AG Hagen verurteilt aus abgetretenem Recht Schädigerin direkt, nachdem ihre Versicherung nur zum Teil Schadensersatz geleistet hat, mit Urteil vom 18.4.2013 -142 C 4/13-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder ein erfreulich klares Urteil der Richterin der 142. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hagen in Westfalen. Geklagt hatte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht. Wie so oft hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Sachverständigenkosten gezahlt, so dass der Sachverständige gezwungen war, den Differenzbetrag gegen den VN der Versicherung gerichtlich geltend zu machen. Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich, wie sollte es anders sein?, um die bekannte Coburger Versicherung. Dieses Mal hatte die Coburger Rechtsabteilung der VN einen Anwalt aus einer Bochumer Anwaltskanzlei zur Seite gestellt. Aber auch der konnte eine Verurteilung der Schädigerin nicht verhindern. Vielmehr hat die junge Richterin der Beklagtenseite die Rechtslage entsprechend der BGH-Rechtsprechung klar vor Augen gehalten. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus der Kanzlei Dr. Imhof und Kollegen in Aschaffenburg. Lest bitte das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab.  

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

142 C 4/13

Amtsgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständiger R. H. aus  H.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. P., aus A.,

gegen

Frau J. L. aus  H.,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. E. & P. aus  B.,

hat das Amtsgericht Hagen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
18.04.2013
durch die Richterin …
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 178,36 Euro festgesetzt.

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus abgetretenem Rechts aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 BGB.

I.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der aus dem Unfall Geschädigte hat seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Sachverständigenkosten wirksam an den Kläger mit-Abtretungserklärung vom 12.08.2012 erfüllungshalber abgetreten. Die Abtretungserklärung genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Die Höhe der Forderung ist hinreichend bestimmbar. Die Abtretungserklärung, bezieht sich auf die Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragen Sachverständigenbüros. Die Höhe der zu zahlenden Sachverständigenvergütung ergibt sich ausdrücklich aus der sodann erteilten Rechnung.

Soweit die Beklagten einwenden, dass die Geschädigte die Sachverständigenkosten in dem Verfahren 140 C 195/12 selbst geltend macht, so ist die Klage insoweit in Höhe der Sachverständigenkosten mit Schriftsatz vom 15.04.2012 zurückgenommen worden.

II.
Die Beklagte haftet aus dem streitgegenständlichen Unfall zu 100 %. Die Haftung der Beklagten ist insoweit unstreitig.

Der Anspruch besteht zudem auch der Höhe nach.

1.
Die Rechnung des Sachverständigen vom 17.08.2012 weist einen Betrag in Höhe von 1.242,36 Euro brutto aus. Die Beklagte leistete hierauf einen Betrag in Höhe von 1.064,00 Euro. Es besteht allerdings eine Verpflichtung der Beklagten, auch die restlichen Sachverständigenkosten zu begleichen.

2.
Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa von dem Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Die Berechnung des Schadens kann grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der eingegangen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden. Soweit der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch, für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). Maßgeblich ist danach, ob sich die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlich halten.

Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, a.a.O.).

Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um eine für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, a.a.O.).

Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist in Ermangelung einer konkreten Absprache gem. § 632 BGB eine eventuell vorliegenden Taxe bzw. die übliche Vergütung maßgeblich (BGH, Urteil vom 04.04.2006, AZ: X ZR 122/05).

Es ist zulässig, anhand der Höhe des Schadens eine Pauschalierung vorzunehmen. Die richtige Ermittlung des entstandenen Schadens dient der Durchsetzung des Schadensersatzanspruches des Geschädigten und ist somit ein Erfolg, den der Sachverständige schuldet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten darstellt (BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). Eine Abrechnung nach Zeitaufwand ist mithin nicht nötig.

Soweit die Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass der bisher gezahlte Betrag den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt haben, ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 287 ZPO das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat.

Das Gericht stellt im Rahmen der richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO auf die BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) Honorarbefragung 2011, genau auf den Korridor HB V, ab. Das Ergebnis der Befragung spiegelt nach gerichtlicher Ansicht die übliche Vergütung wieder. Es handelt sich um eine objektive Befragung der Mitglieder der BVSK. Wenn danach 50 bis 60 % der befragten Sachverständigen ein Honorar in den dort genannten Bereich abrechnen, ergibt sich daraus, dass der Geschädigte in der Regel keine anderweitige Möglichkeit hat, vor der Beauftragung des Sachverständigen zu einer Unangemessenheit der Vergütung zu gelangen.

