AG Hamburg verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (4 C 285/11 vom 31.08.2012)

Mit Urteil vom 31.08.2012 (4 C 285/11) hat das AG Hamburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 260,90 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 260,90 nebst Zinsen im tenorierten Umfang aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG i.V.m. §§ 249 ff., 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 398 BGB. Des Weiteren hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. EUR 39 sowie der Kfz-Halterauskunftskosten i.H.v. EUR 5,10 nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten aus dem Unfallereignis an den Kiäger. Der Beklagte wendet sich allein gegen die Höhe der Gutachterkosten.

Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Entsprechend schuldet der Schädiger Ersatz für die Kosten von Sachverständigengutachten, sofern die Begutachtung wie hier zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

Die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe der Sachverständigenkosten gehen fehl. Der Geschädigte ist seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB nachgekommen. Weder trifft den Geschädigten ein Auswahlverschulden, noch ist eine evidente Überhöhung der Gutachterkosten gegeben. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Pauschbeträge bewegen sich fast vollständig innerhalb des von der BVSK im Rahmen der „BVSK-Honorarbefragung 2010/2011″ zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars ermittelten Honorarkorridors. Insbesondere ist auch die in Rechnung gestellte Pauschale für Fotographien nicht überhöht. Ein Betrag von EUR 23 für die Anfertigung von 10 Fotografien ist bspw. im Vergleich zur üblichen Vergütung von Fotografen äußerst gering. Ein Abstellen allein auf die Kosten des Fotoausdrucks geht hier fehl. Lediglich die Fahrtkostenpauschale liegt leicht oberhalb des Honorarkorridors. Hierbei kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich lediglich um eine unbeachtliche Mehrforderung von EUR 1,01 gegenüber der Obergrenze des Honorarkorridors handelt. Zum einen erfasst die Fahrtkostenpauschale nicht allein die Fahrtkosten pro Fahrtstrecke, sondern zudem auch die für die Fahrt aufgewendete Zeit. Zum anderen liegt dagegen die geltend gemachte Fotopauschale pro Fotografie um EUR 0,27 unterhalb der Höchstgrenze des Honorarkorridors. Die Kommunikations- und Schreibpauschale unterschreitet die Höchstgrenze des Honorarkorridors sogar um EUR 6,15. In der Gesamtschau bewegt sich die Forderung des Klägers damit innerhalb des Honorarkorridors. Das „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe“ vom 01.11.2009 kommt als Schätzgrundlage i.S.d. § 287 ZPO für eine angemessene und übliche Vergütung dagegen nicht in Betracht. Diese stellt keine verbindliche Preisempfehlung des BVSK, sondern eine Sondervereinbarung zwischen dem BVSK und der HUK-Coburg/Bruderhilfe dar. Auch ist der Beklagte nicht Mitglied des BVSK.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet. Seit dem 07.04.2011 befand sich der Beklagte in Verzug. Die Abrechung des KfZ-Haftpflichtversicherers des Beklagten ist eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung. Der Beklagte muss sich diese als Gesamtschuldner zurechnen lassen.

Entsprechend hat der Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 39 sowie Kfz-Halterauskunftskosten i.H.v. EUR 5,10.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

Soweit das AG Hamburg.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Hamburg verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (4 C 285/11 vom 31.08.2012)

  1. virus sagt:

    Hallo Babelfisch,

    der Anwalt teilt mir gerade mit, dass der VN der HUK 250 Euro Sachverständigen-Honorar umgehend aus eigener Tasche beglichen hat. Ein weiterer VN der HUK muss bis heute Bares aufwenden, wenn er keinen Mahnbescheid zuzüglich Anwaltskosten bis hin zum Gerichtsverfahren in Kauf nehmen will. Ein weiterer VN wird dieser Tage Post bekommen, die ihm ebenfalls über die Qualität seiner Versicherung einigen Aufschluss geben wird.
    Ach ich vergaß, ein VN der HUK war gerade am Gericht unterlegen.

    Einfach nur noch peinlich, was die HUK ihren Mitarbeitern (und den Kunden) zumutet …

    Gruß Virus

  2. Willi Wacker sagt:

    Virus,
    kannst Du das Urteil des gerade für den HUK-VN verlorenen Rechtsstreites hier angeben oder zumindest das Gericht und das Aktenzeichen? Es interessiert die Captain-Huk-Leser jedes Urteil. In jedem Urteil stecken auch interessante Gesichtspunkte, die der breiten Leserschaft bekannt gegeben werden sollten.
    Willi Wacker

  3. D.H. sagt:

    @virus
    Dienstag, 18.09.2012 um 09:25

    ….Einfach nur noch peinlich, was die HUK ihren Mitarbeitern (und den Kunden) zumutet.“

    Hallo, Virus,

    ein Vorstand, der einen Mitarbeiter in der Coburger Zentrale, seines Zeichens immerhin Assesor, noch nicht einmal daran hindert, Sachverständigen unqualifizierte Briefe zu schreiben und die arrogante Selbstüberschätzung auch noch fördert, muss sich nicht wundern, wenn plötzlich eine Lawine losgetreten wird.

    Gruß

    D.H.

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