Ein Versuch der Schadenbegrenzung? – Präsident des GDV R. P. Hoenen heute früh, kurz nach Acht im Morgenmagazin, dem Gemeinschaftsprogramm von ARD und ZDF

Volksverdummung – finanziert per GEZ-Einzug?

„Die Lebensversicherungen sind sicher“ „Der Garantiezins weiterhin garantiert“ „Das Vertrauen der Versicherten in Lebensversicherungen drückt sich in gestiegenen Vertragsabschlüssen aus“

Ich behaupte mal, dass Herr Hoenen um ein Interview bei ARD und ZDF gebeten hatte? Denn es hat sich inzwischen herumgesprochen;  eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 56 VAG), die bereits zum 21.12.2012!! in Kraft treten soll, führt bei Lebensversicherungs-Kunden  unter Umständen zu hohen finanziellen Verlusten bei Fälligkeit bzw.  Rückkauf des Vertrages nach dem 21.12.2012. Versicherte werden demnach laut FTD nicht mehr, wie bislang, automatisch mit der Hälfte an den stillen Reserven auf festverzinsliche Wertpapiere gemäß § 153 VVG beteiligt!

Skandalös – über die bevorstehende Gesetzesänderung zum Nachteil von Millionen von Versicherten war wohl der Mantel des bewussten bzw. vorsätzlichen Verschweigens im zuvor gesendeten Bericht als auch während des Interviews ausgebreitet worden?

Lebensversicherungen

Versicherern droht Kündigungswelle

Ein neues Gesetz verschlechtert die Lage von Kunden von Lebensversicherern, deren Police abläuft. Wer vorher kündigt, kann mehr Geld bekommen. Kommt die große Kundenflucht? von Herbert Fromme und Friederike Krieger, Köln

(…)

Bei der Allianz, zu der Deutschlands größter Lebensversicherer gehört, ist in internen Gesprächen mit Vertriebsmitarbeitern von fünf bis zehn Prozent Unterschied die Rede – wer bis Ende Dezember kündigt, erhält so viel mehr als Ablaufleistung.

„Zehn Prozent sind bei der Allianz Lebensversicherung eine durchaus reelle Größe“, sagte ein Vertriebsmitarbeiter, der anonym bleiben will. „Davon wird jedenfalls in den Gesprächen der Unternehmensleitung mit uns ausgegangen.“ Bei der Allianz habe man die Devise ausgegeben, Kunden gegenüber möglichst wenig über diese Änderung mitzuteilen.

Quelle: FINANCIL TIMES, alles lesen >>>>>>>>

Siehe auch:

Captain HUK: Beitrag vom 29.01.2013

Captain HUK: Beitrag vom 17.12.2012

Captain HUK: Beitrag vom 14.12.2012

Captain HUK: Beitrag vom 12.12.2012

Captain HUK: Beitrag vom 11.12.2012

Captain HUK: Beitrag vom 05.12.2012

Captain HUK: Beitrag vom 27.11.2012

Captain HUK: Beitrag vom 16.11.2012

Captain HUK: Beitrag vom 28.02.2012

Captain HUK: Beitrag vom 16.01.2011

Capital vom 17.12.2012: Lebensversicherungen

ZDF Frontal 21 vom 18.09.2012: Wie Lebensversicherer Milliarden vorenthalten

ARD/ZDF Morgenmagazin vom 14.11.2012: Lebensversicherungen – ein Auslaufmodell

ARD/ZDF Morgenmagazin vom 14.11.2012: Hoenen – Lebensversicherung verlässlich

Versicherungsjournal vom 09.11.2012: Fontalangriff auf die Lebensversicherung

Versicherer im Erklärungsnotstand vom 14.11.2012: HANDELSBLATT

Hier noch die Gegenüberstellung aus dem VAG (§ 56 alt zu § 56 neu).

§ 56 VAG bisher:

§ 56

(weggefallen)

§ 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung

(1) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 vom Hundert des Grundkapitals verteilt werden kann.

(2) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(3) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Versicherungsunternehmen sind jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Notstandes heranzuziehen. Lebensversicherungsunternehmen und Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr betreiben, sind darüber hinaus berechtigt, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen,

1.um unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind;

2.um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

§ 56b

(weggefallen)

Geplante (beschlossene) Neufassung des § 56 VAG ab 21.12.2012:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 56a Überschussbeteiligung

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann.

