AG Hersbruck verurteilt HUK-VN zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.6.2012 -1 C 183/12 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

hier noch ein Urteil aus Hersbruck in Bayern. Wieder einmal ging es um restliche Sachverständigenkosten. Der Geschädigte klagte gegen den Unfallverursacher. Seine Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, hatte die Sachverständigenkostenrechnung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen gekürzt. Damit gab sich der Kläger aber – zu Recht – nicht zufrieden und klagte die gekürzten Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz gegen den Schädiger bei dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht Hersbruck in Bayern ein. Der Direktor des Amtsgerichtes als erkennender Richter dieses Rechtsstreites verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Betrages, den vorher seine Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzt hatte. Hinzu kommen noch Zinsen und die Anwalts- und Gerichtskosten.  In diesem Rechtsstreit überwiegen die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Klägers die vorher gekürzte Summe bereits. Hinzu kommen dann noch die eigenen Anwaltskosten. Die Anwälte wurden allerdings von der HUK-Coburg gestellt. Aber auch die werden nicht für einen Gotteslohn arbeiten. Es handelt sich daher wieder einmal um einen wirtschaftlich unsinnigen Prozess, der nur einen Verlierer hat, nämlich den Schädiger, der über die Machenschaften seiner Versicherung jetzt durch das Gerichtsverfahren und das Urteil aufgeklärt wird. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erwirkt und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Viele Grüße

Willi Wacker

Amtsgericht Hersbruck

Az.: 1 C 183/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

M. G. aus N.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus  A.

gegen

H. W. aus F.

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H. + K. aus N.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Hersbruck durch den Direktor des Amtsgerichts … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte hat an den Kläger 166,29 Euro nebst Zinsen hieraus inHöhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 6.8.2011 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3, Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 183,59 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des wesentlichen Teils (Gutachterkosten) begründet; im Übrigen bestehen keine weiteren Ansprüche.

1.

Die restlichen Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 166,29 € kann der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB verlangen. Er hat den Sachverständigen … ausweislich des als Anlage K 3 vorgelegten Auftrags mit der Schadensermittlung betraut. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt nicht vor.

Der Geschädigte ist zwar gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er ist jedoch regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach möglicherweise günstigeren Sachverständigen zu erkundigen, sondern darf davon ausgehen, dass sich der von ihm beauftragte Gutachter bei der Bemessung seiner Vergütung im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bewegt. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf eine genaue Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen, zumal er als Laie nicht ohne weiteres abzuschätzen vermag, welchen Zeit- und Materialaufwand der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige tatsächlich hat und inwieweit deswegen ein solcher Rechtsstreit erfolgversprechend ist (vgl. OLG Nürnberg, NVwZ-RR 2002, 711).

Ein für den Kläger erkennbares offensichtliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die sich jedem Unkundigen aufdrängen würde, liegt bei der vom Sachverständigen … in Rechnung gestellten Summe jedenfalls nicht vor.

Der Beklagte mag sich vom Kläger etwaige Ansprüche aus § 812 BGB gegen den Sachverständigen abtreten und auf eigenes Kostenrisiko die Angemessenheit der Vergütung überprüfen lassen.

2..

Die Unkostenpauschale erscheint auch weiterhin mit (nur) 25,00 € angemessen. Die damit für den Geschädigten im Wesentlichen abzugeltenden Telefonkosten sind in den letzten Jahren deutlich gesunken; weitgehend existieren Pauschaltarife (neudeutsch: Flatrates), wodurch kein zusätzlicher Kostenaufwand besteht.

Wenn die Aufwendungen des Klägers im konkreten Fall höher liegen, kann – bei entsprechendem Sachvortrag – eine andere Schätzung gerechtfertigt sein; dafür gibt es hier jedoch keinen Anhaltspunkt.

3.

Die Notwendigkeif für eine Halteranfrage ist nicht ersichtlich. Dem zu diesem Zeitpunkt beauftragten Klägervertreter dürfte bekannt sein, dass die Haftpflichtversicherung nach § 10 Nr. 1 AKB zur Führung des beabsichtigten Prozesses gegen den Fahrzeughalter verpflichtet ist uhnd ihn faktisch auch führen wird. Nachdem die bisherige Korrespondenz im Rahmen der Schadensregulierung mit der Versicherung stattgefunden hat, wäre auch eine gegen sie gerichtete Klage sachgerecht gewesen. Ein außergerichtliches Herantreten an den Beklagten ist auch gar nicht vorgetragen.

