AG Altenburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.3.2012 – 5 C 133/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch wieder ein Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG bekannt. Wie so oft, hatte auch in diesem Fall die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Auch in diesem Fall musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG gerichtlich vorgehen, um an die gem. § 249 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten zu gelangen. Die HUK-Coburg hatte die Sachverständigenkosten vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt. Die Klage wurde an das örtlich zuständige Amtsgericht Altenburg verwiesen, bei dem die Klage in vollem Umfang Erfolg hatte. Lest nachfolgend das Urteil aus Altenburg zu den Sachverständigenkosten selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Altenburg

5 C 133/12                                                        Verkündet am 30.03.2012
Geschäftsnummer

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

KFZ-Sachverständiger

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertreten durch den Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Querstraße 16, 04097 Leipzig

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Altenburg im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,12 Euro nebst Zinsen hieraus In Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.1.2012 zu bezahlen,

2. Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Leipzig entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 189,12 Euro festgesetzt

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann gemäß §§ 115 Absatz 1 Nr.1 VVG, 249 Absatz 2 Satz 1, 398 BGB die restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatz fordern.

Die aus der Rechnung K3 ersichtlichen Kosten sind der erforderliche Geldbetrag für die Begutachtung des Unfallschadens an dem Mitsubishi Lancer. Die Klägerin hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zum Beispiel in Deutsches Autorecht 2007, Seite 263) beachtet. Danach sei eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung der Vergütung des Sachverständigen möglich. Dies ist hier der Fall, weil sich der Nettobetrag des Grundhonorars (375,50 Euro) in einem Rahmen zwischen ca. 4% (Reparaturkosten netto, 9.104,22 Euro) und ca. 15% (Wiederbeschaffungswert, 2.425 Euro) der in Betracht kommenden Schadenspositionen bewegt.

Der Klägerin stehen auch die in der Rechnung aufgeführten Nebenkosten zu. Die Nettosumme der Nebenkosten hat einen Anteil von ca. 27% am Nettorechnungsbetrag. Dies erscheint nicht außergewöhnlich hoch. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Nebenkosten auf den Vorgaben des BVSK (K7) beruhen, dem gerichtsbekannt ca. 20% aller freien Sachverständigen angehören. Diese Organisation scheint deshalb genügend Sachverstand zu besitzen, um die Nebenkosten realistisch kalkulieren zu können.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 283 Absatz 1 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in 91, 281 Absatz 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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4 Antworten zu AG Altenburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.3.2012 – 5 C 133/12 -.

  1. SV NW sagt:

    Als Sachverständiger aus Nordrhein-Westfalen habe ich Zweifel an der Richtigkeit der Aussage in den Urteilsgründen, wenn das Gericht „In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Nebenkosten auf den Vorgaben des BVSK (K7) beruhen, dem gerichtsbekannt ca. 20% aller freien Sachverständigen angehören. Diese Organisation scheint deshalb genügend Sachverstand zu besitzen, um die Nebenkosten realistisch kalkulieren zu können.“ anführt. Sind tatsächlich 20 % aller Sachverständiger in Deutschland im BVSK organisiert? M.E. dürfte die richtige Zahl unter 10 Prozent liegen.

  2. W.O. sagt:

    AG Altenburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.3.2012 – 5 C 133/12 -.
    Dienstag, 08.05.2012 um 08:21 von Willi Wacker |

    Aus den Entscheidungsgründen:

    „Die Klägerin kann gemäß §§ 115 Absatz 1 Nr.1 VVG, 249 Absatz 2 Satz 1, 398 BGB die restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatz fordern.

