Hinweisbeschluss des LG Krefeld zu Mietwagenkosten: Schwacke ist das Maß der Dinge (3 S 28/11 vom 10.01.2012)

Mit Beschluss vom 10.01.2012 (3 S 28/11) hat das Landgericht Krefeld in einem Berufungsverfahren gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG deutlich Stellung für die Schwacke-Liste bezogen. Nachfolgend die Entscheidungsbegründung im Wortlaut.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer weist die Parteien daraufhin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2011, 1947; BGH, NJW 2010, 1445; BGH, NJW-RR 2010, 679; BGH, NJW 2007, 3782; BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2005, 1043). Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist der Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH, NJW 2011, 1947; BGH, NJW 2010, 1445; BGH, NJW-RR 2010, 679; BGH, NJW 2007, 3782; BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2005, 1043). Inwieweit besondere Leistungen der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter im Zweifel zu schätzen (BGH, NJW-RR 2010, 679, 680; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 360) wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 2010, 679, 680). Zur Rechtfertigung der besonderen unfallveranlassten Leistungen genügt es, wenn spezifische Leistungen bei der Vermietung an die Unfallgeschädigten allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, NJW-RR 2010, 679, 680; BGH, NJW 2008, 2910; BGH, NJW 2007, 1124; BGH, NJW 2007, 1122; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1508).

Die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten kann offenbleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre.

Da es bei der Prüfung der Erforderlichkeit um die Feststellung der Schadenshöhe geht, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastet (BGH, NJW-RR 2010, 679, 680 f.; BGH, NJW 2009, 58; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, NJW 2007, 3782; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2005, 1933). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Das heißt, es ist zu prüfen, ob ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, NJW-RR 2010, 679, 681; BGH, NJW 2007, 3782, 3783; BGH, NJW 2005, 1933). Die Frage der Erforderlichkeit kann dahinstehen, wenn feststeht. dass dem Geschädigten ein günstigeren Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (BGH, NJW 2007, 3782, 3783; BGH, NJW 2006, 1508; BGH, NJW 2006, 2693; BGH, NJW 2007, 1123; BGH, NJW 2007, 1676; BGH, NJW 2007, 2122; BGH, NJW 2007, 2758; BGH, NJW 2007, 2916). Gleiches gilt, wenn feststeht, dass unfallbezogene Mehraufwendungen betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind, der Schädiger aber nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten möchte (BGH, NJW-RR 2010, 679, 681; BGH, NJW 2008, 2910). Jeweils hat der Schädiger nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne Weiteres zugänglich war und er durch die Anmietung zu höheren Kosten seine Schadensminderungspflicht verletzt hat (BGH, NJW-RR 2010, 679, 681; BGH, NJW 2010, 1445, 1446; BGH, NJW 2008, 2910).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist das Amtsgericht Krefeld zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin zu ersetzenden Mietwagenkosten nach § 287 ZPO zu schätzen sind. Den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand des Normaltarifs auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 für das Postleitzahlengebiet der Geschädigten ermittelt. In Ausübung des richterlichen Ermessens hat das Amtsgericht Krefeld die unfallbedingten Mehrkosten zutreffend durch einen Aufschlag in Höhe von 20 % geschätzt. Diese Höhe wird in der Rechtsprechung, der sich auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, überwiegend als angemessen eingeschätzt (OLG Köln, NZV 2007, 173; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; LG Bonn, NZV 2010, 245; LG Dortmund, NZV 2008, 93; LG Krefeld, vgl. z.B. Beschl. v. 31.5.2010 – 3 S. 14/10 -; Urteil vom 21.07.2011 – 3 S 3/11 -, 17.03.2011 – 3 S 36/10 -, 26.01.2011 – 3 S 25/10 -, OLG Nürnberg, Urt. v. 10.2.2009 – 1 U 1878/08 -; LG Köln, Urt. V. 18.11.2009 – 9 S 184/09-).

Dieser gegenüber dem Normaltarif erhöhte Preis ist auch objektiv erforderlich gewesen. Zur Rechtfertigung trägt die Klägerin substantiiert die konkreten unfallbedingten Sonderleistungen in Form der fehlenden Vorbuchungsfrist, des Absehens von einer Kilometerbeschränkung, der unbestimmte Mietdauer sowie des Umstandes, dass die Klägerin keine Vorleistung erbringen oder Sicherheit hinterlegen musste bzw. keine Liquiditätsprüfung erfolgen konnte, vor. Dass diese Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden, wird von der Beklagten nicht bestritten.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zusatzleistungen dem Geschädigten tatsächlich nützlich waren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es weder erforderlich, dass die Kalkulation des konkreten Vermieters nachvollzogen wird noch bedarf es des Nachweises, dass die unfallbedingten Mehrleistungen auch tatsächlich dem Geschädigten zu Gute gekommen sind (BGH, NJW 2008, 2910). Denn die Beschränkung auf den pauschalen Nachweis unfallbedingter Mehrleistungen dient zum einen dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen und zum anderen gewährleistet dieses, dass die erforderlichen Mietwagenkosten anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt (BGH, NJW 2008, 2910; BGH, NJW 2006, 1726).

