AG Eschwege verurteilt HUK-VN mit lesenswertem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.4.2012 – 2 C 979/11 (40) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weiter geht die Urteilsreise in punkto Sachverständigenkostenurteile.  Es geht nunmehr nach Eschwege. Und wieder führte die hinter der Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung aus, die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien überhöht und daher nicht erforderlich. Dabei verkennt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten aus der Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen zu bemessen ist. Eine Überprüfung im Nachhinein verbietet sich. Das erkennende Gericht bezieht sich in der Begründung auf die beiden Grundsatzurteile des BGH, in denen der X. Zivilsenat als auch der VI. Zivilsenat beide entschieden haben, dass bei Routinegutachten es durchaus zulässig ist, wenn das Honorar an die Schadenshöhe gekoppelt ist. Im übrigen hat die erkennende Richterin des AG Eschwege zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sachverständigenkosten eben nicht mit dem Mietwagenkosten verglichen werden können. Als Streithelfer ist der Sachverständige dem Kläger beigetreten. Auch dieses Urteil erfordert besondere Beachtung. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Eschwege

Geschäfts-Nr.: 2 C 979/11 (40)

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger

Streithelfer des Klägers

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Eschwege durch die Richterin … im schriftlichen Verfahren am 04.04.2012 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2011 sowie weitere 46,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2011 zuzahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(gem. § 313a Abs.1 ZPO ohne Tatbestand)

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch i.H.v. 157,95 € aus dem Verkehrsunfall vom 09.08.2011 gem. § 7 Abs. 1 StVG.

Die Parteien streiten lediglich über die Höhe der Sachverständigenkosten, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten vorgerichtlich 3.508,50 € auf den vom Kläger geltend gemachten Betrag i.H.v. 3.666,45 € (3.053,48 € Reparaturkosten zzgl. 612,97 € Sachverständigenkosten) gezahlt hat. Den Abzug i.H.v. 157,95 € hat die Haftpflichtversicherung damit begründet, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens i.S.d. § 249 BGB. Der Schädiger hat daher die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten ist unstreitig bei Vertragsschluss keine Vergütung ausgehandelt worden. Allerdings ist gem. § 632 Abs. 1 BGB die Erstellung eines Gutachtens nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Da es keine Gebührenordnung für Sachverständige gibt, ist die ortsübliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Insofern war der Streitverkündete gem. §§ 315, 316 BGB berechtigt, die Gegenleistung für die von ihm geschuldete Gutachtenerstellung selbst zu bestimmen, wobei dies gem. § 315 Abs. 1 und 3 BGB dahin gehend eingeschränkt ist, dass die Vergütung der Billigkeit entsprechen muss. Die vom Streitverkündeten erstellte Rechnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass er sein Ermessen missbraucht hat, weshalb es auch keiner Beweisaufnahme zu dieser Frage bedurfte. Insbesondere stellt die BVSK-Honorarbefragung nach ständiger Rechtsprechung eine geeignete Grundlage zur Ermittlung der Sachverständigenkosten dar.

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW2006, 2472; BGH NJW2007, 1450).

Auch ist der Geschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht zur Vornahme von Gebührenvergleichen verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verlangen, solange für ihn kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung erkennbar ist (vgl. nur OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Vergleich mit der Rechtsprechung zu unfallbedingten Mietwagenkosten ist ebenfalls nicht möglich, da es bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten keine sog. „Unfallersatztarife“ gibt, die erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen.

Die vom Streitverkündeten in Rechnung gestellten Schreib-, Foto-, Fahrt- und Nebenkosten hält das Gericht gem. § 287 ZPO ebenfalls für angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB; der Zinsanspruch hieraus auf § 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es bedarf auch weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts.

Streitwert: 157,95 €

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8 Antworten zu AG Eschwege verurteilt HUK-VN mit lesenswertem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.4.2012 – 2 C 979/11 (40) -.

