AG Lüdenscheid verurteilt Halter des bei der HUK versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (92 C 75/12 vom 08.11.2012)

So einfach kann es sein: mit Datum vom 08.11.2012 (92 C 75/12) hat das AG Lüdenscheid den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 61,07 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat restliche Schadensersatzansprüche in der tenorierten Höhe.

Die Sachverständigenkosten sind hier voll zu erstatten.

Eine nicht vollständige Erstattungspflicht wäre nur dann gegeben, wenn der Geschädigte, also der Kläger, ein Auswahlverschulden vorgenommen hätte, dass Gutachten völlig unbrauchbar gewesen ist oder eine massiver Überschreitung der notwendigen Gutachterkosten und Erkennbarkeit dieser auf Seiten des Geschädigten gegeben wäre.

Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt, selbst der Beklagte geht offenbar auch nicht von einer tiefen Überschreitung aus, der Streit geht letztlich nur um 61,00 EUR.

Es ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, vor Einschaltung eines Sachverständigen die kaum nachvollziehbare Rechtsprechung zur Entschädigungshöhe zu überprüfen und noch weitere Erhebungen anzustellen, eine Zahlungsverpflichtung der Versicherung bzw. des Schädigers ist unter den genannten Voraussetzungen, also hier, gegeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708,713 ZPO.

Soweit das AG Lüdenscheid.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert