LG München II urteilt zu der Abrechnungsweise des Sachverständigen und zum Nutzungsausfall zu Lasten der DEVK mit Urteil vom 12.3.2013 – 8 S 4628/12 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch eine interessante Entscheidung der Berufungskammer des Langerichts München II vom 12.3.2013 – 8 S 4628/12 –  zum erforderlichen Sachverständigenhonorar und zum Nutzungsausfall bekannt. Vorinstanz war das Amtsgericht Fürstenfeldbruck. Dieses Mal wandten sich die Prozessbevollmächtigten der DEVK gegen die Abrechnung des Sachverständigen nach Zeitaufwand. Die Prozessvertreter der DEVK waren der – irrigen – Meinung, der BGH habe in seinen Grundsatzentscheidungen zu den Sachverständigenkosten zwingend vorgeschrieben, der Sachverständige müsse nach Schadenshöhe abrechnen. Damit sind sie jedoch gescheitert. Entscheidend ist, was der Geschädigte für erforderlich im Sinne des § 249 BGB erachtet, wenn er selbst den Schaden der Höhe nach nicht beziffern kann. Dann ist er nämlich berechtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen, ohne dass er vorher eine Markterforschung der regionalen Sachverständigen vornehmen müsste. Der Sachverständige ist nicht gehalten, nur nach Schadenshöhe abzurechnen. Wenn er allerdings danach abrechnet, so überschreitet er grundsätzlich nicht den ihm vom Gesetz eingeräumten Rahmen. Lest das Urteil allerdings selbst und gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Landgericht München II

Az.: 8 S 4628/12
8 C 433/12 AG Fürstenfeldbruck

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

gegen

DEVK Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Friedrich W. Gieseler u.a., Regionaldirektion München, Hirtenstraße 24,80335 München

– Beklagte und Berufungsklägerin –

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht München II -8. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2013 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 06.09.2012, Az. 8 C 433/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 895,17 € festgesetzt.

Gründe:

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil wird zunächst Bezug genommen.
In der Berufungsinstanz wurde darüberhinaus der Kläger gem. § 141 ZPO persönlich angehört.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis folgt das Berufungsgericht den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, die sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend erweisen.

1. Der Kläger hat Anspruch.auf Bezahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 570,17.
Die Sachverständigenkosten zählen zu den Rechtsverfolgungskosten, die im Rahmen des § 249 BGB zu ersetzen sind.
Nachdem nach den fehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts, an die das Berufungsgericht gebunden ist, der Kläger das geltend gemachte Sachverständigenhonorar auch bezahlt hat, kommt es nun maßgeblich darauf an, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH VI ZR 67/06 Rz 14 juris online).
Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl BGH aaO). Er ist auch nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl BGH aaO).
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwnd nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Mangels konkreter Vereinbarung des Sachverständigenhonorars zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sacnverständige handelt (§ 632 II BGB).
Der BGH hat in diesem Zusammenhang mehrfach entschieden, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vernimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet (vgl u.a. BGH X ZR 122/05 juris online).
Die Berufungsführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass der BGH an keiner Stelle entschieden hat, dass der Sachverständige seine Vergütung an der Schadenshöhe orientieren muss. Vorliegend ist dies nicht erfolgt und musste auch nicht erfolgen. Vielmehr darf der Sachverständige sein Honorar nach billigem Ermessen bestimmen (§§ 315, 316 BGB). Das bedeutet aber nicht freies Belieben, sondern eine Ausrichtung an sachlichen, die Interessen von Geschädigtem und Sachverständigen berücksichtigenden Gründen ( u.a. Schadensumfang, Schwierigkeit der Begutachtung, Zeitaufwand), vor allem die Verhältnismäßigkeit (vgl Geigel, Haftpflichtprozess Rz 120). Nur in diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass die unter Sachverständigen weit verbreitete Berechnung nach der Höhe der Instandsetzungskosten per se nicht als unbillig betrachtet werden kann.
Das Amtsgericht war daher nicht gezwungen, diese Berechnungsmethode zur Überprüfung des streitgegenständüchen Sachverständigenhonorars anzuwenden und hat sich mit guten Argumenten dagegen entschieden. Es hat zu Recht der Beurteilung nach der BVSK- Honorarbefragung den Vorzug gegeben mit dem Argument, dass diese eher der Systematik der Regelung des § 632 II BGB entspricht.

