AG Magdeburg bejaht die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen und verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers. AG unter dem Sitz ihrer Niederlassung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.5.2012 -123 C 2830/11 (123)-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch heute noch ein Urteil der Amtsrichterin der 123. Zivilabteilung des AG Magdeburg vom 3.5.2012 bekannt. Beklagte ist die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG. Verklagt wurde diese Versicherung unter der Anschrift ihrer Niederlassung in Magdeburg, die auch die vorgerichtliche Regulierung durchführte. Insoweit ergab sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes aus § 21 ZPO (Sitz der Niederlassung). Wie sooft bei der HUK-Coburg Allg. Vers. AG ging es auch in diesem Rechtsstreit um gekürzte oder gar nicht regulierte Sachverständigenkosten, die der klagende Sachverständige aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat. Wie so oft hatte die HUK-Coburg die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen bestritten wie auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenenen Gerichtes am Ort der Niederlassung. In beiden Punkten ist die Beklagte gescheitert. Lest aber selbst das Urteil, das durch die Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg erwirkt wurde und dem Autor zur Veröffentlichung hier übersandt wurde.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Magdeburg                                 Verkündet am: 03.05.2012

Geschäfts-Nr.:
123 C 2830/11 (123)

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn Dipl.-Ing. M. L. aus  A.-W. (Sachverständiger)

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG vertreten durch den Vorstand Klaus-Jürgen Heitmann, Schleinufer 16, 39082 Magdeburg

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte M. & M. aus M.

hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2012 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.816,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus

a) 298,85 € seit dem 03.02.2011
b) 214,45 € seit dem 28.12.2010
c) 330,88 € seit dem 18.03.2011
d) 635,82 € seit dem 30.05.2009
e) 336,24 € seit dem 01.04.2011

zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.) Der Streitwert wird auf 1.913,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht in 5 Fällen Ansprüche auf Ausgleich der Vergütung für von ihm erstellte Sachverständigengutachten geltend.

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und erstattete für seine Kunden T. K. , S. , L. , B. und M. im Zeitraum 23.10.2008 bis 01.03.2011 fünf Kfz-Haftpflichtschadenssachverständigengutachten. Allen genannten Gutachtenerstattungen liegen Verkehrsunfälle zugrunde, in denen die 100%ige Haftung der jeweiligen Unfallgegner unstreitig ist und bei denen die Fahrzeuge der Unfallgegner jeweils bei der Beklagten haftpflichtversichert gewesen sind. In allen Fällen wurde zudem der außergerichtliche Schriftverkehr der Parteien mit der Niederlassung der Beklagten in Magdeburg geführt.

Im Einzelnen erstattete der Kläger für die T. K. ein Sachverständigengutachten und berechnete hierfür am 27.12.2010 ein Gutachterhonorar in Höhe von 607,91 €. Darauf zahlte die Beklagte aufgrund der vom Kläger vorgelegten Abtretungserklärung 212,00 €, sodass der Kläger mit der Klage eine Restforderung in Höhe von 395,91 € für diesen Fall geltend macht.

Des Weiteren erstattete der Kläger für die Unfaligeschädigte S. am 03.12.2010 ein Kfz-Schadensgutachten und berechnete hierfür ein Gutachterhonorar in Höhe von 403,95 €. Die Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung einen Betrag in Höhe von 189,50 €. Mit der Klage verfolgt der Kläger die Restforderung in Höhe von 214,45 €.

Des Weiteren erstattete der Kläger für die Unfallgeschädigte L. unter dem 24.02.2011 ein Kfz-Schadensgutachten und berechnete hierfür ein Gutachterhonorar in Höhe von 330,88 €. Einen Ausgleich der ihr im Rahmen der Abtretung vorgelegten Gutachterrechnung lehnte die Beklagte ab.

Ferner erstattete der Kläger für den Unfallgeschädigten B. am 17.10.2008 ein Kfz-Schadensgutachten und berechnete hierfür ein Gutachterhonorar in Höhe von 635,82 €. Den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten trat der Geschädigte an den Kläger ab. Die Beklagte zahlte auf diese Forderung nichts.

