AG Speyer verurteilt Allianz zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.10.2009 (31B C 93/09) hat das AG Speyer die Allianz Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.327,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt Fraunhofer ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Zinsanspruch begründet.

I. 1.

Zwischen der Klägerin und der Vermietungsfirma XXL Autovermietung ist ein wirksamer Mietver­trag zustandegekommen. Dies ergibt sich aus der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Klä­gerin als Partei als auch des Zeugen X.

Die Klägerin hat hierzu in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie keinen Vertrag blind unter­schrieben habe, sondern dass schon Zahlen in dem Vertrag eingetragen waren. Im Einzelnen konnte sie sich allerdings insoweit nicht mehr genau daran erinnern, welche Zahlen bei dem Miet­vertrag bereits eingetragen waren und welche nicht. Allerdings hat die Klägerin in ih­rer Vernehmung eindeutig angegeben, dass es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht so gewesen sei, dass ihr seitens der Vermieterin (Fa. Y) gesagt worden sei, dass alles be­zahlt werde und sie dann blind unterschrieben habe.

Vielmehr hat die Zeugin angegeben, dass auch über Preise bei der Verhandlung und Abschluss des Mietvertrages geschlossen worden sei. Der Zeuge X, ein Angestellter der Fa. Y Autovermietung, hat angegeben, dass in dem Mietvertrag zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Klägerin der Preis des Mietfahr­zeuges pro Tag /74,73 €) eingetragen gewesen sei. Ebenso seien die Preise für Vollkaskogebühr und Winterreifen eingetragen gewesen. Auch dass der Aufschlag 30% betragen solle, sei bereits ausgefüllt gewesen. Lediglich die genaue Höhe hätte im Hinblick darauf, dass nicht be­kannt gewesen sei, wie lange die Klägerin das Fahrzeug mietet, nicht eingetragen gewesen.

Nach alldem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen der Klägerin und der Fa. Y ein wirksamer Mietvertrag bezüglich der Anmietung des Fahrzeuges abgeschlossen wor­den ist.

2.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für die 12tägige Mietzeit in Hö­he von insgesamt 1.845,59 €. Nur dieser Betrag wird seitens der Klägerin der Klage zugrundege­legt; nicht die von der Fa. Y Autovermietung erteilte Rechnung über insgesamt 1.999,40 €.

a)

Nunmehr kann wieder das „Musterurteil“ in der Sache 31b C 191/08 herangezogen worden, näm­lich dort Seite 4 unten. Nach der Rechtsprechung des BGH zum Thema „Unfallersatztarif kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforder­lichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständi­ger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wie­derherstellung und ebenso wie in andern Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem auf dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlich­keitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftli­cheren Weg der Schadens behebung zu wählen. Daraus folgt für den Bereich der Mietwagenkos­ten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallge­schädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grund­sätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Der Geschädigte verstößt allerdings nicht alleine deshalb gegen die ihm obliegende Schadens­minderungspflicht, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsi­tuation einen gegenüber dem „Normaltarif höheren preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl.: BGH, Urteil vom 12.06.2007, VI ZR 161/06 ; ebenso: Urteil vom 09.10.2007 Az.: VI ZR 27/07).

Vorliegend rechtfertigen folgende Faktoren einen Zuschlag zu den Normaltarifen:

a)

Erhöhte Forderüngsfinanziernng- bzw. Stundungskosten, da im Gegensatz zur normalen Anmie­tung eines Mietwagens, bei dem der Meter vorleistungspflichtig ist, keine Vorleistung verlangt wird; hinzu kommen noch evtl. Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber Mietern und Versiche­rung wegen der nicht Vorauskausse.

b)

In dem vorgenannen Musterurteil ist a) dort b) und ab jetzt b) c) und d) entsprechen c), d) und e). Besonderer Verwaltungsaufwand durch Korrespondenz mit Anwalt, dadurch resultierende Rück­fragen und Mehraufwand in der Buchhaltung bei zu erwartenden Teilzahlungen.

c)

Ein gewisses Kfz-Unterschlagungsrisiko, da keine Vorleistungen des Mieters erfolgt sind.

d)

Erhöhtes Valutarisiko auf Grund Zahlungsverzögerungen, Verschlechterung von Ratingnoten auf Grund vieler Risikokunden.

