AG Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg-Vers. AG und ihren VN mit Urteil vom 28.5.2009 (37 C 325/08) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 28.5.2009 (Aktenzeichen: 37 C 325/08 (02) ) über restlichen von der eintrittspflichtigen Versicherung, hier: der HUK-Coburg Versicherungs AG, nicht regulierten Schadensersatz entschieden. Nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ging es nur noch um restliche Sachverständigenkosten. Die Klage war gegen den Schädiger (HUK-Coburg-VN) und die HUK-Coburg als Gesamtschuldner gerichtet.

Das Gericht hat wie folgt für Recht erkannt:

I.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 498,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8% seit dem 16.05.2008 zu zahlen.
2. im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht geltend Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.04.2008 gegen 20.00 Uhr, im Stadtbezirk Saarbrücken, Auffahrt Saarbrücken-Burbach zur Autobahn A 620.
In der Sache ist unstreitig, dass am 03.04.2008 gegen 20.00 Uhr der Kläger mit seinem PKW Opel Astra  die Auffahrt Saarbrücken-Burbach zur Stadtautobahn A 620 befuhr in gedachter Fahrtrichtung Saarlouis/Luxemburg. Dabei ist der Beklagte zu 1. mit seinem PKW Renault Clio, haftpflichtversichert über die Beklagte zu 2. infolge Unaufmerksamkeit oder infolge überhöhter Geschwindigkeit von hinten auf das vorausfahrende Fahrzeug des Klägers aufgefahren, als dieses vor der Einfahrt auf die rechte Spur der Autobahn leicht abbremsen musste.

Mit der Klage vom 12.06.2008 hat der Kläger geltend gemacht:

1. Sachschaden gemäß Gutachten                                             2.987,35 €
2. Wertminderung                                                                         150,00 €
3. Sachverständigenkosten gemäß Honorarrechnung
vom 18.04.2008                                                                         1.001,00 €
4. allgemeine Unkostenpauschale                                                  25,00 €
5. Abschleppkosten                                                                      372,44 €
                                                                                                  4.535,79 €

Unter Fristsetzung zum 15.05.2008 wurden die Ansprüche mit Anwaltschreiben vom 08.05.2008 angemahnt, ohne dass zunächst Zahlung erfolgte.

Mit der Klage vom 12.06.2008 hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.535,79 € nebst 8% Zinsen daraus seit 16.05.2008 zu zahlen.

Die Klage wurde am 02.07.2008 der Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 1. am 03.07.2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 03.07.2008 hatte die Beklagte zu 2. Verteidigung für die Beklagten angezeigt.

Mit Beklagten-Schriftsatz vom 25.07.2008 hat sich sodann der Beklagten-Vertreter bestellt und mitgeteilt, dass die Beklagte zu 2. am 18.07.2008 wie folgt abgerechnet habe:

1. Reparaturkosten                                                                 2.987,35 €
2. Wertminderung                                                                      150,00 €
3. Gutachterkosten                                                                    453,20 €
4. Abschleppkosten                                                                   372,44 €
5. Kostenpauschale                                                                     25,00 €
6. 8% Zinsen                                                                               54,82 €
                                                                                               4.042,91 €.

Bis auf 547,80 € Sachverständigenkosten sei damit der Rechtsstreit erledigt. Im Übrigen beantragt die Beklagtenseite Klageabweisung.

Die Klage sei abzuweisen, da die allenfalls angemessenen und erforderlichen Sachverständigenkosten  des Sachverständigen R. mit der Zahlung von 453,20 € vollständig erfüllt seien.

Weitergehende Ansprüche stünden dem Sachverständigen R.  und damit dem Kläger nicht zu. Es werde auch bestritten, dass der Kläger die restlichen Sachverständigenkosten bezahlt habe. Unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung sei es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt. Pauschalierung bedeute aber, dass damit sämtliche Kosten abgegolten seien. Die Honorarforderung des Sachverständigen R. stelle daher bereits einen Widerspruch in sich dar. Entweder sei nach dem tatsächlichen Aufwand und somit auch nach dem Zeitaufwand abzurechnen oder pauschal. Die Angemessenheit könne auch nicht anhand irgendwelcher SV-Tabellen beurteilt werden. Der Geschädigte sei auch an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Er sei zwar nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben. Er habe jedoch vor der Beauftragung 2 bis 3 Sachverständige in seinem Ortsbereich anzurufen und sich nach den Preisen zur Erstellung des Gutachtens zu erkundigen. Dies trage er selbst nicht vor. Damit treffe ihn eine Obliegenheitsverletzung.