Auf einen Nachweis der Klägerin, dass ihr subjektiv keine wesentlich günstigeren Angebote zugänglich waren, kommt es dementsprechend nicht mehr an. Vielmehr oblag es der Beklagten nachzuweisen, dass der Klägerin ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ohne weiteres zugänglich war und sie durch die Anmietung zum erhöhten Tarif ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat, § 254 Abs. 2 BGB. Hierbei ist maßgeblich, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfalltarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können, und sich ein Verstoß gegen die Erkundigungspflicht auch tatsächlich ausgewirkt hat (BGH, NJW-RR 2010, 679, 681; BGH, NJW2010, 1445, 1446; BGH, NJW 2007, 1122; BGH, NJW 2007, 1124; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 1506). Zutreffend ist das Amtsgericht Krefeld davon ausgegangen, dass die Beklagte dem nicht nachgekommen ist.

Für die Klägerin mussten sich hinsichtlich der Angemessenheit der Mietwagenkosten (2.543,27 €) keine Bedenken ergeben, da diese den Normaltarif des Schwacke-Mietpreisspiegels aus dem Jahr 2008 (2.350,24 €) nicht in unverhältnismäßiger Weise überschritten. Ebenso reichen die vorgelegten Internet-Angebote der Beklagten nicht aus, um die Zugänglichkeit günstigerer Angebote auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt ohne weiteres nachzuweisen. Denn gegen diese Angebote spricht, dass es sich bei den Interpreisen um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist. Die Angebote beziehen sich auch auf einen anderen Anmietungszeitraum, so dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Geschädigte nach dem Unfall auf ein Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Auch steht nicht fest, ob ein Fahrzeug zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt überhaupt verfügbar war. Wie sich aus der unverzüglichen Anmietung durch die Klägerin zeigt, war sie jedoch gerade darauf angewiesen. Darüber hinaus sind in diesen Angeboten nicht die für die Klägerin relevanten unfallbedingten Zusatzleistungen enthalten.

Als Grundlage für die Schätzung der Mietwagenkosten ist das Amtsgericht Krefeld zutreffend von der Schwacke-Liste 2008, Fahrzeugklasse 4 und dem Postleitzahlengebiet 479 für einen Zeitraum von 17 Tagen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Schwacke-Liste 2008 eine taugliche Schätzungsgrundlage dar.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen, nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, NJW-RR 2011, 823; BGH, NJW 2011, 1947, 1948; BGH, NJW-RR 2011, 1109; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, NJW 2009, 58). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auch auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (BGH, NJW 2008, 1519; BGH, NJW-RR 2010, 679; BGH, NJW 2011, 1947, 1948: BGH, NJW-RR 2011, 1109; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2007, 1124; BGH, NJW 2007, 2758; BGH, NJW 2008, 2910). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW 2011, 1947, 1948; BGH, NJW-RR 2011, 823 f.; BGH, NJW-RR 2011, 1109; BGH, NJW 2010, 1445, 1447; BGH, NJW-RR 2010, 1251; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, NJW 2009, 58). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere dann, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH, NJW 2011, 1947, 1948; BGH, NJW 2009, 58).

Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (BGH, NJW 2011, 1947, 1948). Demgemäß hält der Bundesgerichtshof es für zulässig (s. BGH, NJW 2011, 1947, 1948), wenn die Instanzgerichte nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (s. OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472; OLG Köln, NZV 2010, 614, 615; OLG Köln, NZV 2010, 447, 448; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 1540) Nachweise bei BGH, NJW 2011, 1947, 1949) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. OLG Köln, NZV 2009, 145; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; OLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; KG, DAR 2010, 642) den Vorzug gegeben. Zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen abweichen kann (BGH, NJW 2011, 1947, 1949).