Insgesamt entscheidend ist, ob sich die Mietwagenkosten im Rahmen der anzustellenden Ver­gleichsbetrachtung derjenigen Preise halten, welche auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur von Unfallgeschädigten üblicherweise verlangt werden.

In der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Hinblick auf die Über­höhung von Unfallersatztarifen es nicht erforderlich ist, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifes“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Falle nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistun­gen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei un­ter Umständen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. In Ausübung die­ses Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundla­ge des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels (AMS) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (vgl: BGH, VersR 2007,1144 und 1577; LG Frankenthal, Urteil vom 18.06.2008, Az.: 2 S 23/08 zu AG. Speyer, Az.: 32 C 368/07; LG Landau, Urteil vom 10.10.07, Az.: 2 S 75/07).

Das Landgericht Frankenthal hat hierzu auch ausdrücklich ausgeführt, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme zu den Normaltarifen am örtlichen Markt das Gericht nicht durchführen braucht. Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, d.h., wenn durch konkrete Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der zu Grunde gelegten Schätzungsgrundlage sind auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Insoweit liegen seitens der Beklagten keine konkreten Ausführun­gen vor. Vielmehr arbeitet die Beklagte zu 2) – wie immer – mit Textbausteinen aus zahlreichen Verfahren.

Insoweit liegen seitens der Beklagten keine konkreten Ausführungen vor. Soweit die Beklagten einwenden, dass sich das Gericht nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel für Mietwagen in Deutschland zu halten habe, teil das Gericht diese Auffassung nicht. Zwar hat das Fraunhofer Institut auch Erhebungen bezüglich durchschnittlicher Mietpreise erhoben, jedoch sieht das Ge­richt keine Veranissung, den Zahlen des Fraunhofer Instituts zu folgen. Es verbleibt bei der bishe­rigen Auffassung, dass das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels eine ausreichen­de Grundlage zur Schätzung gemäß § 287 ZPO ist.

Diese Auffassung wird auch vom Landgericht Frankenthal (vgl. a.a.O.) vertreten.

II.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten (an die Fa. XXL) wie folgt:

II.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Miet­wagenkosten (an die Fa. XXL) wie folgt:

a    12 Kalendertage á 74,79 € (Normaltarif Gruppe 3)              897,48 €

b    12 Kalendertage für Vollkasko Gruppe 3 á 15,97 €              191,64 €

c    12 Kalendertage für Winterreifen á 10,08 €                         120,96 €

d     Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten                           47,06 €

e      Zustellung und Abholung                                                     17,65 €

Zwischensumme                                                                     1.292,44 €.

Der Autovermieter ist auch berechtigt, hierauf einen Betrag für unfallbedingte Mehrleistung in Höhe von 20% zu verlangen (vgl. dazu:LG Frankenthal Urteil vom 18.06.2008, Az.: 2 S 23/08) sowie ständige Rechtsprechung des AG Speyer (vgl. z.B., Az.: 31a C 79/08, 31b C 191/08).

Dies ergibt einen Betrag in Höhe von                                258,48 €

Gesamtbetrag netto                                                       1.550,92 €

zuzüglich 19% MWSt                                                         294,67 €

ergibt brutto:                                                                  1.845,49 €

Nachdem die Beklagte hierauf                                           517,65 €

bezahlt hat, verbleibt noch eine Restforderung von         1.27,94 €

zu deren Zahlung die Beklagten an die Firma Y verpflichtet ist.

Rein fürsorglich wird darauf hingewiesen, dass sowohl die zusätzlichen Kosten für Winterreifen verlangt werden können, da die Anmietung Ende November erfolgte. Ebenso hat die Klägerin An­spruch auf Ersatz von Vollkaskoversicherung; dies auch dann, wenn das unfallbeschädigte Fahr­zeug nicht vollkaskoversichert war (vgl. BGH NJW 2005, 1021 ; LG Landau, Urteil vom 09.07.2007 Az.: 4 0 8/07).

II.

Die Klägerin kann jedoch Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da insoweit kein substantiierter Vortrag gemacht ist, dass sich die Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug befun­den hätten. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs war daher die Klage abzuweisen.

Soweit das AG Speyer.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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