Darüber hinaus erstattete der Kläger für die Unfallgeschädigte M. am 01.03.2011 ein Kfz-Schadensgutachten und berechnete hierfür ein Honorar in Höhe von 525,74 €. Den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten trat Frau M. an den Kläger ab. Die Beklagte regulierte hinsichtlich der geltend gemachten Gutachterkosten einen Betrag in Höhe von 189,50 €. Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung der Restforderung in Höhe von 336,24 €.

Der Kläger ist der Auffassung, dass vorliegend die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Magdeburg gegeben ist, da die Beklagte sich ihm gegenüber im vorgerichtlichen Schriftverkehr stets über ihre Niederlassung in Magdeburg meldete und auch Absprachen unter Verweis auf diese Niederlassung traf.

Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass er aufgrund der vorgelegten Abtretungen seiner Kunden berechtigt ist, die mit der Klage geltend gemachten Forderungen gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Unter Verweis auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung meint der Kläger, dass er aufgrund der Abtretungen an die Stelle der Geschädigten trete, sodass im Rahmen der Schadensregulierung allenfalls die Schadensminderungspflichten der jeweils Geschädigten als Maßstab anzusetzen sind. Der Kläger behauptet, dass durch die Erteilung eines Sachverständigenauftrags im Rahmen der Regulierung des Kfz-Schadens diese Schadensminderungspflichten jeweils nicht verletzt seien.

Hinsichtlich des Geschädigten T. K. ist der Kläger ferner der Auffassung, dass es ihm freistehe, sich mit Nichtwissen zu einer eventuellen Vorsteuerabzugsberechtigung dieser Firma zu erklären.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.913,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus

a) 395,91 € seit dem 03.02.2011,
b) 214,45 € seit dem 28.12.2010,
c) 330,88 € seit dem 18.03.2011,
d) 635,82 € seit dem 30.05.2009,
e) 336,24 € seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verneint die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg, da die Beklagte ihren Sitz in Coburg habe und keine Niederlassung selbständiger Art in Magdeburg unterhalte.

Ferner bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers und ist der Auffassung, dass die vorgelegten Abtretungserklärungen unwirksam seien, weil sie gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstoßen würden, da es sich vorliegend um fremde Angelegenheiten handele. Darüber hinaus seien die Abtretungen unwirksam, da die abgetretene Forderung nicht hinreichend bestimmt sei.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte die Höhe des jeweils geltend gemachten Honorars und verweist im Einzelnen darauf, dass dieses jeweils übersetzt sei. Auch die Kosten für die Bilder, die Pauschalen für das Gutachten und die Schreibkosten sind nach Auffassung der Beklagten überzogen. Auch seien nach ihrer Auffassung keine Fahrkosten erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte die Sachverständigenkosten teilweise ausgeglichen hat, ist sie der Auffassung, dass diese Regulierung eine angemessene, ortsübliche und ausreichende Vergütung der erbrachten Sachverständigenleistungen darstelle.

