AG Köln entscheidet gegen Zurich-Insurance PLC mit Sitz in Bonn wegen restlicher 12,47 € Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.10.2012 – 264 C 163/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem ich schon vermisst wurde und nach meinem Wohlbefinden nachgefragt wurde, was mich sehr gefreut hat, melde ich mich zunächst noch auf Sparflamme zurück. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil aus Köln zum Thema Sachverständigenkosten bekannt.  Die Zurich-Versicherung wollte es wieder einmal wissen. Die Zurich hatte „Kleingeld“ verweigert. Dafür wurde deren Versichertengemeinschaft mit Mehrfachkosten bestraft. So kann man auch Versichertengelder vergeuden. Wirtschaftlich ist das keineswegs. Da muss sich der Vorstand fragen lassen, ob derartige Sachbearbeiter dort am richtigen Platz sind. Selbst wenn – wie im vorliegenden Fall der Sachverständige aus abgetretenem Recht gerichtlich vorgeht, bleibt es doch ein (abgetretener) Schadensersatzprozess. Durch die Abtretung wird der Charakter der Forderung nicht verändert. Lediglich der Gläubiger wechselt.  Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

264 C 163/12

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Klägers,

gegen

die Zürich Insurance PLC, Niederlassung für Deutschland, 53287 Bonn, vertr. d.d. Hauptbevollmächtigten der NFD, Ralf Brand,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Köln

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.10.2012
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen-

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB einen Anspruch Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus seiner Rechnung vom 11.06.2012.

Der Unfall ist beim Betrieb des bei der Beklagten Versicherten Fahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG entstanden. Die Beklagte haftet für das Unfallgeschehen unstreitig zu 100 %. Diese Schadensersatzpflicht umfasst die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens sind. Dies ist dem Grunde nach zwischen den Parteien auch nicht streitig. Zur Schadenshöhe ist nichts vorgetragen, so dass unstreitig davon ausgegangen werden kann, dass die sog. Bagatellgrenze bei den Reparaturkosten jedenfalls überschritten war.

Die Beklagte kann keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch des Sachverstandigen gemäß § 631 Abs. 1 BGB erheben. Insoweit sind allein solche Einwände gemäß § 404 BGB zulässig, die auch dem abtretenden Unfallgeschädigten zugestanden hätten. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass aus Sicht der Geschädigten als Laien aus dem Gutachten heraus Mängel erkennbar gewesen wären, die zu einem Wegfall oder einer Herabsetzung des Anspruchs des Sachverständigen führen könnten, mangels einer konkreten Vergütungsvereinbarung ist zudem davon auszugehen, dass gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet ist.

Im Verhältnis zur Beklagten ist damit entscheidend, ob der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich war. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Geschädigte den ihr unter dem 11.06.2012 in Rechnung gestellten Betrag aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Menschen noch für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (Palandt-Grüneberg 21. Aufl. 2012, § 249 BGB Rdnr. 58 sowie Hentschel-König 41. Aufl. 2011 § 12 StVG Rdnr. 50, jeweils m. w. N.). Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn der in Rechnung gestellte Betrag in krasser und jedem Laien ohne weiteres erkennbarer Weise derart evident überhöht ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008, 1 U 246/07, zitiert nach juris Rdnr. 74, m.w.N.).

Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht legt zur Prüfung dieser Frage die BVSK-Honorar Befragung 2010/2011 zugrunde, die der Kläger vorgelegt hat und die im Internet ohne weiteres abrufbar ist. Sie stellt eine im Rahmen des § 287 ZPO zu wertende geeignete Schätzgrundlage der üblichen Vergütung dar. Der hierin enthaltene Grundvergütungssatz von netto 180,00 EUR wird von der Beklagten als solcher nicht angegriffen. Dass überaupt auf der Basis eines Pauschalhonorars abgerechnet wird, begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte zitiert selbst die maßgebliche Rechtsprechung, wonach eine angemessene Pauschalierung möglich ist.

Anders als die Beklagte meint, sind aber in der Grundvergütung der BVSK-Honorarbefragung die Nebenkosten nicht mit enthalten. Denn diese werden, wie die BVSK-Honorarbefragung zeigt, üblicherweise zusätzlich geltend gemacht. Der Kläger liegt mit den Nebenkosten zwar am oberen Rand des Vertretbaren, aber gerade noch im Rahmen des Wertes, bis zu dem 95 % der Sachverständigen abrechnen. Dies gilt für die Fahrtkosten von netto 1,08 EUR pro Kilometer ebenso wie für die Fotokosten und die Porto- und Schreibkosten. Dass die Geschädigte gehalten gewesen wäre, ein näher gelegenes Sachverständigenbüro zu beauftragen, greift jedenfalls bei einer einfachen Entfernung von 14 km nicht durch.

