Das AG Stendal – AZ: 3 C 1165/11 (3.1) – verurteilt mit Datum vom 12.04.2012 den Versicherungsnehmer zur Zahlung des von der HUK Coburg gekürzten Sachverständigen-Honorars

Nach ellenlangem Ablenkungs- und Verwirr-Schriftsatz musste  der Beklagtenvertreter, regelmäßig auch zu Diensten der HUK-Coburg, bei ungezogenen Kindern würde man sagen, „eine Standpauke über sich ergehen lassen“.

Der Richter brachte eingangs der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass er gedenke, das Verhalten der HUK-Coburg Versicherung in keinster Weise zu tolerieren.  Gegenüber dem Beklagten VN der HUK-Coburg äußerte sich der Richter dahingehend, dass er es seinem Versicherer zu verdanken habe, heute auf der Anklagebank Platz nehmen zu dürfen. Angesichts der vielen  verlorenen Prozesse werde der Kläger,  für den Richter nicht nachvollziehbar, immer wieder in nicht akzeptabler Weise genötigt, sein berechtigtes Honorar gerichtlich geltend machen zu müssen.

Dementsprechend fiel dann auch die außerordentlich erfreuliche Urteilsbegründung aus.  Mehr der Ausführungen bedurfte es nicht.

Ein Richter, der sein Handwerk versteht!

Für den beklagten Versicherungsnehmer der HUK bleibt zu hoffen, dass er mittlerweile einen seriöseren Versicherer gefunden hat.

Amtsgericht Stendal                                    Verkündet am: 12.04.2012
Geschäfts-Nr.:
3 C 1165/11 (3.1)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn ……

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Kasemier-Manhart & Kollegen, Hamburger Straße 39, 22083 Hamburg Geschäftszeichen: …..

gegen

Herrn ……

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: …..

hat das Amtsgericht Stendal auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2012 durch den Richter am Amtsgericht S.

für Recht erkannt und beschlossen:

1.)     Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30.09.2011 zu zahlen, zuzüglich 39 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

2.)     Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.)     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis zu 300 € festgesetzt, §§ 3, 4 ZPO.

Tatbestand

Vor der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, da gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von 153,38 € aus §§ 398, 249 BGB, 7 StVG.

Aus einem Verkehrsunfall schuldete die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Unfallgeschädigten Schadensersatz zu 100 %. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die zur Schadensermittlung erforderlichen Sachverständigenkosten. Der Unfallgeschädigte hat seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe der Sachverständigenkosten an den Kläger unter dem 14.12.2012 an Erfüllungs statt unwiderruflich abgetreten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Abtretung wirksam. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. Die Abtretung verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, denn mit der Einziehung der Forderung betreibt der Kläger kein fremdes sondern ein eigenes Geschäft.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Gutachterkosten sind gegenüber dem Kläger als Zessionar unbeachtlich.

Gemäß § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Die Beklagte ist gegenüber dem Geschädigten zum Ersatz der angefallenen Gutachterkosten auch dann verpflichtet, wenn die Gutachterkosten übersetzt sind. vgl. Palandt, Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 58; OLG Naumburg, NJW-RR 06, 1029.

Da diese Einwendung gegenüber dem Zedenten unbegründet ist, ist sie auch gegenüber dem Zessionar unbeachtlich.

Die Klage ist folglich begründet.

II.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgen aus §§ 280, 286, 288 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

S.

Richter am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Das AG Stendal – AZ: 3 C 1165/11 (3.1) – verurteilt mit Datum vom 12.04.2012 den Versicherungsnehmer zur Zahlung des von der HUK Coburg gekürzten Sachverständigen-Honorars

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Zimper,
    das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig. Wenn der Richter in einem Rechtsstreit des SV gegen den Schädiger direkt, wie im vorliegenden Fall, allerdings folgendes schreibt: “ Aus einem Verkehrsunfall schuldete die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Unfallgeschädigten Schadensersatz zu 100 %“, so ist das falsch. Er entscheidet doch nicht über den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versicherer, sondern gegen den Schädiger aus §§ 823 ff BGB direkt.
    Der Haftpflichtversicherer ist in dem Rechtsstreit gar nicht beteiligt, was im Ergebnis ja auch richtig ist.

    Im übrigen sollten wir im Vorspann auch korrekt sein. Der Schädiger saß nicht auf der Anklagebank, sondern auf der Bank des Beklagten.

  2. G.v.H. sagt:

    Willi Wacker
    Donnerstag, 10.05.2012 um 10:16

    Hallo, Willi Wacker,

    diese Deine Anmerkungen zu dem von SV Zimper eingestellten und einleitend kommentierten Urteil waren zum Verständnis sicher veranlaßt.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo G.v.H.,
    die Anmerkungen waren deshalb veranlaßt, weil ja auch Juristen hier mitlesen. Wir wollen doch in korrekt juristischer Weise schreiben, sonst besteht nämlich die Gefahr, dass nicht sauber veröffentlicht wird. Das mit der „Anklagebank“ ist so etwa Bild-Stil, und den will ich hier nicht haben. Es waren ja auch nur Anmerkungen am Rande.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Babelfisch sagt:

    Wollen wir noch päpstlicher werden als Seine Eminenz? Dürfte doch klar sein, was gemeint war und darauf kommt es an. Erbsen können, aber müssen nicht gezählt werden. Sind eben nicht alle Juristen, die eh immer alles wissen….