Der Grundbetrag der Sachverständigenkosten richtet sich nach der Höhe der Reparaturkosten. Die Spalte HB V, die den Preiskorridor von 50 bis 60 % der BVSK-Mitgliedern wiederspiegelt, weist für den hier maßgeblichen Schadensbetrag in Höhe von 13.292,26 Euro brutto ein Grundhonorar zwischen 804,00 Euro und 889,00 Euro netto aus. Der Sachverständige selbst hat ein Grundhonorar von 880,00 Euro netto berechnet, er befindet sich mithin im Rahmen dessen, den 50 bis 60 % der BVSK-Mitglieder abrechnen.

Die Berechnung der Nebenkosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Grundhonorar, das in der BVSK-Befragung ausgewiesen wird, deckt die Nebenkosten noch nicht. Vielmehr fallen diese neben dem Grundhonorar an. Hinsichtlich der Fahrtkosten ist in dem Gutachten -des Sachverständigen vom 17.08.2012 festgehalten worden, dass das Fahrzeug im Reparaturbetrieb besichtigt wurde. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass Fahrtkosten tatsächlich angefallen sind. Und die geltend gemachte Pauschale von 30,00 Euro liegt nur knapp oberhalb des Rahmens der Spalte V der genannten Honorarbefragung, welche sich zwischen 22,16 Euro und 28,99 Euro bewegt. Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass diese Kosten noch vertretbar sind.

Bezüglich der Kosten für Fotos, Schreibgebühren und Kalkulationskosten liegt der Sachverständige entweder innerhalb des Rahmens, der Spalte V oder sogar darunter. Soweit der Sachverständige hinsichtlich der Kosten für den zweiten Fotosatz oberhalb des Rahmens der Spalte V liegt, so gleicht sich diese Überschreitung durch die übrigen Unterschreitungen insoweit aus. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schreibgebühren und der Bürokosten. Dahingehend hat der Sachverständige eine Pauschale in Höhe von 22,00 Euro abgerechnet. Hätte der Sachverständige jedoch statt dessen Schreibkosten je Seite für das 21 Seiten umfassende Gutachten nach dem Rahmen von 2,47 Euro bzw. 3,75 Euro nach der Spalte V abgerechnet, so lägen diese Kosten weiter über dem tatsächlich abgerechneten.

Soweit die Beklagte die Pauschale für Telekommunikation/Porto bestreitet, ist dies unschädlich, da eine Pauschale geltend gemacht wird, die sich unterhalb des Rahmens der Spalte V der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewegt. Auch die gesondert angesetzten Kalkulationskosten in Höhe von 17,00 Euro sieht das Gericht als erstattungsfähig an. Bereits dem Gutachten kann entnommen werden, dass der Sachverständige das externe System DAT zur Kalkulation der Reparaturkosten genutzt hat. Im Rahmen des Grundhonorars werden jedoch nur die Kosten der Tätigkeit des Sachverständigen selbst und nicht die Kosten für die Nutzung eines externen Systems abgegolten. Wenn der Sachverständige eine eigene Datenbank unterhalten würde, könnten die Kosten deren Erstellung und ständige Aktualisierung auch verlangt werden.

III.
Der Anspruch des Klägers auf Zinszahlung auf die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

IV.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses. Denn ein Zinsschaden insoweit liegt außerhalb des Schutzbereichs der Sorgfalts- und Haftungsnorm des Straßenverkehrsrechts und kann daher der Beklagten nicht zugerechnet werden.

