. in der Anlage zu einem weiteren Schreiben vom 09.10.2007 (Bl. 57 – 59 d.A.) verwies die Beklagte zu 2) auf eine niedrigere Kalkulation der Stundenverrechnungssätze, welche die Fa. Control Expert vorgenommen habe, wobei dieser Kalkulation die Verrechnungssätze der Fachwerkstatt Fa. H. zu Grunde lagen.

Der Kläger behauptet, die von dem Sachverständigen K. berücksichtigten Stundenverrechnungssätze entsprächen den ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 709,04 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dem Gutachten des Sachverständigen K. lägen nicht die mittleren Verrechnungssätze aller Opel-Vertragswerkstätten zugrunde, sondern es seien nahezu die höchst möglichen Reparaturkosten berechnet worden. Nach den Herstellerangaben sei die von dem Sachverständigen ermittelte Teillackierung der Tür nachzukalkulieren. Gleiches gelte für den Teilersatz Seitenteil links Vorderteil.

Sie sind der Ansicht, die Klägerin könne die Kosten für die Reparaturbescheinigung nicht erstattet verlangen, da sie ihren auf der Grundlage der fiktiven Kosten des Sachverständigengutachtens berechne. Auch die von dem Sachverständigen ermittelten Verbringungskosten seien bei der fiktiven Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten gem. §§ 823, 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung der von dem Sachverständigen K. ermittelten Reparaturkosten zu, soweit die Beklagten restliche Reparaturkosten noch nicht beglichen haben.

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH NJW 2003, 2086 ff). Dabei kann der Geschädigte den Schaden eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnen, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. (BGH a.a.O).

Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin den Ersatz der vom Sachverständigen K. ermittelten Reparaturkosten verlangen. Diese stellen die objektiv erforderlichen Reparaturkosten dar. Diese objektiv erforderlichen Kosten gehen aus dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten ausreichend nachvollziehbar hervor, so dass die Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens abrechnen konnte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gutachten des Sachverständigen K. nicht unbrauchbar. Es erfüllt vielmehr die vom BGH erstellten Kriterien. Es ist hinreichend ausführlich, denn es enthält zu allen Rechnungsposten in der Rubrik „Schadensbeschreibung“ Angaben, wie die von dem Sachverständigen in die Kostenkalkulation eingestellten Einzelwerte ermittelt wurden. Es nimmt Bezug zum konkreten Schadensfall und lässt das Bemühen erkennen, einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung zu tragen. So hat der Sachverständige z. B. keine Ersatzteilpreisaufschläge vorgenommen.

Soweit die Beklagten die von dem Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze angreifen, ist ihr Bestreiten unbeachtlich. Ihr Vortrag, der Sachverständige habe die nahezu höchst möglichen Reparaturkosten berechnet, ist nicht näher begründet. So haben sie nicht einmal ansatzweise näher vorgetragen, welche Opel-Werkstätten in der Region die erforderlichen Arbeiten zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen erledigen als zu den von dem Sachverständigen ermittelteten Tarifen. Soweit die Beklagten eine Kalkulation auf der Grundlage einer in E. ortsansässigen Werkstatt vorgelegt haben, ist diese nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zu widerlegen. Zum einen haben die Beklagten nicht dargelegt, dass es sich bei der Reparaturwerkstatt in E. um eine Opel-Vertragswerkstatt handle. Auf die Kalkulation einer freien Fachwerkstatt muss sich die Klägerin im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung nach der Rechtsprechung des BGH (BGH a.a.O) aber nicht verweisen lassen. Zum anderen ist die von den Beklagten benannte Reparaturmöglichkeit keine der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des BGH ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben der Fa. Control Expert ergibt sich, dass die von den Beklagten angeführte Alternativwerkstatt 20 – 25 km von dem Wohnort der Klägerin entfernt liegt. Eine solche Möglichkeit ist nicht als ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit anzusehen, da bereits das Hin- und Herbringen des Fahrzeugs einen Fahraufwand von 40 – 50 km bedeutet. Es kommt hinzu, dass diese Reparaturmöglichkeit der Klägerin nicht zugänglich war, weil sie ihr erst nach Durchführung der Reparatur bekannt geworden ist.