(3) Zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über der maßgeblichen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festzulegen bezüglich

1. der in das Verfahren gemäß Absatz 3 einzubeziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte,

2. der Festlegung der maßgeblichen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß Absatz 4 Satz 1 und

3. der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags gemäß Absatz 4 Satz 2.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

§ 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung

(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um

1. einen drohenden Notstand abzuwenden,

2. unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder

3. die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 sind nur bei Lebensversicherungsunternehmen und Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr betreiben, zulässig. Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) Für Lebensversicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne des § 118b Absatz 3 oder Absatz 4, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zulassen, dass innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ein oder mehrere kollektive Teile eingerichtet werden, die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet sind. In der Rechtsverordnung sind zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschriften zur näheren Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu regeln, insbesondere zur Begrenzung der kollektiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückführungen aus den kollektiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Und hier noch der im VAG (§ 56a und b) zitierte Paragraph aus dem Versicherungsvertragsgesetz ( § 153 VVG), der durch die neue Fassung des § 56 VAG quasie „ausgehebelt“ wird.

§ 153 Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

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7 Antworten zu Ein Versuch der Schadenbegrenzung? – Präsident des GDV R. P. Hoenen heute früh, kurz nach Acht im Morgenmagazin, dem Gemeinschaftsprogramm von ARD und ZDF

  1. Hopserle sagt:

    Jetzt reichts. Die Kündigung der LV geht noch heute raus. Wenn bald alle durch die Tür rennen gibts keine schönen Scheine nicht sondern nur noch gähnende Leere im Glashaus. Pfirti und vergelts Gott

  2. Hein Blöd sagt:

    Ich war auch so blöde und hatte mal 4 kapitalvernichtende Lebensversicherungen.
    Das ist nun Vergangenheit!
    Die die noch glauben,dass die Regierung den bevorstehenden Crash dieses Schneeballsystem´s Lebensversicherung um jeden Preis verhindern wird,haben ihre Rechnung ohne den Milliardenbedarf der Banken gemacht,der für die Herzlungenmaschine Griechenlands aufgebracht werden muss.
    Naja,eben blöd gelaufen,ich woh´n dann halt in Zukunft eben auch unter der Brücke.

  3. DerHukflüsterer sagt:

    @ Hein Blöd
    „Naja,eben blöd gelaufen,ich woh´n dann halt in Zukunft eben auch unter der Brücke.“

    Sehr optimistisch, bei der sich anbahnenden Wohnraumknappheit.

  4. virus sagt:

    „Eine Debatte fand nicht statt“

    siehe Monitor vom 15.11.2012

  5. Frank sagt:

    Frage: was ist eine Lobby?

    Antwort: eine Lobby ist wenn jemand was bekommt was ihm nicht gehört aber per Gesetz zugesprochen wird aufgrund bezahlter Arbeit von Handlangern.

  6. Ray sagt:

    Guten Tag,
    vielleicht sollte sich die betroffene Bevölkerung langsam darüber klar werden, dass im Zeitalter des Internet und des rasanten Informationsaustausches alle zum Gegenschlag ausholen könnten.

    Ich habe vor Wochen eine Anfrage an meine LV gestellt und noch keine Antwort bekommen. Ich gehe davon aus, dass eine Antwort in den nächsten Tagen kommt, denn der Stichtag wird wohl heute gewesen sein.
    Sollte das der Fall sein, werde ich mich genau so wie die Versicherungen verhalten, ich werde „dieser“ Versicherung reichlich Kundengelder, die ihr heute noch zufliessen in Zukunft streichen, denn ich berate sehr viele Menschen. Ich glaube fest daran, dass kein Kunde mehr zu dieser Versicherung möchte und bestimmt kein Geld mehr in eine kapitalbildende Versicherung anlegen möchte, dafür gibt es bessere Anlagemöglichkeiten.
    Den reinen Todesfall kann man viel preiswerter absichern.

    Ich hoffe, dass viele Menschen darüber nachdenken, wie sie dazu beitragen können, dass diese miesen Machenschaften ein Ende haben. Dafür sorgen, dass den Versicherungen genau so das Geld abgenommen wird, wie sie es den Kunden abnehmen, nur so können die Versicherungen schmerzhaft merken, dass es auch Gegenwind gibt.

    Zu den Hilfen der Politik in diesem Thema brauche ich wohl nichts mehr sagen, denn offensichtlich haben Politiker kein Interesse mehr an ihrem Beruf, nur noch an dem Gehalt oder den Nebeneinkünften, die die meisten Politiker sich in die Tasche stecken.

    In diesem Sinne viel Erfolg.

  7. virus sagt:

    Noch weniger, das geht doch gar nicht!

    WIWO

    Die klassische Lebensversicherung hat ausgedient

    „Unter die Räder kommt mit der neuen Produktvielfalt freilich die Transparenz der Lebensversicherung.“

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