Die Berechtigung der geltend gemachten Nebenkosten würde bestritten. Dass überhaupt Fahrtkosten angefallen seien, werde bestritten. Die Kosten für Porto/Telefon – netto 18,00 € – würden bestritten. Die geltend gemachten Fotokosten von netto 63,70 € seien weit überhöht, EDV-Gebühren seien ohnehin als allgemeine Büroausstattungskosten anzusehen und nicht gesondert in Rechnung zu stellen. Unklar sei, was Schadenfeststellungskosten sein sollen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe von 4.042,91 € (3.087,99 € Hauptforderung nebst Zinsen) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten bestreitet die Klägerseite, dass diese überhöht abgerechnet worden seien. Die Honorarrechnung des Sachverständigen bewege sich innerhalb der allseits bekannten BVSK-Gebührentabelle. Der Sachverständige sei berechtigt, sein Honorar an der Schadenshöhe zu orientieren und Einzelpositionen dann hinzuzusetzen. Auch habe das Landgericht Saarbrücken gerade in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass auch die Kosten angeblich untauglicher Gutachten und auch die Kosten angeblich überhöhter Honorarrechnungen sehr wohl von der Beklagtenseite zu erstatten seien.

Bei den Schadensfeststellungskosten handele es sich um Unkosten des Sachverständigen, welche dadurch entstanden seien, dass das Fahrzeug des Klägers zur Begutachtung teilweise demontiert werden und wieder zusammengesetzt werden musste. Dies sei am 07.04.2008 im Betrieb der Firma Lackiertechnik in M. erfolgt, wofür die Firma dem Sachverständigen entsprechenden Arbeitslohn in Höhe von netto 54,00 € berechnet habe, auf den der Sachverständige einen kaufmännischen Zuschlag von 8,48 € gemacht habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 547,80 € nebst 8% Zinsen hieraus seit dem 16.05.2008 zu zahlen.

Die Beklagtenseite beantragt Klageabweisung, soweit nicht übereinstimmend der Rechtstreit für erledigt erklärt wurde.

Bezüglich des erledigten Teils stellen die Parteien wechselseitig Kostenanträge.

Im Termin vom 20.01.2009, in dem zunächst Verkündungstermin auf den 26.02.2009 bestimmt wurde, haben die Parteien vorsorglich Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.02.2009 hat sich die Klägerseite ergänzend zu den restlichen Gutachterkosten geäußert. Die Beklagtenseite hat dazu ihrerseits mit Schriftsatz vom 19.02.2009 Stellung genommen und im Schriftsatz vom 19.02.2009 auch Zulassung der Berufung beantragt. Darauf hat das Gericht den vorgesehenen Spruchtermin vom 26.02,2009 aufgehoben und neuen Verkündungstermin auf den 31.03.2009 bestimmt mit Beschluss vom 26.02.2009.

Da nach Aktenlage bezüglich des gerichtlichen Beschlusses die Empfangsbestätigungen fehlten und nach telefonischer Mitteilung des Beklagten-Vertreterbüros dort ein Beschluss vom 26.02.2009 nicht eingegangen war (vgl. Vermerk vom 30.03.2009), wurde neuer Verkündungstermin auf den 30.04.2009 bestimmt.

Da nach Aktenlage die Beklagtenseite zunächst auch nicht  die streitgegenstandliche Rechnung vom 07.04.2008 der Firma L. aus M. erhalten hatte – diese wurde durch die Klägerseite dem Gericht am 04.05.2009 übermittelt -, wurde der Verkündungstermin vom 30.04.2009 nochmals aufgehoben und neuer Termin zur Verkündung auf den 28.05.2009 bestimmt. Auf Anfrage des Gerichts haben die Parteien – die Klägerseite mit Schriftsatz vom 11.06.2009, die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 14.05.2009 – vorsorglich erklärt, dass sie weiterhin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Bezüglich eines Betrages von 3.967,99 € nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 4.042,91 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Rechtshängig war somit nur noch ein Restbetrag von 647,80 € an Sachverständigenkosten nebst 8% Zinsen hieraus seit 16.05.2008 gemäß Klageantrag vom 20.01.2009.

Insoweit war die Klage zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 498,80 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PfichtVG bzw. § 115 VVG, § 249 Abs. 2 BGB.

a) Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Dabei kann dahinstehen, ob bezüglich der Beklagten zu 2. § 3 PflichtVG a.F. oder § 115 VVG n.F einschlägig ist. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlioh ist (vgl. Palandt, BGB, ee.Auflage, § 249 Rdn. 40). Die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens waren zu bejahen und werden im Ansatz van der Beklagtenseite auch nicht bestritten, wie die Zahlung von 453,20 Euro Gutachterkosten (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 25.07.2008 Seite 1) zeigt.

b) Ein bestimmter Betrag war nach Aktenlage vom Kläger mit dem Sachverständigen nicht vereinbart worden, auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Forderung des Sachverständigen muss daher den Grundsätzen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen.