Das Gericht ist auch entgegen der Auffassung der Berufung nicht gezwungen, die übliche Vergütung im Rahmen des § 632 II BGB durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, sondern ist berechtigt, diese gem. § 287 BGB zu schätzen (vgl BGH VI ZR 67/06). Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt wurden (vgl BGH aaO). Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Befragung der Sachverständigen durch die BSVK eine solche Befragung darstellt, die eine geeignete Schätzgrundlage ist. Grundsätzlich kann sich das Gericht an der Tabelle auf der Basis der BVSK – Befragung orientieren, weil diese die üblichen Sachverständigenkosten widerspiegelt. In diesem Zusammenhang ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Für das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger ist diese Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nur von begrenzter Bedeutung. Zwar darf der Geschädigte nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren oder bezahlen. Eine Auffassung, die dem Geschädigten allerdings auferlegt nur solche Honorare zu akzeptieren, die den durchschnittlichen Vergütungen von freien Sachverständigen entsprechen (so u.a. AG Hagen NZV 2003, 144) verkennt die Kenntnisse und Fähigkeiten, die von einem Geschädigten erwartet werden können. Solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsabrechnung missachtet oder sogar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen (vgl u.a. OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Naumburg 4 U 49/05 juris online). Dies ist der Maßstab, mit dem nun anhand der BSVK – Befragung die Höhe der Sachverständigenvergütung auf ihre Üblichkeit überprüft werden kann.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Grundhonorar den Korridor, den 50%-60% der Sachverständigen angeben, um nicht einmal 10 % überschreitet, was mit Sicherheit für den unerfahrenen Kläger keine sichtbare Überschreitung darstellt.
Soweit die Berufungsführerin eine solche Erkennbarkeit für einen Laien behauptet, erfolgt dies ohne Begründung ins Blaue hinein.
Es liegt auch keine relevante Überschreitung der Nebenkosten vor.
Bezüglich der Fahrkostenpauschale ist bei der Frage der Üblichkeit davon auszugehen, was die Mitgliederbefragung in ihrer Mehrheit angegeben hat und nicht von Vorgaben eines einzelnen Landgerichts, die dieses fehlerhaft aufgrund der Angaben im JVEG zugrundegelegt hat, so die von Berufungsführerseite zitierte Entscheidung des LG Hamburg 331 O 262/10). Eine Übertragung der Grundsätze der JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist vielmehr nicht angebracht (vgl BGH VI ZR 67/06).
Auch der weitere Sachvortrag in der Berufung ist zum Teil schlicht unzutreffend. Der Sachverständige hat keineswegs die Kopien mit EUR 3,10 pro Seite angesetzt, sondern die Fotos. Für deren Farbkopien hat er lediglich EUR 1,60 berechnet und befindet sich damit unterhalb des Korridors.
Im übrigen darf es als erforderlich angesehen werden, Lichtbildsätze für EUR 3,00 anfertigen zu lassen (Geigel aaO mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wenn dies in Literatur und Rechtsprechung so vertreten wird, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger dies für unvertretbar hoch ansehen und so erkennen musste.
Gleiches gilt für die beanstandeten Fahrkosten. Sowohl die Kilometerangaben des Sachverständigen sind zutreffend als auch die von ihm angegebenen Fahrkosten pro km. Letztere bewegen sich im üblichen Rahmen.