Die Geschädigte als Laie durfte nach alldem die Gesamtkosten von brutto 363,38 EUR noch für erforderlich halten. Sie war nicht gehalten, erkennen zu müssen, dass ggf. nur eine um 12,47 EUR niedrigere Vergütung üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB hätte sein können.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nummer 11, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung war nicht vorzunehmen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die maßgeblichen Rechtsfragen bereits obergerichtlich geklärt sind. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen daher nicht vor.

Streitwert: 12,47 EUR

So, und nun Eure Kommentare bitte. 

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Köln entscheidet gegen Zurich-Insurance PLC mit Sitz in Bonn wegen restlicher 12,47 € Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.10.2012 – 264 C 163/12 -.

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo Willi,

    da müssen sich doch die Zuricher fragen:

    Wer hats erfunden?

    Die HUKler warens. Die könnens aber auch nicht viel besser.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  2. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Gottlob Häberle,
    bei deiner Frage fällt mir sofort die Werbung mit den Schweizer Hustenbonbons ein. Würde ja auch zur Schweiz passen, die Zu(ü)rich-Versicherung. Aber die Bayern bzw. die Oberfranken, dort liegt Coburg, könnens auch.
    Wer besser ist, ist müßig zu fragen.
    Servus
    Dein Aigner Alois

  3. Babelfisch sagt:

    In Anbetracht der zunehmenden Kürzungen durch andere Versicherer wäre den Gerichten bei der zu erwartenden Prozessflut anzuraten, den Begründungen für klagstattgebende Urteile nicht mehr als eine Seite Platz einzuräumen. Jedes Wort und jede Seite mehr stellt eine Verschwendung dar …

  4. RA Stephan Hoynatzky sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mich würde bei diesem Urteil interessieren, ob das Amtsgericht Köln örtlich zuständig war, weil sich der Unfall in dessen Bezirk ereignet hat, oder weil sich in Köln laut Impressum der Internetseite der Zurich eine weitere Niederlassung befindet.

    Bei Mietwagenstreitigkeiten gegen die Zurich, die von mir bis dato vorzugsweise in Bonn ausgetragen wurden, wird nunmehr vom Amtsgericht Bonn die örtliche Zuständigkeit abgelehnt und auf den Sitz der Zurich in Frankfurt am Main verwiesen. Nachdem dort auf Basis des Fraunhofer MS abgerechnet wird, wäre es natürlich erfreulich, wenn sich das AG Köln als zuständig ansieht. Sollten Sie hierzu nähere Informationen haben, wäre ich Ihnen für eine Antwort dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Stephan Hoynatzky

  5. Ra Imhof sagt:

    @ Kollege Hoynatzky
    Die Zurich hat den Gerichtsstand des §21 ZPO wohl nur in Frankfurt;Köln ist mutmasslich nur eine Poststelle.
    Anzeige wegen Verstosses gegen §80 AktG?
    Verklagen Sie eben nur den VN an dessen Wohnsitzgericht oder am Gerichtsstand des §32 ZPO.
    Ein Urteil gegen den VN muss der Versicherer gegen sich gelten lassen.

  6. Gerda Harbig sagt:

    Was mir mit der Zurich Versicherung passiert ist, ist unglaublich. Der Sachbearbeiter hat es nicht für nötig gehalten die Unterlagen an zu sehen. Es ging um eine Klinik die nicht behandelt hat und mein Mann verstarb. Die Zurich Versicherung wollte mir 6000 Euro zahlen davon hätte ich die Rechtsanwalt Kosten zahlen müßen, die sonst die Versicherung zahlt.Das hatte die Versicherung mir verschwiegen und ich sollte meinen Anwalt kündigen bevor ich das Geld bekomme. Die Abtretungserklärung war der Hammer. Da stand Abtretungserklärung der Erbgemeinschaft des verstorbenen Wolfgang Harbig so wie Frau Gerda Harbig, hallo ich bin noch nicht Tot,habe nun alles der Bafin übergeben. Habe auch schon eine Mail von einer Zeitung erhalten, mir reicht es. Die Sachbearbeiter sind nicht kompetent in diesem Job.
    G.Harbig

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