Das AG Kelheim verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 25.02.2010 (2 C 1016/09) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Kelheim zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht.
Selbst in einem kurzen Urteil kann es Fehler geben. Auch hier wurde wieder die Angemessenheit des SV-Honorars im Schadensersatzprozess geprüft; darüber hinaus durch die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens? Nachdem das Gericht im Nachhinein (ex post) wohl nicht in der Lage war, die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars, unter Vorlage der Rechnung, selbst zu beurteilen, dürfte dies für den Geschädigten bei Auftagserteilung (ex ante) – ohne Rechnungsvorlage – erst recht nicht möglich gewesen sein.
Will heißen: Wenn ein Gericht zur Prüfung der Angemessenheit des SV-Honorars auch nur an die Einholung eines Honorar-Gutachtens denkt, ist die Frage, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung einen Fehler (Auswahlverschulden) gemacht haben könnte, schon in sich beantwortet.
Die Alternative hierzu wäre: jeder Geschädigte erhält künftig – zu Kostenlasten des Schädigers – das Recht, vor Auftragserteilung eines Schadensgutachtens zuerst ein Gutachten zur Angemessenheit der jeweiligen örtlichen SV-Honorare einzuholen.
Für das Ergebnis trotzdem vielen Dank nach Kelheim.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 270,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Erstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer 270,92 € aus § 398 BGB i. V. m. §§ 7 StVG, 115 VVG. Der Kläger hat für Gutachtenskosten 798,25 € in Rechnung gestellt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen B. ist das Grundhonorar für Standardgutachten in Höhe von 486,– € nicht zu beanstanden. Bei einem Stundensatz von 128,– € entspricht dies dem erforderlichen Zeitaufwand des technischen Sachverständigen. Die geltend gemachten Nebenkosten liegen im Bereich des Üblichen. Auf die Rechnung des Sachverständigen hat die beklagte Partei 527,33 € bezahlt, so dass sie zur Klagesumme antragsgemäß zu verurteilen war. Die gesetzlichen Zinsen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 270,92 € festgesetzt, § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Das AG Kelheim verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

  1. Dipl.-Jur. JG Schenk sagt:

    Sehr einfallsreich und schlicht die obige überzeugende Argumentation, dass/weshalb dem Geschädigten vor Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen keine Leistungs-/Preisvergleiche zuzumuten sind (Danke dafür !).
    Denn soweit (in einem späteren Rechtsstreit) sogar ein qualifizierter und zumeist erfahrener (Verkehrs-) Richter hinsichtlich Leistungs-/Preisvergleich einen gerichtlichen Sachverständigen benötigt, wäre bereits dadurch der Beweis des ersten Anscheins bzw. durch Verhalten (des Gerichts) geführt, dass einem Geschädigten nicht zugemutet werden kann hinsichtlich der Auswahl seines Kfz-Sachverständigen noch besser zu sein als das Gericht, und die Auswahl etwa ohne eigenen (Leistungs-/Preis-) Sachverständigen durchführen zu müssen.

    Bleibt nur noch zu fragen, wie das Gericht anlässlich seiner Beweisaufnahme vor Beauftragung des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt hatte, dass wiederum dieser das günstigste Leistungs-/Preisangebot hatte.
    Sonst kann es dem Gericht nämlich passieren, dass der beklagte Versicherer im Kostenfestsetzungsverfahren einwendet (!), das Gericht habe bei der Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen die von der Versicherung hinsichtlich der Beauftragung von (Kfz-) Sachverständigen zugrundezulegenden Grundsätze nicht beachtet … 😉

  2. Frank sagt:

    …….seit wann kann eine Versicherung „Grundsätze zur Beauftragung freier Sachverständiger“ entwickeln bzw. herausgeben??????
    Ist die Versicherung vielleicht schon ein Richtlinien gebendes Organ?????

    nu mach ma Halblang.

  3. Dipl.-Jur. JG Schenk sagt:

    @Frank: … seitdem ich es in meinem obigen letzten Absatz (als satirische Ausführung !) geschrieben habe … 😉

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