2. Auch die Nutzungsausfallentschädigung wurde vom Amtsgericht richtig berechnet. Der Geschädigte kann grundsätzlich seinen Schaden fiktiv nach Gutachten abrechnen, was der Kläger hier getan hat. Bei fiktiver Schadensberechnung kann er Mietwagenkasten für die im Gutachten veranschlagte Zeit verlangen. Nach dem Gutachten waren dies 6 Arbeitstage. Der Kläger hat unbestritten angegeben, dass sich sein PKW vom 30.10.11 bis 10.11.11 in der Reparatur befunden habe. Dies ergibt abzüglich der Wochenenden und des Feiertags eine Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen, was das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat und weshalb es auch zu Recht die Nutzungsausfall für 9 Tage zugesprochen hat.
Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Reparatur in Eigenregie stattgefunden hat, da sich die Reparaturdauer jedenfalls mit den Feststellungen des Sachverständigen in Einklang befindet, Weiter hat die Einvernahme des Klägers zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht, dass diesem im fraglichen Zeitraum kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand. Der Kläger verfügte nach seiner Anhörung über den Nutzungswillen und war auch in seiner Nutzung fühlbar beeinträchtigt.

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu LG München II urteilt zu der Abrechnungsweise des Sachverständigen und zum Nutzungsausfall zu Lasten der DEVK mit Urteil vom 12.3.2013 – 8 S 4628/12 – .

  1. G.R. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    was als Rechtfertigung für Honorarkürzungen nach Gutsherrenart die DEVK-Versicherung so alles an herausragenden Gedankengängen präsentiert, ist wahrlich schon abenteuerlich.

    1) Fahrtkostenerstattung nach dem Justizvergütungsgesetz mit 0,30 €/km.
    Liebe DEVK-Experten, bei soviel Verständnis für die Realität geht einem ja das Herz über. Seit wann fällt Schadenersatzleistung unter das Justizvergütungsgesetz ? Was tatsächliche Betriebskosten angeht, fragt doch einfach mal den AvD oder ADAC oder AUTO-BILD. Und noch nie davon gehört, daß der Sachverständige selbst nach dem Justizvergütungsgesetz auch noch seinen Fahrzeitaufwand erstattet bekommt. und damit reicht selbst eine Fahrkostenpauschale von ca.. 50,00 € noch nicht einmal aus. Also nicht rein theoretisch auf Schnäppchenjagd gehen, sondern realistisch die Kirche im Dorf lassen, denn das ist auch für die DEVK unter dem Strich günstiger und schadet nicht dem schon teilweise demolierten Ruf.

    2. Fotokosten nach „Marktlage“ mit 0,50 €/Foto? Da frage ich mich, wieso ihr Reparaturwerkstätten sogar bis zu 8,00 €/Foto (!) vergütet. Reine Provokation, um die unliebsamen unabhängigen Sachverständigen auszuschalten ? Ich fahre also demnächst zu ALDI oder sonstwo hin und lasse mir in 3-facher Ausfertigung unbearbeitete Fotos ausdrucken, bringe diese ins Büro und lasse sie aufkleben sowie beschriften und rechne anschließend meine Kosten für Fahrzeit, Wartezeit und die Betriebskosten hinzu sowie erhöhtes Porto und Hilfskräfte im Sekretariatsbereich. Das gibt dann einen Fotostückpreis von 7,26 € (!) bei doppelter Ausfertigung. Die Behörden in Bayern, so habe ich gelesen, berechnen „nur“ 4,00 € /Foto . Liebe Experten der DEVK, wollt Ihr eigentlich Eurem Vorstand mit vorgespielter Sachkompetenz imponieren ? Mit einem solchen Vortrag würde ich dem oder den Erfindern noch nicht einmal mein Fahrzeug zur Wagenwäsche anvertrauen, sondern sie in die Wüste Gobi internieren. Dagegen waren Eisenbahner fast immer ehrliche und aufrichtige Leute mit einem ausgeprägten Sinn für Realität. Ich habe den Eindruck, daß ein Saboteur bei Euch die Weichen falsch gestellt hat und glaubt nun auch noch, ein Visionär zu sein. Stellt Euch einmal vor, Ihr wollt am Kunstmarkt in Köln ein schönes und gar nicht teures Bild erwerben, den Verkäufer, der damit seinen Lebensunterhalt verdient, aber nur nach dem von Euch geschätzten Materialaufwand bezahlen. Wißt Ihr eigentlich, was dann wahrscheinlich passieren würde ? Mehr muß man sich hier zu Euren pervertierten Vorstellungen eigentlich nicht verbreiten und ich bin mir sicher, daß die Quittung nicht mehr lange auf sich warten läßt. Weiterhin also viel Freude mit der innovativen Schadensteuerung. Eure Referenzwerkstätten machen übrigens für sich auch das Beste daraus und das wird noch nicht einmal von Euren Experten wahrgenommen. Helau!