Die Frage, welche Kosten davon der Kläger gegenüber den Beklagten geltend machen kann, hat sich an § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB zu orientieren. Ob die berechneten Kosten der Höhe nach angemessen sind, ist in diesem Zusammenhang zunächst unerheblich. Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit um Folgekosten. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist damit zunächst allein, dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind (vgl. auch Urteil des LG Saarbrücken vom 09.10.2007, 4 O 184/07, Seite 6). Dies ist hier zu bejahen. Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage das Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. LG Saarbrücken, U.v 27.10.2008  13 S 86/08, Seite 3 ff., auch zu den folgenden Ausführungen). Zwar ist der Geschädigte dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. es ist Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Kenntnis-und Einflussmöglichkeiten (vgl. LG Saarbrücken, U.v 27.10.2007, 13 S 85/08, Seite 4 m.w.N.).

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Da es an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarberechnung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für den Laien erkennbar ist, dass ein Sachverständiger sein Honorar quasi willkürlich festsetzt oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (LG Saarbrücken, U.v 27.10.2008, 13 S 86/08, Seite 4).

Im Übrigen ist der Ersatzpflichtige in diesem Zusammenhang nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er in entsprechender Anwendung des § 266 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverstandigen verlangen und sich mit diesem wegen der Rechnungsforderung auseinandersetzen (vgl. LG Saarbrücken U.v 27,10.2008, 13 S 85/08, Seite 4; OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 m.w.N.).

Die Überprüfung der streitgegenständlichen Sachverständigenkostenrechnung vom 18.04.2008 (Bl. 6 d,A.) führt zu dem Ergebnis, dass die berechneten Sachverständlgenkosten sich ganz überwiegend im Rahmen des für die Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagtenseite ist es dabei ein normaler Vorgang, dass neben der am Streitwert orientierten Grundgebühr auch weitere Nebenkosten geltend gemacht werden können. Insbesondere ist es auch anerkannt, dass in diesem Zusammenhang die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 herangezogen werden kann und die dort genannten Preiskorridore wichtige Gesichtspunkte für die Angemessenheit der Positionen darstellen (vgl. z.B. LG Saarbrücken U.v 27.10.2008, 13 S 85/08, Seite 5; LG Saarbrücken U.v 20.11.2008, 2 S 110/07, Seite 8).

aa) Dass der Grundbetrag des Sachverständigen an der Schadenshöhe – hier 3.554,08 € orientiert wurde, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 2006, 2474; BGH NJW 2007 1462). Der Betrag von 398,00 € liegt im oberen Bereich des Honorarbereichs III, in dem 40% bis 60% der befragten Sachverständigen abrechnen. Er ist damit nicht zu beanstanden.

bb) Die Fahrtkosten von 64,80 € = 54 km a 1,20 € hat die Klägerseite im Schriftsatz vom 03.02,2009 – Fahrten zum Fahrzeug, das nach Saarlouis abgeschleppt worden war – nachvollziehbar dargelegt. Der in Ansatz gebrachte Kilometerpreis von 1,20 € überschreitet nur geringfügig den Korridor III (0,82 bis 1,19) der BVSK-Tabelle und ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

cc) Die Klägerseite hat auch nachvollziehbar begründet (vgl. Kläger-Schriftsatz vom 03.02.2009 Seite 2), warum eine weitere Fahrt notwendig war. Die geltend gemachten 18,00 € sind nicht zu beanstanden.

dd) Auch die Anzahl der Fotos (14) hat die Klagerseite im Schriftsatz vom 03.02.2009 Seite 2 nachvollziehbar dargelegt. Der geltend gemachte Betrag von 2,60 € für das erste Foto entspricht noch dem Honorarbereich III der BVSK-Tabelle 2005/2006, der Betrag von 1,95 € für den zweiten Fotosatz liegt im oberen Bereich der Honorartabelle III (1,33 bis 2,08) und ist daher auch nicht zu beanstanden.

ee) Die geltend gemachten 37 Schreibseiten hat die Klägerseite im Schriftsatz vom 03.02.2009 Seite 2 näher dargelegt. Die geltend gemachten 3,00 Euro pro Seite liegen im mittleren Bereich des Honorarkorridors III (2,33 bis 3,70) und sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LG Saarbrücken hat das Gericht abgezogen 3 Seiten, 2 Seiten Anschreiben und 1 Seite Rechnung, die nicht als erforderlich einzustufen sind (vgl. LG Saarbrücken U.v 27.10.2008.13 S 85/08. Seite 5).