Der Einwand der Beklagten, in dem Gutachten seien nicht erforderliche Reparaturkosten aufgeführt, weil die Teillackierung unterhalb Leiste und der Teilersatz des Seitenteils links Vorderteil nach den Herstellerangaben nachzukalkulieren seien, ist ebenfalls unbeachtlich. Insoweit haben die Beklagten nicht einmal näher vorgetragen, wie die Reparatur nach Herstellerangaben durchzuführen sei und aus welchen Gründen die Angaben des Sachverständigen daher fehlerhaft seien. Mangels entsprechender konkreter Angaben war davon auszugehen, dass die von dem Sachverständigen angegebenen Arbeitsschritte notwendigerweise durchzuführen waren.

Ebenso ist das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Verbringungskosten widersprüchlich und damit unbeachtlich. Zum einen bestreiten sie in der Klageerwiderung (S. 9), dass es am Wohnsitz der Klägerin keine Opel-Werkstatt gebe, die nicht über eine eigene Lackiererei verfüge. Zum anderen bestreiten sie aber auch, dass in der Region um den Wohnsitz der Klägerin eine Opel-Werkstatt tatsächlich selbst Lackierarbeiten durchführe. Ist das Bestreiten der Beklagten in diesem Zusammenhang somit nicht nachvollziehbar und damit nicht zu beachten, war von dem Vortrag der Klägerin auszugehen, wonach die Opel-Werkstätten in örtlich erreichbarer Nähe der Klägerin nicht über eigene Lackierereien verfügen. In diesem Fall sind die im Sachverständigengutachten berücksichtigen Verbringungskosten zu erstatten, denn sie fallen bei einer Reparatur in der Opel-Werkstatt regelmäßig tatsächlich an.

Der Vortrag der Beklagten, das Gutachten des Sachverständigen K. enthalte einen Ersatzteilaufschlag von 8 % ist angesichts der ausdrücklichen Ausführungen des Sachverständigen, es seien keine Ersatzteilaufschläge berücksichtigt, ebenfalls nicht nachvollziehbar. im Übrigen ist in der von der Fa. Control Expert erstellten Kalkulation, welche die Beklagten selbst vorgelegt haben, ein Aufschlag von 8 % enthalten, so dass das Bestreiten eines solchen Aufschlags auch aus diesem Grund nicht verständlich ist.

Insgesamt bestehen demzufolge keine Bedenken hinsichtlich der von dem Sachverständigen K. festgestellten Schadenshöhe.

Die Klägerin kann demnach die von dem Sachverständigen festgestellten Netto-Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.380,40 € ersetzt verlangen. Nach Abzug der von den Beklagten geleisteten Zahlungen von insgesamt 1.717,86 €, hat sie demzufolge gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 662,54 €.

Die Klägerin kann gem. § 249 BGB auch die Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen K. verlangen. Hierbei handelte es sich um die Kosten notwendiger Rechtsverfolgung, auch wenn die Klägerin ihren Schaden auf der Grundlage der fiktiven Reparaturkosten berechnet. Die Reparaturbestätigung mag zwar für die Erstattung der fiktiven Reparaturkosten nicht erforderlich, sie ist aber jedenfalls Voraussetzung für den Ersatz einer Nutzungsentschädigung.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Das AG Idstein zu den Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt, den Verbringungskosten sowie zur Reparaturbestätigung im Rahmen der fiktiven Abrechnung (31 C 37/08 (10) vom 16.05.2008)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    selbst nach der neueren Rspr. des BGH erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht die Voraussetzungen , um die von ihr genannten niedrigeren Löhne durchzusetzen. Die Beklagte hat ihrer Darlegungspflicht, geschweige denn ihrer Beweispflicht, nicht genügt. Der Klage war stattzugeben.

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