  5. Willi Wacker sagt:

    HAllo Babelfisch,
    die Kritik hat nichts mit Erbsenzählerei zu tun. Ich weiß mitlerweile durch Gespräche, dass dieser Blog auch kritisch beäugt wird. Jeder Fehler kann zu unübersehbaren Folgen führen. Wollen wir das? Also sollte auch juristisch korrekt dargestellt werden. Anklagebank ist eben nicht Beklagtenbank.
    Das andere war die Kritik am Urteilstext. Wenn ein Richter den Schädiger im Urteil mit dem Versicherer verwechselt, so besteht auch die Gefahr, dass er die Schriftsätze nicht sorgfältig gelesen hat.
    Mehr will ich zu diesem Urteil dann aber auch nicht mehr schreiben. Es gibt wichtigere Themen.
    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    Willi

  6. SV Zimper sagt:

    Obiges Urteil zusammen mit der Bitte um Erstattung von 40,30 Euro, unterlegt mit einer Anwaltsrechnung, versandt an den Schadenverursacher persönlich, wirkt Wunder. Der VN zahlte umgehend.

    Mäuschen wäre ich gern gewesen, als der VN der HUK beim Sachbearbeiter in der Magdeburger Niederlassung der HUK nach Erhalt der Zahlungsaufforderungen angerufen hatte.

    Es sollte/muss zur Regel werden, jede unberechtigte Schadensersatzkürzung, ob SV-Honorar, Wertminderung, nach „Prüfberichten“ von ControlExpert und Co., Zahlungsverzögerung/verweigerung usw., egal von welchem Versicherer veranlasst, umgehend beim Versicherungsnehmer/Schädiger anzumelden. Das bringt neben „Freude“, hektisches Agieren beim Versicherer und ungeahnte Erkenntnisse beim VN bezüglich der Qualität seines Vertragspartners.
    Zudem werden so in Anspruch genommene, sich im umgekehrten Fall, an diese Möglichkeit der Durchsetzung von eigenen Schadensersatzansprüchen bestimmt erinnern.

    Chr. Zimper

  7. SV Zimper sagt:

    @Willi Wacker
    Mittwoch, 16.05.2012 um 11:37

    „Wenn ein Richter den Schädiger im Urteil mit dem Versicherer verwechselt, so besteht auch die Gefahr, dass er die Schriftsätze nicht sorgfältig gelesen hat.“

    Herr Wacker, ich weiß, dass Sie null Einblick in das Gerichtsverfahren hatten, welches zum obigen Urteil mit der absolut richtigen Urteilsbegründung geführt hat. Daher, bevor Sie sich noch mehr verrennen, zu Ihrer Information; die HUK-Coburg stand nach dem Willen der Beklagtenvertretung mit auf Seiten ihres Versicherungsnehmers. Also „Zimper gegen VN und HUK.“ Ihre am Richter geübte Kritik ist somit hochgradig unangemessen.

    Und bevor Sie jetzt in die Tasten hauen wollen, vergessen Sie bitte Ihre Anmerkung nicht: „Mehr will ich zu diesem Urteil dann aber auch nicht mehr schreiben.“

    Abschließend erlaube ich mir, Ihnen noch ein Sprichwort mit auf den Weg zu geben: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold (insbesondere immer dann, wenn einem die Hintergründe nicht bekannt sind).

    Allen Männern wünsche ich für morgen einen schönen Tag. Allen Frauen ein gutes Buch.

    Chr. Zmper

  8. Vaumann sagt:

    –wenn die coburger wüssten,wieviele Ratenzahlungsvereinbarungen von ihren VN andauernd geschlossen werden–ich lach mich krumm!!
    Pfändung des Freistellungsanspruches war Gestern!!
    Perspektive:Schadensabwicklung nur mit VN,ganz ohne HUK und bis zum BGH—-welch schöne Urteile lassen sich so erstreiten und veröffentlichen LOL LOL

  9. Willi Wacker sagt:

    @ SV Zimper

    Hallo Chr. Zimper,
    dann muss ich doch noch einmal replizieren. In dem Urteilsbericht heißt es eindeutig: In dem rechtsstreit des Herrn Kläger gegen den Herrn Beklagter. Das ist Singular. Der Urteilsausspruch lautet auch auf Singular: Der Beklagte wird verurteilt.

    Wenn das Urteil korrekt wiedergegeben worden ist, dann kann der Kommentar nicht stimmen. Stimmt der Kommentar, dann ist das Urteil nicht korrekt wiedergegeben worden. Der Autor SV Zimper sollte daher doch überlegen, ob das eine oder das andere richtig ist. Das zu erkennen brauchte es keiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

    Den Sinnspruch gebe ich gerne zurück!

    Damit wünsche auch ich Ihnen einen schönen Vatertag. Bei der Zugumleitung am Sonntag von Leipzig über MD-Bukau Richtung Stendal Gardelegen Wolfsburg nach Hannover, statt MD Hbf und Braunschweig, hatte ich die dortige Gegend ja noch einmal kennengelernt.

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