ff) Die Kopierkosten (84 x 0,80 €) – 67,20 € sind nicht zu beanstanden-

gg) Gleiches gilt für die geltend gemachten 18.00 € Pauschale Porto/Telefon. Porto und Telefon fallen regelmäßig an. Es ist gerade Sinn einer Pauschale, dass die Kosten nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt werden müssen. Der geltend gemachte Betrag von 18,00 € hält sich im Rahmen des Honorarkorridors III (11,98 bis 20,70)-

hh) Die Notwendigkeit der geltend gemachten Positionen EDV-Abrufbewertung 20,00 € und EDVAbrufkalkulation 20,00 € hat die Klägerseite für das Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt. Auf die Grundsatzbedenken hatte das Gericht vorsorglich mit gerichtlichem Schreiben vom 24.10.2008 hingewiesen. Die nähere Darlegung war für das Gericht schon deshalb notwendig, weil diese Positionen in der BVSK-Honorarbefragung 2005/2008 nicht als eigene Position ausgewiesen sind.

ii) Dies gilt zwar auch für die geltend gemachten 60,48 € Schadenfeststellungskosten. Diese hatte die Klägerseite jedoch näher nachvollziehbar erklärt (vgl.Kläger- Schriftsatz vom 03.02.2009 Seite 3) und durch Übersendung der entsprechenden Rechnung (Blatt 190 d.A.) auch hinreichend belegt.

d)
Abgezogen hat das Gericht daher im Ergebnis von den geltend gemachten Positionen gemäß Gutachterrechnung vom 18.04.2008 3 x 3,00 € = 9,00 € Schreibkosten plus 40,00 € EDV-Abrufbewertung und -Kalkulation = insgesamt 49,00 €.

Soweit die Beklagtenseite in der Sache durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellen will, dass die gezahlten 453,20 € angemessen sind (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 25.07,2008, Seite 2), war der Beweis nicht zu erheben. Die Frage, was als erforderlich i.S. des § 249 Abs, 2 BGB anzusehen ist, ist vorrangig eine Rechtsfrage. Durch die BVSK-Honorarbefragung liegen im Übrigen konkrete Erfahrungswerte vor, die im Rahmen der Auslegung des § 249 Abs. 2 BGB bzw. des § 287 ZPO herangezogen werden können.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts nicht erforderlich.

e) Soweit die Beklagtenseite im Beklagten-Schriftsatz vom 19.02.2009 Seite 2 erneut beanstandet, dass der Kfz-Sachverständige das Honorar nach Schadenshöhe berechnet hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGH in NJW 2007, 1452), der sich das Gericht anschließt, als geklärt gelten kann.

f) Soweit die Beklagtenseite bestreitet, dass der Kläger die restlichen Sachverständigenkosten gezahlt hat (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 26.07.2008 Seite 2), ist dies für den Klageanspruch rechtlich unerheblich. Der Freistellungsanspruch ist gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Denn die Beklagtenseite hat endgültig und ernsthaft jedwede weitere Schadensersatzzahlung verneint (vgl. insoweit BGH in NJW 1999, 1544).

g) Damit hat die Klägerseite einen weiteren Anspruch in Höhe von 547,80 € minus 49,00 € = 498,80 € gegen die Beklagten.

h) Die Klägerseite hatte auch gemäß §§ 288, 286 BGB einen Anspruch auf 8% Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag von 498,80 € seit 10.05.2008. Verzug war durch das Anwaltschreiben vom 08.05.2008 unter Fristsetzung zum 15,05.2008 eingetreten. Einen Zinssatz von 8% hatte die Beklagtenseite in der Sache nicht bestritten, wie schon der Umstand zeigt, dass die Beklagtenseite ihre Zahlung auch auf der Grundlage von 8% Zinsen abgerechnet hat (vgl. Beklagten-Schriftsatz vom 25.07.2008 Seite 1).

i) Da die zugesprochenen Positionen im Wesentlichen durch die BVSK-Befragung abgedeckt waren, war dem Kläger auch nicht als Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, dass er nach Aktenlage keine anderen Sachverständigen befragt hatte. Die Nichtbefragung war schon nicht kausal für die zugesprochenen Kosten.