Hinsichtlich des Geschädigten T. K. rügt die Beklagte, dass der Kläger im Rahmen der Abtretung auch Mehrwertsteuer geltend mache, obwohl davon auszugehen sei, dass der T. K. vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass vorliegend ein Verstoß der jeweils Geschädigten gegen deren Schadensminderungspflichten vorliege, da sie ohne Rückfrage nach den konkreten Kosten des zu erstellenden Sachverständigengutachtens den Kläger mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt hätten.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 (Bl. 79-81, Bd. II d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen – bis auf einen geringen Teil – begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg ist gem. §21 ZPO vorliegend gegeben, denn die Beklagte unterhält nach ihrem eigenen vorgerichtüchen Verhalten gegenüber dem Kläger eine Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift in Magdeburg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Gutachterkosten aus abgetretenem Recht in ausgeurteilter Höhe aus §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 115 VVG, 249 ff, 398 BGB.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger vorliegend aktivlegitimiert und damit berechtigt, die Schadensersatzansprüche seiner Kunden T. K., S. , L. , B. und M. aus den Verkehrsunfällen mit den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegnern auf Erstattung der erforderlichen und angemessenen Sachverständigenkosten gegen die Beklagte geltend zu machen. Die von den Geschädigten T. K. , S. , L. , B.  und M. unterschriebenen Sicherungsabtretungen hinsichtlich der durch die Begutachtung entstandenen Ersatzansprüche sind wirksam. Insbesondere verstoßen die Abtretungserklärungen nicht gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes, da es sich bei der Einziehung der Honorars um ein zum typischen Berufs- und Tätigkeitsbild des Sachverständigen gehörende Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG handelt. Auch sind die Abtretungen vorliegend jeweils wirksam erfolgt. Durch die Sicherungsabtretungen ist der Kläger nämlich nur dann und nur insoweit berechtigt, Forderungen gegenüber der Beklagten geltend zu machen, als die Geschädigte das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt hat. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Abtretung nach dem aus dem Kontext erkennbaren Willen der Parteien allein auf das Sachverständigenhonorar und auch nur in der tatsächlich entstandenen Höhe Gegenstand der Abrechnung ist. Damit liegt ein eigenes Geschäft des Klägers im Rechtssinne vor, wenn er seine Sachverständigenhonorare gegenüber der Beklagten im Wege der Abtretung geltend macht.

Darüber hinaus sind die Abtretungen vorliegend nach § 398 BGB auch hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar formuliert. Die am Abtretungsgeschäft beteiligten Personen, teilweise die Höhe der Forderung sowie der Rechtsgrund, aufgrund dessen die Abtretung erfolgte, sind in der Abtretungsurkunde benannt. Durch die jeweiligen Rechnungen des Klägers gegenüber der Beklagten sind sie zudem näher bestimmt.

Dem Kläger ist vorliegend auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen.

Denn im Rahmen des vorliegenden Prozesses ist der Sachverständige Kläger vorliegend aufgrund der Abtretungen von der Rechtsposition her jeweils wie einer der Geschädigten zu stellen. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich jedoch gerade nicht, dass vorliegend die Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflichten durch die Beauftragung des Klägers verstoßen haben. Im Rahmen eines Verkehrsunfalls, in dem es zu einer Regulierung eines Sachschadens an einem PKW durch eine Haftpflichtversicherung kommt, ist es in der Regel dem Geschädigten nicht möglich, die Höhe des Schadens ohne weiteres selbst zu ermitteln. Ein Verweis des jeweils Geschädigten auf die Einholung eines Kostenvoranschlags für die Reparatur seines PKW ist nach Kenntnis des Gerichts in der Rege! keine von den Haftpflichtversicherungen akzeptierte Verfahrensweise. In den vorliegenden Verfahren ist zudem nicht ersichtlich, dass es sich um derartige Bagatellschäden handelt, dass vorliegend die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens offensichtlich unverhältnismäßig gewesen wäre.

Darüber hinaus ist vorliegend auch nicht zu erkennen, dass die vom Kläger erstellten Rechnungen für seine Gutachtertätigkeit offensichtlich überzogen sind. Zwar ist auch nach Auffassung des Gerichts festzustellen, dass die vom Kläger in Rechnung gestellten Honorare im oberen Bereich der dem Gericht bekannten Sachverständigenhonorare anzusiedeln sind. Jedoch ist die vom Kläger vorgenommene Kalkulation seiner Honorare angesichts des jeweiligen Umfangs der von ihm erstellten Gutachten durchaus nachvollziehbar.

Lediglich hinsichtlich der Rechnung, die der Kläger für die Gutachtenerstellung seines Kunden T. K. erstellt hat, ist entsprechend der Rüge der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Kläger hier unberechtigt die Mehrwertsteuer auf seine Forderung gegenüber der Beklagten geltend macht. Es ist davon auszugehen, dass die Firma T. K. gewerblich tätig ist und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insofern würde der T. K. gegenüber der Beklagten auch nur zur Forderung des Nettohonorars plus Nebenkosten berechtigt sein. Es ist dem Kläger zudem verwehrt, sich vorliegend hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung des T. K. auf Nichtwissen zu berufen. Da er – wie er selbst vorträgt – an die Stelle des jeweils Geschädigten tritt, hat er sich auch dessen Erklärungsmöglichkeiten – vorliegend also zur Vorsteuerabzugsberechtigung der Firma – zurechnen zu lassen. Insofern kann für den T. K. lediglich eine Nettoforderung in Höhe von 510,85 € abzüglich der von der Beklagten gezahlten 212,00 €, das sind 298,85 € von Seiten des Klägers erfolgreich geltend gemacht werden.

