AG Köln verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.10.2012 – 275 C 55/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder einmal wollte die HUK-Coburg den Geschädigten um die Sachverständigenkosten prellen. Unstreitig verursachte der Fahrer des bei der HUK-Coburg  haftpflichtversicherten PKs einen Unfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Da es aus der laienhaften Sicht des Geschädigten nicht um einen Unfallschaden handelte, der nur leichte Lackschäden aufwies, konnte und durfte er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragen. Wie sich  durch die Begutachtung erwies, belief sich der Unfallschaden auf immerhin 852,73 €. Dieser Betrag liegt erheblich über dem vom BGH gut geheißenen Betrag von ca. 715,– €.  Mithin war der Geschädigte berechtigt, zur Beweissicherung seines Schadens ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die damit verbundenen Kosten hat der Schädiger zu tragen, weil es sich nach dem grundsätzlichen Sachverständigenkosten-Urteil um mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile handelt (BGH NJW 2005, 356; BGH DS 2007, 144). Die Sachverständigenkosten können auch zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 II 1 BGB gehören, wenn  die   vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich ist (BGH NJW 1974, 34; BGH DS 2005, 108; BGH DS 2007, 144; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210 f.).  Dementsprechend hatte die HUK-Coburg auch die notwendigen Sachverständigenkosten zu tragen. Da sie die nicht freiwillig tun wollte, musste erneut ein Urteil gegen die Coburger Versicherung ergehen. Offenbar wollen die Coburger mit dem Kopf durch die Wand, um die Bagatellschadensgrenze, die es eigentlich als starre Grenze nicht gegen kann, auf einen Betrag auf über 715,- € anzuheben. Versuche, diesen bei ca. 2.500,– € anzusiedeln, scheiterten kläglich. Lest daher das Honorar-Urteil aus Köln selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Adventswoche
Willi Wacker

275 C 55/12

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

1. …

2. …

die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG …

Beklagten,

hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.10.2012
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 147,97 € freizustellen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

(abgekürzt gemäß § 313 a ZPO)

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 9, 12 Abs. 1 Ziffer 3, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 831, 249, 254, 421 BGB, 114, 115 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu.

Die Parteien streiten noch um die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 147,97 €.

Der Unfallhergang ist unstreitig.

Der Kläger und Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne Schaden dagestanden hätte.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger als Laien erkennbar sein sollte, daß er einen Bagatellschaden erlitten hat. Daß demgemäß die Sachverständigenkosten angeblich zu hoch angesetzt waren, konnte sich dem Kläger demgemäß auch nicht erschließen.

In Bezug auf die Instandsetzungskosten ist von dem Sachverständigen immerhin ein Betrag von 852,73 € in Ansatz gebracht worden. Der Aufwand des Sachverständigen ist unabhängig von der Kostenquote der gleiche.

Die vom Sachverständigenverband BVSK getroffenen Vergütungsvorgaben sind nicht verbindlich. Angesichts des entstandenen Schadens und auch die Tatsache, daß das Sachverständigenhonorar als überhöht angesehen werden könnte, ist eine Überschreitung in Höhe der Klageforderung noch nicht in dem Maße unangemessen, daß die Beklagte eine Regulierung verweigern könnte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Veranlassung die Berufung zuzulassen bestand nicht, da die Rechtssache für die Rechtsfortbildung keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Streitwert: 147,97 €.

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