4.

Die geltend gemachte Gebührenhöhe von 1,5 für die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit ist nicht ersatzfähig.

Angesichts der konkreten Fallgestaltung, die der zitierten Rechtsprechung des BGH zugrunde lag, darf zumindest bezweifelt werden, ob damit überhaupt zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass ein Dritter Gebühren nach Nr. 2300 VV-RVG bis zu einer „Toleranzgrenze“ von 20% von generell zu erstatten hat.

Dies würde jedenfalls mit dem Verordnungstext nicht in Einklang stehen. Denn auch wenn insoweit grundsätzlich eine Rahmengebühr vorliegt, die. den Ansatz zwischen 0,5 und 2,5 ermöglicht, ist sie ausdrücklich auf 1,3 begrenzt, wenn die Tätigkeit nicht schwierig oder umfangreich ist (vgl. dazu Böhm/Figgener in NJW-Spezial 2012, 73 m.w.N.).

Dafür ist hier jedoch weder etwas vorgetragen noch erkennbar.

5.

Nebenentscheidungen:

Zinsen: § 286 BGB.
Kosten: § 92 Abs. 2 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

gez.

Direktor des Amtsgerichts

Verkündet am 21.06.2012

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Hersbruck verurteilt HUK-VN zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.6.2012 -1 C 183/12 – .

  1. G. Gladenbach sagt:

    Hi Willi,
    die Ausführungen des Direktors des AG zu den Punkten 3 und 4 des Urteils überzeugen allerdings nicht.
    Sicherlich ist der Kläger berechtigt, den Schädiger direkt in Anspruch zu nehmen. Dies wird mittlerweile auch schon in Seminaren so vorgetragen. Der Direktor irrt, wenn er meint, die Klage gegen den Versicherer sei sachgerecht gewesen. Nein, das Gegenteil ist der Fall. Hinsichtlich des Punktes 4 verkennt das Gericht die BGH-Rechtsprechung. Vielmehr richtet sich der erkennende Richter nach der Mindermeinung von aus dem Beitrag von Böhm/Figgener in NJW-Spezial 2012, 73. Diese Zitatstelle wurde von den RAen. der HUK-Coburg so vorgetragen. Bedauerlicherweise hat sich das Gericht keine weiteren Gedanken gemacht und die Mindermeinung zugrunde gelegt. Ebenfalls im Ergebnis falsch, weil die BGH-Rechtsprechung mit der wohl herrschenden Meinung schlicht ignoriert wird.
    Nur der Punkt 1 des Urteil überzeugt. – Leider! –
    Aber aus Fehlern kann man ja lernen.
    Grüße aus Hessen
    G. Gladenbach

  2. SV sagt:

    … und Punkt 1 noch weniger. Von § 249 BGB Abs. 1 zur Angemessenheit zu kommen und auch noch unter Punkt 2 sich mit der Unkostenpauschale zu beschäftigen, …..

  3. AIDIAISI sagt:

    RA-Kosten völlig falsch!…..
    setzen sechs!,Herr Direktor,siehe BGH v. 08.05.2012 VI ZR 273/11
    jus novit curia sollte für einen AG-Direktor besonders gelten!
    hier passt da wohl eher: si tacuisses,philosophus mansisses.
    Ich dachte bisher ,dass hier nur gut begründete Urteile veröffentlicht werden und nicht solche,die nur teilweise zufällig richtig sind.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    Du irrst. Der Begriff der Angemessenheit i.S.d. §§ 631, 632 BGB ist zutreffend verwandt worden. Es geht nämlich um die Abtretung der Bereicherungsansprüche aus dem Werkvertrag, die die Versicherung auf eigenes Kostenrisiko überprüfen müsste.
    Der Punkt 1 ist nicht zu beanstanden.
    Gladenbach hat insoweit recht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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