    G.R.

  2. Dipl.-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    Guten Abend ,Willi Wacker,

    ich bin immer wieder erstaunt darüber, mit welchen Argumenten Schadenersatzkürzungen jedweder Art erfolgen. Als Jäger und Reiter bin ich ein Freund des Münsterlandes und dort hat man u.a. für scheinbar visionäre Abnormalitäten den Begriff der „Spökenkiekerei“ geprägt. Ein an sich liebenswert gemeinter Begriff für etwas, was man nicht für normal auf dieser Welt hält. Aber daß das auch für so manche Expertenmeinung gelten kann, soll nicht verschwiegen werden.

    Mit herzlichen Grüßen
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  3. Fred Fröhlich sagt:

    @ G. R.
    „Eure Referenzwerkstätten machen übrigens für sich auch das Beste daraus und das wird noch nicht einmal von Euren Experten wahrgenommen. Helau!“

    Wie wahr, wie wahr!
    Ein Beispiel aus meiner täglichen Praxis: der Geschädigte läßt sich vom „Schadenmanagment“ übertölpeln und seinen PKW in die Partnerwerkstatt abschleppen. Über Nacht kommen ihm (Gott sei Dank) doch Zweifel und seine Fachwerkstatt holt das Fahrzeug am nächsten Vormittag von der Partnerwerkstatt ab. Inzwischen (also über Nacht) hat die Partnerwerkstatt angefangen zu „reparieren“. Die Heckklappe ist für den Lackierer abgerüstet worden – nur an der Klappe war gar nichts??? Nach der Abrüstaktion (abgerissene Schriftzüge) mußte die Klappe nun aber tatsächlich lackiert werden. Mit diesen unnötigen zusätzlichen Arbeiten zum eigentlichen seitlichen Heckschaden betrug die Reparatur rund 4.100,- €. Der Kostenvoranschlag der „Partnerwerkstatt“ belief sich auf etwas über 6.000,- €, also gut 2.000,- € mehr. Aber sollte man hier die Partnerwerkstatt nicht auch „verstehen“? Irgendwie müssen sie ihre eigene wirtschaftliche Existenz unter den Knebelbedingungen des „Partnervertages“ sichern. Und wenn man einmal gelernt hat, an der „Schraube“ zu drehen und es geht gut, dann dreht man doch weiter und weiter…Die Experten der Versicherungen sind ja mit etwas anderem beschäftigt – der Jagd nach freien Sachverständigen und Anwälten, der Führung von sinnlosen Gerichtsprozessen usw.! Nur müssen wir alle als Beitragszahler für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, die in meinen Augen von den Versicherungsvorständen fehlgetroffenen Entscheidungen, mitfinanzieren. Was waren das doch für glückliche Zeiten, als die Haftpflichtversicherung in hoheitlicher Obhut war und nicht der Gewinnerwirtschaftung börsennotierter Aktienunternehmen diente.

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @ G. R.
    “Eure Referenzwerkstätten machen übrigens für sich auch das Beste daraus und das wird noch nicht einmal von Euren Experten wahrgenommen. Helau!”

    Das war schon in den Zeiten der Reparaturfreigaben so. Da wurden die SV reihenweise aus den Reparaturwerkstätten verbannt, da eine Selbstbedienungsmentalität Einzug hielt.
    Bis man das erkannt hatte gabe es statistisch fast keine Schäden mehr unter DM 2000.- !!
    Jetzt machen das die Partnerwerkstätten mit mehr Reparaturaufwand als nötig, mit mehrfacher Arbeitszeit, mit geschönten aber gewinnbringenden Rechnungsstellungen.
    Versicherer sind wie Schafe, springt ein Schaf von der Klippe, springen die anderen nach.

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