Doch selbst, wenn es anders wäre, ist die Klage insoweit unschlüssig: Sobald man von Verzug der Beklagten hinsichtlich der weiteren Sachverständigenkosten und von § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage ausgeht, fehlt es – auch wenn der Kläger den Gerichtskostenvorschuss selber gezahlt haben sollte – an der schlüssigen Darlegung eines Zinsschadens des Klägers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der dem Feststellungsantrag zugrunde liegt. Geht man von § 288 Abs. 1 BGB – konform mit der Zinshöhe des Antrages – als Anspruchsgrundlage aus, ist die während ihres Verzuges entsprechend zu verzinsende Geldschuld der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der bei ausweislich § 103 Abs. 1 ZPO erst in Zukunft fällig werden kann; Verzug mit dieser Schuld kann mithin auch erst in Zukunft eintreten (Vgl. OLG Karlsruhe in NJW 2013, 473; KG, Urteil vom 22.09.2011 – 23 U 178/09).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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25 Antworten zu AG Hagen verurteilt aus abgetretenem Recht Schädigerin direkt, nachdem ihre Versicherung nur zum Teil Schadensersatz geleistet hat, mit Urteil vom 18.4.2013 -142 C 4/13-.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, verehrte Leserinnen und Leser,

    zu einer Rechtsfrage bezüglich der „Erforderlichkeit“ im Schadenersatzrecht beantragte die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens ? Ja, geht´s denn wohl noch ? Und wenn dann dieses Gutachten unter werkvertraglichen Gesichtspunten nicht das bescheinigt, was die Beklagte sich vorstellt, ist es auch nichts wert. Aber darauf komme ich später noch einmal konkret zurück.

    Mir ist dann nicht ganz klar, warum einige Damen und Herren bei Gericht immer wieder denn § 287 ZPO unnötigerweise strapazieren. Abgesehen davon, dass das Wort „Schätze“ dort überhaupt nicht vorkommt, sehe ich keinen plausiblen Grund sich schadenersatzrechtlich darauf zu kaprizieren. Denn selbst dann, wenn eine Honoravereinbarung fehlt, liegt doch eine konkrete Rechnung vor und eine solche ist selbst bei Unterstellung einer „Überhöhung“ zu bedienen, denn das ergibt sich auch aus § 249 BGB in einer Selbstverständlichkeit, die keine Zweifel erwachsen lassen kann. Wenn eine Rechnung vorliegt, muß doch nicht mehr „geschätzt“ werden. Ebenso liegt aber auch auf der Hand, dass die Beklagte regelmäßig einen „anderen“ Zustand herstellen will und nicht den, welchen der Gesetzgeber im Auge hatte.

    Die Beklagte will auch „ihre Lage“ ex post nach ihrer Sicht der Dinge an die Stelle der des Unfallopfers setzen und berücksichtigt wissen und da erinnere ich noch einmal an das Zitat aus einem Antrag auf Klageabweisung, das hier letzlich dargeboten wurde und das eindeutig belegt, dass die Beklagte primär einen Angriff gegen § 12 GG im Schilde führt und die Gerichte zur Durchsetzung dieser Zielsetzung in einer Dimension benutzen will, die mehr als skandalös ist. Auch dies ist hier schon mehrfach angemerkt worden.

    Soweit die hier zuständige Richterin die BVSK Honorarbefragung 2011 als „objektive“ Honorarbefragung berücksichtigt hat, sei angemerkt, dass meiner Erinnerung nach selbst die Beklagte durch ihre Anwälte vielfach und wohl auch zu Recht die Objektivität dieser Honorarbefragung angezweifelt hat.-

    Hierauf abgestellt schlußfolgert dann die Richterin, dass der Geschädigte in der Regel keine andere Möglichkeit hätte, „vor“ der Beauftragung des Sachverständigen zu einer Beurteilung zur Unangemessenheit der Vergütung zu gelangen.

    Nein, verehrte Frau Richterin, diese Möglichkeit hat er auch nicht „bei“ oder „nach“ der Beauftragung eines Sachverständigen und in der Regel auch dann nicht, wenn das Gutachten mit Rechnung vorliegt. Es sei denn, dass der Sachverständige hier sittenwidrig überteuert oder aber Leistungen abgerechnet hätte, die er überhaupt nicht erbracht hat, was selbst einem Laien bei sorgfältiger Prüfung dann ggf. hätte ins Auge springen müssen.
    Aber einmal von diesen Ausreißern abgesehen, fängt dann ab dem Begriff „Fahrtkosten“ die schon so oft angesprochenen Rechnerei zu Einzelpositionen der Rechnung an und an dieser Stelle mußm man einfach mal die Ursachen zu ergründen versuchen, die zu einer solchen schadenersatzrechtlich nicht veranlaßten Abschweifung führen. Ansonsten hat auch diese Richterin in vielfältiger und sorgfältiger Überlegung viele beurteilungsrelevante Anhaltspunkte zutreffend in den Focus gestellt.