Solche konkreten Tatsachen, welche die Eignung der Schwacke-Liste 2008 als Schätzungsgrundlage in Zweifel zu ziehen, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, reichen die von der Beklagten aufgezeigten generellen Preisdifferenzen nicht aus, um Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste zu begründen. Denn diese liegen den unterschiedlichen Erhebungsmethoden zugrunde und es fehlt insoweit an einem Nachweis, dass sich diese Differenzen auch streitgegenständlich auswirken.

Auch die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote liefern keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Schwacke-Liste keine taugliche Schätzungsgrundlage darstellt. Die Internet-Angebote belegen lediglich, dass in dem relevanten Postleitzahlengebiet günstigere Angebote verfügbar waren. Die generelle Richtigkeit der Schwacke-Liste wird hierdurch jedoch nicht maßgeblich in Zweifel gestellt. Zum einen beziehen sich diese Angebote auf einen anderen Zeitraum und zum anderen handelt es sich dabei lediglich um Stichproben, die den örtlichen Mietwagenmarkt nicht ohne Weiteres repräsentieren, da die kleineren, regionalen Anbieter nicht ersichtlich einbezogen werden. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.08.2011 (BGH, NZV 2011, 556 ff) zu berücksichtigen, dass die Schwacke-Liste verschiedene Fahrzeuge zu Preisgruppen zusammenfasst, wobei die Eingruppierung nicht nur nach Herstellern und Fahrzeug-Modellen erfolgt, sondern auch innerhalb desselben Fahrzeugmodells nach dessen Motorisierung differiert und bereits von daher sich aus dem Fahrzeugmodell selbst noch nicht auf die jeweilige Fahrzeuggruppe schließen lässt. Die gebotene Vergleichbarkeit ist auch ferner deshalb nicht gegeben, weil es sich bei den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten der Vermieter Sixt, Europcar und Avis lediglich um die beispielhafte Benennung eines Fahrzeugmodells handelt. Damit ist schon nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom Mieter tatsächlich angemieteten Fahrzeug vergleichbar ist. Weiter lassen sich den Internet-Angeboten der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich bei Zusatzleistungen für Sonderausstattungen ergeben. Da diese Kosten aber sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger Sind als die Schwacke-Liste (Normaltarif mit Unfallersatztarif-Aufschlag und Nebenkostenpauschalen) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall aber gerade. Die Beklagte hat gerade kein Vergleichsangebot für einen Automatikwagen mit einer Leistung von 55 KW zu einem deutlich günstigeren Preis vorgelegt. Einer Anwendung der Schwacke-Liste ist die Beklagte somit nicht hinreichend konkret entgegen getreten.

Auf Grundlage der Schwacke-Liste hat das Amtsgericht Krefeld der Klägerin nach alledem zutreffend weitere Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.491,06 € zugesprochen. Dabei wurden Eigenersparnis in Höhe von 10 % sowie die geleisteten Zahlungen in Höhe von 859,18 € berücksichtigt. Auch die darin enthaltenen Nebenkosten für die Haftungsbefreiung, die Zustellung und Abholung sowie das Automatikgetriebe wurden zutreffend als erstattungsfähig angesehen, da sie adäquate Schadensfolgen darstellen.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

Soweit das LG Krefeld.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Hinweisbeschluss des LG Krefeld zu Mietwagenkosten: Schwacke ist das Maß der Dinge (3 S 28/11 vom 10.01.2012)

  1. Constantin sagt:

    Hinweisbeschluss des LG Krefeld zu Mietwagenkosten: Schwacke ist das Maß der Dinge

    Hallo, Babelfisch,

    ein gigantisch ausgestatteter Hinweisbeschluss, der auch in anderen Landgerichtsbezirken nicht so einfach unter den Tisch gekehrt werden sollte, weil er mit vielen reifen Überlegungen praxisnah und rechtskonform ausgestattet ist. Im Übrigen sind daraus ableitbar auch gute Entscheidungsgründe für Honorarklagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Constantin

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    gerade in der Rheinschiene gilt Schwacke. LG Bonn, LG Köln, LG Mönchengladbach und LG Krefeld, nur um einige LG-Bezirke zu benennen, verweigern Fraunhofer die Anerkennung – mit guten Gründen.
    Auch dieser umfangreiche Hinweisbeschluss zeigt doch letztlich die Überlegenheit von Schwacke. Die Nachteile bei Fraunhofer sind einfach zu gravierend.
    Hallo Constantin,
    Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten sind nicht vergleichbar. Das hat schon der BGH in seinem Urteil VI ZR 67/06 entschieden. Also bei Honorarklagen niemals auf die Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten abstellen. Die vom BGH aufgestellten Kriterien für Mietwagenkosten sind auf SV-Kosten nicht anwendbar (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert