AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg mit Urteil vom 27.4.2012 – 91 C 1781/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten. Das AG Halle an der Saale musste wieder einmal gegen die HUK-Coburg entscheiden.  Dabei hat der erkennende Amtsrichter die Stellung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen völlig falsch gesehen, indem er ausführt, dass „dabei die Kalkulation des gerichtlich beauftragten Gutachters als Schätzgrundlage dem Gutachten des Streithelfers vorzuziehen ist, weil der gerichtlich beauftragte Sachverständige seinem Gutachtenauftrag ohne besondere Nähe zu einer der Parteien als Auftraggeber nachkommen konnte und nachgekommen ist.“ Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Fehler desselben gehen zu Lasten des Schädigers.  Also in diesem Punkt muss das Gericht noch lernen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)                                Verkündet am: 27.04.2012

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn…

Kläger

Streithelfer:

Kfz-Sachverständiger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG. vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden, Schleinufer 16, 39104 Magdeburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2012 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen und den Kläger von Honorarkosten des Streithelfers in Höhe von 541,56 € und von Honorarforderungen seiner Prozessbevollmächtigten für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 160,89 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt der Kläger 38 %, die Beklagte 62 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

I.

Am 19.03.2011 wurde bei einem Verkehrsunfall in Halle der im Eigentum des Klägers stehende Pkw des Fabrikats BMW mit dem amtlichen Kennzeichen .. durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte für die durch den Verkehrsunfall dem Kläger entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig ist. Der Kläger ließ den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden durch den Streithelfer begutachten und er begehrt im Rechtsstreit in der Hauptsache Ersatz der im Gutachten des Streithelfers ausgewiesenen Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.940,73 € abzüglich einer darauf durch die Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 1.078,26 € sowie Freistellung von den mit Rechnung des Streithelfers gemäß Anlage K1 zur Klageschrift berechneten Gutachterhonorarkosten in Höhe von 541,56 €. Als Nebenforderung begehrt er die Freistellung von den ihm berechneten vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 316,18 € abzüglich einer darauf durch die Beklagte geleisteten Zahlung in Höhe von 155,29 €.

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf das im Rechtsstreit als Anlage zur Klageschrift vorgelegte vorgerichtliche Gutachten des Streithelfers, zur Beseitigung der unfallbedingten Sachschäden an seinem Pkw seien Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.940,73 € zu erwarten.

Er beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 862,47 € Nettoreparaturkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie zur Freistellung von Gutachterkosten in Höhe von 541,46 € sowie von Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 160,89 € zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet unter Bezugnahme auf ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes Parteigutachten, der zu erwartende Reparaturaufwand betrage lediglich 1.078,26 € netto. Das Gutachten des Streithelfers sei völlig unbrauchbar und eröffne dem Kläger die Einrede, seinerseits dem Gutachter nichts zu schulden. Der Streithelfer habe darüber hinaus die Kosten für die Erstellung des Gutachtens überhöht, d. h. nicht mehr der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entsprechend abgerechnet. Ausweislich des Gutachtenauftrages gemäß Anlage A5 habe der Kläger seinen Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Unfall sicherheitshalber an den Streithelfer abgetreten.

Der Kläger hat dem Streithelfer im Rechtsstreit den Streit verkündet, der Streithelfer ist dem Kläger daraufhin zum Zwecke der Streithilfe beigetreten. Das Gericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten und Ergänzungsgutachten zur Höhe der Nettoreparaturkosten eingeholt und den Sachverständigen auf Antrag des Streithelfers mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten, das Ergänzungsgutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und das Protokoll Bezug genommen.

II.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, weil bei dem von ihm unverschuldeten Unfall vom 19.03.2011 durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Schäden am Fahrzeug des Klägers verursacht worden sind. Das Gericht ist aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers mit den im Gerichtsgutachten veranschlagten Betrag von 1.413,13 € netto vollständig repariert werden kann. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass dieser Betrag zur Reparatur ausreicht. Soweit der Streithelfer die Feststellungen des Gutachters angreift, dass der Stoßfänger nicht habe ausgetauscht werden müssen, sondern eine Instandsetzung mit geringerem Kostenaufwand ausreiche, so ergibt sich aus dem eingeholten Ergänzungsgutachten nachvollziehbar und überzeugend, dass bei dem streitgegenständlichen Unfall lediglich die Stoßfängerverkleidung, nicht aber die – allein sicherheitsrelevanten – Stoßfängerträger und die Pralldämpfer beschädigt worden sind. Diese Feststellung des Ergänzungsgutachtens haben weder der Kläger, noch der Streithelfer in Kenntnis des Ergänzungsgutachtens in der letzten mündlichen Verhandlung zum Gegenstand einer mündlichen Befragung des Sachverständigen gemacht, obwohl ihnen das Gericht eine solche Gelegenheit in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 eingeräumt hat.

Den Nichtanfall von Entsorgungskosten im Falle einer Reparatur durch eine BMW-Vertragswerkstatt hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründet, dass die BMW-Vertragswerkstätten insoweit einer bindenden Vorgabe des Herstellers unterliegen.

Die weiteren im Schriftsatz des Streithelfers vom 22.02.2012 aufgeführten Kalkulationsdifferenzen zwischen dem Gutachten des Streithelfers und dem Gerichtsgutachten hält das Gericht nicht für entscheidungserheblich. Beide Gutachten stellen lediglich eine Schätzgrundlage für die im Falle der Reparatur der zu erwartenden Reparaturkosten dar. Dem Kläger hätte es freigestanden, sein Fahrzeug reparieren zu lassen und eine – jedenfalls eine geringfügige – Überschreitung der durch Gutachten veranschlagten Kosten wäre in diesem Falle durch die Beklagten hinzunehmen gewesen. Da er jedoch den Weg der Abrechnung auf Gutachtenbasis gewählt hat, muss er sich mit einer Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten im Wege der Schätzung (vgl. § 287 ZPO) abfinden. Dabei ist die Kalkulation des gerichtlich beauftragten Gutachters als Schätzgrundlage dem Gutachten des Streithelfers vorzuziehen, weil der gerichtlich beauftragte Sachverständige seinem Gutachtenauftrag ohne besondere Nähe zu einer der Parteien als Auftraggeber nachkommen konnte und nachgekommen ist.

Der Kläger hat Anspruch auf vollständige Freistellung von den Gutachtenkosten und den vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten. Ihm sind diese Kosten adäquat kausal durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden und ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB bei Auswahl des Sachverständigen bzw. der Prozessbevollmächtigten und Überprüfung der jeweiligen Abrechnungen legt die Beklagte nicht dar. Die Auswahl eines Sachverständigen- und eines Rechtsanwaltes ist offenkundig deutlich schwieriger als etwa der Vergleich von Mietwagenkosten verschiedener Anbieter. Die unterschiedlichen Ergebnisse der drei streitgegenständlichen Gutachten sind dafür Beleg. Unter Berücksichtigung dessen ist ein Auswahlverschulden des Klägers nicht zu erkennen. Bei der Prüfung der Rechnung des Gutachters ist dem Geschädigten darüber hinaus ein Ermessen einzuräumen, da er sich im Falle der Beanstandung der Rechnungen auch eines gewissen Prozessrisikos aussetzt. Die abgerechneten Gutachterkosten sind ebenso wie die abgerechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht derart überhöht, dass der Kläger unter Beachtung seiner Schadensminderungspflicht ein derartiges Prozessrisiko eingehen musste. Er hat daher Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB auf Freistellung von diesen Kosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 101 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.413,13 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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