II.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91. 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO in Verbindung mit § 91a ZPO. Es handelt sich um eine Kostenmischentscheidung.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 3.887,90 € nebst 54,92 € Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Gericht nach den Grundsätzen des § 91a ZPO die Kosten der Beklagtenseite auferlegt. Die Klägerseite hatte unstreitig Zahlung mit Schriftsatz vom 21.04.2008 und erneut mit Schriftsatz vom 08.05.2008 mit Fristsetzung zum 15.05.2008 angemahnt. Nach Zustellung der Klage war zunächst Verteidigungsanzeige erfolgt. Erst mit Schriftsatz vom 25.07.2008, d.h. 3 Wochen nach Klagezustellung, hat die Beklagtenseite eine Abrechnung zum 18.07.2008 dargelegt und durchgeführt. Insoweit erschien es dem Gericht allein sachgerecht, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagtenseite aufzuerlegen.

Bezüglich des noch rechtshängigen Zahlungsantrags hat die Klägerseite ganz überwiegend obsiegt. Das Unterliegen war nur als geringfügig gemäß § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO anzusehen.

Insgesamt erschien es dem Gericht daher allein sachgerecht, die Kosten des Verfahrens der Beklagtenseite aufzuerlegen.

2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO (vgl. in diesem Zusammenhang HL 3.).

3.
D ie Beklagtenseite hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO waren jedoch nicht zu bejahen. Die grundsätzliche Berechnung der Gutachterkosten, insbesondere die Orientierung an der Schadenshöhe, die Einbeziehung der BVSK-Honorarbefragung, insbesondere die Bedeutung des Honorarbereichs III Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB, der Grundsatz, dass ein Geschädigter grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere mit Blick auf die Orientierung an der Schadenshöhe) bzw. des Landgerichts Saarbrücken in der Sache anerkannt (vgl. z.B. LG Saarbrücken, U.v 27.10.2008, 13 S 85/08; LG Saarbrücken, 13 S 20/08; LG Saarbrücken, U.v 09.10.2007, 4 O 194/07; LG Saarbrücken, U.v 21.02.2008, 11 S 130/07; LG Saarbrücken, U.v 20.11.2008, 2 O 119/07). Dabei ist die Beklagte zu 2. bzw. der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilweise an den genannten Berufungsverfahren des Landgerichts Saarbrücken beteiligt gewesen (dies gilt z.B. für das Verfahren LG Saarbrücken 2 S 119/07).

Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO waren daher nicht zu bejahen. Dies gilt auch mit Blick auf die Klägerseite, soweit das Gericht einzelne Positionen nicht in Ansatz gebracht hat. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung eines Einzelfalles im vorliegenden Verfahren. Insgesamt gab es daher keine Veranlassung, die Berufung gemäß § 511 Abs, 2 Ziffer 2 ZPO zuzulassen.

4.
Auf die das Urteil tragenden Gesichtspunkte hatte das Gericht zuvor hingewiesen. Rechtliches Gehör war damit gewährt worden.

5.
Soweit nach der mündlichen Verhandlung vom 20,01.2009 weitere Schriftsätze eingereicht wurden, konnte das Gericht diese gemäß § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren, wie angekündigt, berücksichtigen. Vorsorglich hatten die Parteien auch Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erteilt.

So das umfangreiche Urteil des AG Saarbrücken.

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2 Antworten zu AG Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg-Vers. AG und ihren VN mit Urteil vom 28.5.2009 (37 C 325/08) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    bei dem Rechtstreit vor dem AG Saarbrücken darf man eines nicht vergessen, dass der Sachverständige, den der Geschädigte hier mit der Erstellung des Schadensgutachtens betraut hat, reichlich hingelangt hat. Bei einem kalkulierten Fahrzeugschaden von knapp 3.140,– Euro berechnet er 1.001,– Euro, also knapp ein Drittel. Dass da der Amtsrichter noch mitgemacht hat, wundert mich. Vermutlich hat die Rechtsprechung des LG Saarbrücken ihn davon abgehalten, hier evtl. anders zu entscheiden. Ansonsten muss man sagen, dass der Amtsrichter sich richtig Mühe gemacht hat mit seiner Urteilsabfassung.

  2. Andreas sagt:

    Mal davon abgesehen, dass der kalkulierte Schaden bei brutto 3550,- liegt und dieser Betrag nur zum Vergleich mit dem Bruttohonorar herangezogen werden kann, stimme ich Werkstatt-Freund zu, dass die Rechnung recht ordentlich gestellt wurde, auch wenn ich die Fremdleistung herausrechne.

    Wobei wir natürlich nicht wissen, ob irgendwelche Besonderheiten vorliegen, die ein höheres Honorar bedingt haben.

    Der Richter hat sich augenscheinlich Mühe gegeben, auch wenn er Erforderlichkeit und Angemessenheit vermischt.

    Grüße

    Andreas

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