AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.5.2012 – 114 C 899/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weiter geht die Urteilsreise. Jetzt wieder zurück nach Sachsen. Nachstehend gebe ich Euch ein weiteres Urteil aus Leipzig bekannt. Und wieder ging es um restliche Sachverständigenkosten. Dass es die HUK-Coburg nicht lernt, dass Leipzig kein gutes Pflaster für sie ist? Und wieder konnte sich die erkennende Amtsrichterin der 114. Zivilabteilung sich kurz halten mit der Urteilsbegründung so nach dem Motto: Was Hänschen nicht lernt, das lernt Hans nimmer. Offenbar lernen die Verantwortlichen in Coburg nichts dazu. Über einhundert unterlegene Urteile allein aus Leipzig reichen offenbar noch nicht aus, die verkrusteten Ansichten hinsichtlich der erforderlichen Sachverständigenkosten aufzuweichen. Peinlich eigentlich für die größte Autoversicherung in Deutschland. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 899/12

Erlasssen am: 04.05.2012

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2,96442 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht … gem. § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 281,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seitdem 29.02.2011 sowie 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff, GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 09.12.2010 in Höhe von 281,86 EUR gemäß §§ 823, 249 BGB, 7,17 StVG, 115 VVG, 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Die von der Klägerin abgerechnete Vergütung für ihre erbrachten Sachverständigenleistungen ist angemessen und erforderlich gewesen im Sinne des § 249 BGB.

Der Schädiger hat grundsätzlich diejenigen Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und erfolgreich sind gemäß § 249Abs.2BGB,

Maßstab sind für gewöhnlich diejenigen Aulwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Behauptung der Beklagten, dass die Kosten durch Gutachtens über den unstreitig gezahlten Betrag hinaus unverhältnismäßig sein, verfängt rechtlich nicht.

Was im dargelegten Sinn noch als wirtschaftlich angemessen angesehen werden kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht abstrakt, sondern stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.

Vorliegend haben die Geschädigte und die Klägerin eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die sich nach der Höhe des Schadens richtet. Eine solche Berechnung der Vergütung ist grundsätzlich als angemessen anzusehen. Insbesondere ergibt sich nicht allein aus der Vereinbarung einer solchen Honorarstruktur die Unangemessenheit der Vergütungshöhe (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 315 Rdnr. 10). Hinzu kommt, dass die aufwandsunabhängige Berechnung der Gebühr allein anhand eines konkreten Gegenstandswertes auch in anderen Bereichen nicht unüblich ist. Für eine solche Abrechnung streitet ihre Einfachheit und Übersichtlichkeit. Anders als etwa bei Rechtsanwälten ist der Arbeitsaufwand bei Unfallsachverständigen in der Regel auch von der Schadenshöhe abhängig. Geringere Schäden erfordern grundsätzlich einen geringeren Aufwand, da das Schadensbild übersichtlicher ist und die Ermittlung des Schadens umfangs weniger zeit- und materialaufwendig ist. Gerade weil eine gesetzliche Gebührenordnung für Sachverständige nicht existiert, kann aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Vergütung vereinbart werden. Im Ergebnis ergebe sich für die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten selbst dann nicht anderes, wenn die Parteien keine Abrechnung auf der Grundlage der Honoartabelle vereinbart hätten. In diesem Fall wäre die Höhe der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmten. Da eine taxmäßige Vergütung für Sachverständige nicht existiert, wäre der Sachverständige gemäß § 316 BGB berechtigt, die Höhe der Vergütung zu bestimmen. Die vorliegend geltend gemachte Vergütung entspricht dabei dem o.g. billigem Ermessen des § 315 BGB.

Auch die in der Rechnung der Klägerin aufgeführten Nebenkosten sind ebenfalls erstattungsfähig. Die Nebenkosten sind in der Honorarvereinbarung zwischen der Geschädigten und der Klägerin vereinbart worden.

Weder die Anzahl der gefertigten Fotos, noch die Kosten von je 2,79 EUR sind unangemessen, da in diesem Zusammenhang auch die Anschaffungskosten für Aufnahmegeräte, Filme und Farbpatronen zu berücksichtigen sind.

Die in Rechnung gestellten Schreibkosten von 4,74 EUR /Seite sind ebenfalls nicht zu beanstanden, da berücksichtigt werden muss, dass für das Schreiben des Gutachtens Arbeitskräfte eingesetzt werden müssen, die bekanntlich nicht umsonst arbeiten.

Hinsichtlich der Kosten für die Telekom-/Intemet- und Kopierkosten wurden Pauschalen von 18,50 EUR vereinbart.

Auch diesbezüglich kann nicht von einer unwilligen oder gar sittenwidrigen Vereinbarung gesprochen werden. Im Rahmen einer Gutachtenerstellung fallen weiterer Schriftverkehr und Telefonate an. Bei den Kopierkosten ist zu berücksichtigen, dass im gerichtlichen Verfahren regelmäßig 3 Gutachterexemplare angefertigt werden sowie weitere Kopien von anderen Unterlagen.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten ergibt sich aus den Gesichtspunkten des Verzuges gern. §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt bis 300,00 Euro

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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