AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlichen Schadensersatzes (6 C 310/09 vom 19.05.2009).

Die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des Amtsgerichtes  Regensburg hat mit Endurteil vom 19.05.2009 (Aktenzeichen: 6 C 310/09) auf die Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht die beklagte HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, vertr.  d. durch den Vorstand, Albertstr. 2, 93 047 Regensburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der nicht erstatteten Sachverständigenkosten verurteilt. Nachstehend das Endurteil:

ENDURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 242,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.12.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND :

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 242,24 EUR gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 398 BGB. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger hat Anspruch auf den Geldbetrag, der wegen der Beschädigung des Pkw erforderlich ist. Das sind die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Zu ersetzen sind die angemessenen und erforderlichen Kosten für die Erstellung des Gutachtens. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S. von der DEKRA Regensburg bekundet, dass es sich bei den vom Kläger angesetzten Gutachterkosten um Kosten handelt, die der Höhe und dem Umfang nach erforderlich und angemessen sind, auch wenn die Gutachterkosten im Vergleich zu den 12 weiteren herangezogenen Gutachten im hiesigen Raum im oberen Bereich liegen.

Die in Ansatz gebrachten Kosten für Kopien wurden in Anlehnung an das JVEG berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich hier lediglich um 8 geschriebene Seiten und bei den weiteren 6 Seiten um EDV-Ausdrucke handelt, ist das Gericht der Auffassung, dass trotzdem pro Seite für alle 14 Seiten – wie berechnet – jeweils 3,50 EUR berechnet werden können. Der Ansatz pro Seite ist üblich. Auch hinsichtlich der EDV-Ausdrucke entstehen Kosten – jede Seite muß individuell eingegeben, zumindest aber bearbeitet werden, sodass dieser Betrag für alle Seiten des Gutachtens in Ansatz gebracht werden kann. Die Kosten für das Büromaterial in Höhe von 6,70 EUR sind detailliert und nachvollziehbar aufgelistet. Der Kläger hat auch dargelegt, dass die abgerechneten Kopien für Gutachtensausfertigungen erforderlich waren, nachdem das Gutachten an die Werkstatt, den Geschädigten, den Rechtsanwalt und die Handakte des Gutachters vervielfältigt werden mußten.

Auch in der Gesamtschau ergibt sich kein überhöhter Betrag für das Gutachten im Verhältnis zu den im Raum Regensburg herangezogenen Vergleichsgutachten.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So das Urteil der Regensburger Amtsrichterin.

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