Im Übrigen sind die vom Kläger geltend gemachten Beträge nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen sind aus §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff GKG.

Und nun Eure Kommentare bitte.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. GA auch in Magdeburg sagt:

    Ich zitiere: „Sie verneint die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg, da die Beklagte ihren Sitz in Coburg habe und keine Niederlassung selbständiger Art in Magdeburg unterhalte.“

    Einfach nur unglaublich!
    Es dauert nicht mehr lange und die HUK-Coburger Anwälte bestreiten mit Nichtwissen, dass ihr Auftraggeber der Haftpflicht-Versicherer des Schädigerfahrzeuges ist.

    Es geht der HUK wie den Leuten, wer keinen Fuß mehr auf die Erde (in die Tür des Richters) bekommt, denkt ans Auswandern.

    Schade nur, dass die Allianz ebenso krumm ist, wenn sie sich bückt.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo GA auch in Magdeburg,
    die HUK-Coburg und ihre Anwälte mit Kanzlei in Magdeburg verkennen, dass es im deutschen Recht das „widersprüchliche Verhalten“ des § 242 BGB gibt. Wer vorgerichtlich in Magdeburg handelt, verhält sich widersprüchlich gem. § 242 BGB, wenn er im Prozess vor Gericht behauptet, die Leistung sei nicht in Magdeburg, sondern in Coburg zu erbringen. Warum hat er dann vorher in Magdeburg geleistet? Als liegt bei der HUK-Coburg ein Rechtsverständnis vor, was mit deutschem Zivilrecht nicht in Einklang zu bringen ist. Die HUK-Coburg und ihre Anwälte disqualifizieren sich mit derartigen Vorträgen vor Gericht selbst und geben sich der Lächerlichkeit preis. Denn nicht umsonst hat das erkennende Gericht hier im Urteil klar und deutlich ausgeführt: „Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg ist gem. §21 ZPO vorliegend gegeben, denn die Beklagte unterhält nach ihrem eigenen vorgerichtlichen Verhalten gegenüber dem Kläger eine Niederlassung im Sinne dieser Vorschrift in Magdeburg.“ Entscheidend ist das eigene vorgerichtliche Verhalten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Constantin sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    das ist ja interessant zu hören und die Überlegung überzeugt auch.

    Nach meiner Information ist das aber noch nicht überall so und ganz aktuell war zu erfahren, das das LG Dortmund die Zuständigkeit ganz anders geesehen haben soll und der Kläger soll im wahrsten Sinne des Wortes dort Schiffbruch erlitten haben. Ist man etwa im Ruhrpott schon viel aufgeklärter ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Constantin

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Constantin,
    ob man im Ruhrpott aufgeklärter ist, vermag ich nicht zu sagen. Von der Entscheidung des LG Dortmund habe ich erfahren, halte sie in Kenntnis der überzeugenden Gründe des AG Magdeburg für falsch, denn hier wie dort hat der Versicherer zunächst freiwillig teilweise gezahlt und hinsichtlich seiner handelnden Niederlassung keine Bedenken gehabt. Erst im Falle der gerichtlichen Beanspruchung des Restbetrages („Erdreistet sich das Unfallopfer den Rest einzuklagen“) wird dann die örtliche Zuständigkeit gerügt. So nach der Methode, dann wollen wir das Unfallopfer mal erziehen.

    Leider haben die Berufungsrichter das vorherige freiwillige Regulieren der Niederlassung DO und das anschließende widersprüchliche Verhalten der Versicherung nicht zutreffend gewürdigt. Insoweit halte ich das Dortmunder Urteil für falsch. Es gilt leider der Spruch: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand!!

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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