  1. RA Marko Kirchner sagt:

    Sehr geehrter Willi Wacker,

    vielen Dank für die Veröffentlichung des von mir gemeinsamen mit der Streithilfe erstrittenen Urteils. Es hat nicht geschadet, immer mal bei CH „vorbeizuschauen“ 🙂

    Viele Grüße
    RA/FAVerkR Marko Kirchner

  2. H.U. sagt:

    Rechtswidrige Schadenersatzkürzungen im Bereich der einem Unfallopfer entstandenen Gutachterkosten verunglimpfen den Geschädigten ebenso, wie den von diesem beauftragten Sachverständigen. Außerdem ist in der Systematik – die ja wohl nicht anzuzweifeln ist – damit ein eklatanter Verstoß gegen das Grundgesetz in puncto Ausübung der Berufsfreiheit verbunden. Wettbewerbsrechtliche Verstöße und strafrechtliche Aspekte sind ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Die jetzigen Scharmützel sind dagegen nicht mehr als Spatzenkackerei.Es muß gemeinsam eine bereinigende Lawine ins Rollen gebracht werden und auf dazu befähigte Juristen können wir doch zurückgreifen. Nicht mehr als das Prozedere ist zu klären und – verteilt auf allen Schultern – dürfte auch die Kostenfrage kein Problem sein. Ich schätze, daß allein die HUK-Coburg inzwischen mehr als 30.000 Prozesse wegen solcher rechtswidrigen Schadenersatzkürzungen provoziert hat. Was auf diesem Portal als Urteilsliste aktuell wieder veröffentlicht wurde, ist dagegen nur die Spitze eines Eisberges. Es ist in erster Linie deshalb auch die Dimension, die andere Maßnahmen erfordert und die es erforderlich macht, die Ungeheuerlichkeiten in die Öffentlichkeit zu bringen, denn diesen Wild-West-Manieren muß endlich ein Riegel vorgeschoben werden, weil wir schon lange genug das Spiel geduldet und ertragen haben.

    H.U.

  3. Willi Wacker sagt:

    Halo Herr Kollege Kirchner,
    über derart positive Kommentare freut man sich doch gerne.
    Schauen Sie doch ruhig häufiger bei CH vorbei.
    Mit vielen koll. Grüßen
    Willi Wacker

  4. virus sagt:

    … „Es muß gemeinsam eine bereinigende Lawine ins Rollen gebracht werden und auf dazu befähigte Juristen können wir doch zurückgreifen.“

    …. und wie sie alle hier schreien.

    Allen ein nachdenkliches Wochenende wünscht

    Virus

  5. SV Brandenburg sagt:

    @virus 18.01.2013 um 18:17

    Es ist doch erst einmal Sache der Sachverständigen, eine Vielzahl von Sachverständigen zusammenzutrommeln, damit diese die notwendige Schneemenge zusammentragen können, damit die bereinigende Lawine ins Rollen gebracht wird. Soviel ich weiß – und wie auch aus dem Autorenverzeichnis zu ersehen ist – gehört virus mit zu den Sachverständigen. Hat er auch schon hier geschrien? Ich habe noch nichts vernommen.

    Virus auch Ihnen ein nachdenkliches Wochenende.

  6. virus sagt:

    Lieber SV Brandenburg,

    ich glaube behaupten zu können, wenn alle freien und unabhängigen Sachverständigen dieses Landes nur 10 % von meinem Engagement für ihren – in der Existenz bedrohten Berufsstand – an den Tag gelegt hätten, wären wir alle ein ganzes Stück weiter.
    Wobei ich ausdrücklich denen danke, die sich bisher weitaus mehr für ihre Kollegen eingesetzt haben und noch immer einsetzen, als ich das jemals könnte.

    SV Brandenburg, wenn ich nachdenke, und das tue ich nicht nur am Wochenende, komme ich regelmäßig zu der Frage: „Wie können gestandene Unternehmer, angefangen von Autohäusern, Reparaturwerkstätten, Teileherstellern, Leihwagenfirmen, Sachverständigen, Anwälten bis hin zu Richtern und Richterinnen sowie diversen Staatsanwaltschaften über Jahrzehnte sich nur derart von einer einzigen Branche – am Nasenring der Rechtswidrigkeit – fortwährend durchs Land ziehen lassen?“.