    Die aus der Rechnung K3 ersichtlichen Kosten sind der erforderliche Geldbetrag für die Begutachtung des Unfallschadens an dem Mitsubishi Lancer. Die Klägerin hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zum Beispiel in Deutsches Autorecht 2007, Seite 263) beachtet. Danach sei eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung der Vergütung des Sachverständigen möglich.“

    Wie vorstehend zitiert eine prägnante und letztlich auch schon fast ausreichende Begründung. Aber dann werden wieder „Relationen bemüht, die m.E. überhaupt nicht erforderlich sind, wenn es dort heißt:

    „Dies ist hier der Fall, ……weil sich der Nettobetrag des Grundhonorars (375,50 Euro) in einem Rahmen zwischen ca. 4% (Reparaturkosten netto, 9.104,22 Euro) und ca. 15% (Wiederbeschaffungswert, 2.425 Euro) der in Betracht kommenden Schadenspositionen bewegt“..u.s.w.

    Mit dieser Rechnerei ist wieder ein Abgleiten in eine werkvertragliche Spähre festzustellen, die schadenersatzrechtlich nicht von Bedeutung ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    W.O.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo W.O.,
    Du hast Recht. Manche Richterinnen und Richter machen es sich schwer, bei Schadensersatzklagen wegen restlicher Unfallpositionen, insbesondere der SV-Kosten, knallhart nur nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten, nur auf die kommt es an, vorzugehen. Und dann kommt das Abgleiten in werkvertragliche Gesichtspunkte, die die Angemessenheit bzw. Üblichkeit betreffen. Selbst der Himmelreich-Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht 4. Aufl. 2012 schreibt im Kapitel 6, Randnummer 224, dass von den vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Gutachter und Geschädigtem zu trennen sind die schadensersatzrechtlichen Beziehungen zwischen Geschädigtem und Schädiger. Deshalb schreibt das vorstehend beschriebene Handbuch, dass Urteile im Schadensersatzprozess, die die Sachverständigenkosten für überhöht halten und die Klage deshalb abweisen, falsch sind. Diese Urteile untersuchen nicht, ob die – ihrer Ansicht nach vertragsrechtlich überhöhte Sachverständigenrechnung – nicht aus schadensersatzrechtlichen Gesichtpunkten doch dem Geschädigten zu erstatten sind. Das Handbuch weist ausdrücklich auf diese dogmatische Ungenauigkeit hin. Der BGH hat sich all diesen Überlegungen entgegen gestellt und entschieden, dass eine unter sachverständigenvertragsrechtlichen Gesichtspunkten überhöhte Rechnung grundsätzlich erstattungspflichtig ist (BGH NJW 2007, 1450ff = DAR 2007, 263 = ZfS 2007, 507 = DS 2007, 156; ebenso: OLG München NJW 2010, 1462; LG Saarbrücken DAR 2007, 270; AG Bochum SP 2009, 266, 267; AG Herne SP 2008, 232).

    Es wird daher Aufgabe des Anwalts des Geschädigten oder des Sachverständigen, wenn dieser aus abgetretenem Recht vorgeht, sein, die jeweiligen Gerichte auf diese dogmatische Ungenauigkeit hinzuweisen. Dann werden – so ist zu hoffen – auch die Urteile sauber nur auf die schadensersatzrechtliche Seite abstellen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Lorin sagt:

    @ SV NW
    Dienstag, 08.05.2012 um 12:33

    „Als Sachverständiger aus Nordrhein-Westfalen habe ich Zweifel an der Richtigkeit der Aussage in den Urteilsgründen, wenn das Gericht “In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Nebenkosten auf den Vorgaben des BVSK (K7) beruhen, dem gerichtsbekannt ca. 20% aller freien Sachverständigen angehören….“

    Hi, SV NW,

    die Zweifel sind sicher berechtigt. Wieso kann dann gerichtsbekannt sein, dass 20 % aller freien Sachverständigen dem BVSK angehören ? Wer hat denn das geflüstert? Ich habe eine Zahl von ca. 8% im Hinterkopf und auch das dürfte noch eine unrealistische Einschätzung sein. Und dann auch noch schadenersatzrechtlich:.. „auf Vorgaben des BVSK ?“

    Gruß

    LORIN

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