    MfG. Virus

  7. Rolf L. sagt:

    @virus
    Sonntag, 20.01.2013 um 13:38

    “Wie können gestandene Unternehmer, angefangen von Autohäusern, Reparaturwerkstätten, Teileherstellern, Leihwagenfirmen, Sachverständigen, Anwälten bis hin zu Richtern und Richterinnen sowie diversen Staatsanwaltschaften über Jahrzehnte sich nur derart von einer einzigen Branche – am Nasenring der Rechtswidrigkeit – fortwährend durchs Land ziehen lassen?”.

    Meinen Respekt und meine Hochachtung Virus, sehr treffend formuliert. Diese Frage stelle ich mir ebenfalls seit mehr als 2 Jahrzehnten. Da ging es früher sogar im Wilden Westen konsequenter zu, weil da dem Freiheitsgedanken eine ganz andere Bedeutung beigemessen wurde.

    Wir sind tatsächlich verkommen zu einem Volk der Jain-Sager mit lädiertem Rückgrat und verquerter Vorstellung von Zivilcourage. Bei dem Gedanken, einmal kräftig auf den Tisch des Herrn zu hauen, befürchten fast alle schon im Vorfeld, daß man sich die Hand dabei brechen könnte.

    Vor einigen Wochen sprach ich mit einem Rechtsanwalt bezüglich einer Berufung, der dazu seiner Befürchtung Ausdruck gab, daß man damit leicht als Prozeßhansel negativ klassifiziert werden könnte und ein „Kollege“ beruhigt sich ständig mit der Vorstellung, daß er mit der HUK-Coburg keine Probleme habe und immer seine Kosten reguliert bekomme, worauf er noch ganz stolz hinwies. Das ist einer von denen, die plötzlich eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger für sich entdeckt haben, mit geklauten Gutachtentexten jonglieren, obwohl sie den Sinn noch nicht einmal verstehen. Das sind Kollegen, die auch der HUK-Coburg dann noch deftige Fahrtkosten in Rechnung stellen, wenn sie das Fahrzeug am Büro besichtigt haben. Davon, so behaupte ich, gibt es verstreut über die BRD mindestens 2000.

    Da lohnt es sich beispielsweise, liebe HUK-Coburg, getreu dem gesetzlichen Auftrag, mal endlich wach zu werden und das Engagement in die richtige Richtung zu bringen. Aber bei der bekannten Beratungsresistenz wird darüber fast noch geraume Zeit vergehen. Schlimm an der Situation, daß ein solches Unternehmen das alles noch nicht einmal merkt. Aber wenn man mittels eines ausgeklügelten Überwachungssystem und mit Inaussichtstellung von Repressalien bei verweigertem Gehorsam selbst den Mitarbeitern das Vertrauen verweigert, muß man sich nicht wundern, daß diese wie Marionetten nur noch Dienst nach Vorschrift absolvieren und sich gequält fühlen, von dem, was ihnen an Schändlichkeiten tagtäglich abverlangt wird, wie auch dem rebellierenden Außendienst der HUK-Coburg Truppe mit Bezirksvertretungen, Vertrauensleuten (?) etc, worauf bereits hingewiesen wurde. Aber ich bin mir ganz sicher, was die Entblätterung und Abrüstung angeht, denn wie die Huk-Coburg dem Rest der Versicherungswirtschaft immer wieder schamlos in die Suppe gespuckt hat, läßt die Replik nicht mehr allzu lange auf sich warten.Wir werden es noch erleben.

    Rolf L.

  8. Vaumann sagt:

    Die HUK kürzt nur bei SV,die eine Gefahr für ihre unrechtmässigen Abzüge darstellen.
    Da wundert es nicht,dass die Schrottgutachten von Wochenendseminaristen und die schmerzfreien Gutachten der DEKRA immer brav bezahlt werden.
    Replik…..totale Fehlanzeige!
    Die Anderen sind zu unorganisiert,es mit der HUK in dieser Beziehung aufzunehmen.

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