    Mit freundlichen Grüßen
    G.v.H.

  2. Babelfisch sagt:

    Mal eine Frage zu den Prozessbevollmächtigten der Halter/Fahrer der unfallverursachenden Fahrzeuge:
    Aus naheliegenden Gründen tauchen dort die bekannten Versicherungsanwälte auf. Hat eigentlich jemand Kenntnis darüber, ob diese ihre Mandantschaft regelmäßig vom Gang und vor allem vom Ausgang der Verfahren in Kenntnis setzen? Es mehren sich die Hinweise, dass die Versicherungsanwälte an ihren Mandanten vorbei die Verfahren führen mit dem Ergebnis, dass die beklagten Parteien davon, dass sie verurteilt wurden, keine Kenntnis erhalten.
    Wäre dies der Fall, stellte dies eine – systematische – Verletzung anwaltlicher Pflichten dar und würde zudem die Absicht, genau diese Beklagten über die rechtswidrige Regulierungspraxis ihrer Versicherung zu informieren, zuwider laufen.
    Hat jemand Erfahrungen gemacht?

  3. SV Hildebrandt sagt:

    @ Babelfisch

    Die Frage wird doch allein dadurch beantwortet das die Beklagte / Schädigerseite nun die Zeche zu zahlen hat. Ich glaube kaum das die Anwälte und die hinter der Beklagten stehenden Versicherung der Beklagten den verlorenen Prozess verheimlichen können und das der Kläger lange fackeln wird den GV zu beauftragen der bei der Beklagten zu vollstrecken.

    Jahrelanges diskreditieren und treiben in unnötige Prozesse Seitens der Assekuranzen gegenüber neutral und unabhängig arbeitenden SV’s rächt sich nun. Wünschenswert wäre hier nun das die Beklagte mal in die Öffentlichkeit geht und erzählt wie *toll sie versichert* ist/war. Das wird mehr schmerzen wie die ganzen direkt geführten und gewonnenen Prozesse die direkt gegen die Versicherung geführt wurden. Wechselwillige Verbraucher werden sich dieses sicher merken und zu einer anderen Versicherung gehen. Mehr Negativwerbung geht nunmals wirklich nicht, da hilft auch kein Schild…

  4. Vaumann sagt:

    @Babelfisch
    habe schon Strafanzeigen wegen Prozessbetruges gegen beklagte VN erstattet weil deren -vermeintlicher – Anwalt falsch vortrug.
    Da kamen die Säfte in Wallung und das Deodorant versagte kläglich,das können Sie glauben!
    Die Vollmachtsrüge ist bei mir ein Standardtextbaustein gerade auch dann,wenn der Versicherer verklagt ist.
    Schon gewusst,dass Prokuristen der huk nur mit einem Vorstand gesamtvertretungsberechtigt sind.
    Ham´se schonmal ne ordnungsgemäss erteilte Prozessvollmacht gesehen,die gem.§80 ZPO zur Gerichtsakte abzuliefern ist(für jedes einzelne Verfahren auf´s Neue!)—also ich noch nicht!
    VN erhalten von ihren vermeintlichen Anwälten keine Infos,nichteinmal die Urteile über die verlorenen Prozesse,das müssen die Kläger dann -gerne- selbst erledigen.
    Also:immer schön Formalplätze reiten,das bringt gute Laune!

  5. Zweite Chefin sagt:

    Die gute Laune hilft auch nicht weiter, wenn’s den Gerichten auch auf Hinweis egal ist.
    Schädiger wird verklagt, RA der Versicherung bestellt sich, Vollmacht wird bestritten. Vollmacht wird (nach)geliefert mit neuestem Datum, das hat in unseren Fällen noch kein Gericht interessiert … Gericht.

  6. Babelfisch sagt:

    @SV Hildebrandt:
    ich kenne das so, dass die Versicherer nach den Urteilen innerhalb kürzester Zeit zahlen, auch wenn der Halter verklagt ist, daher für Vollstreckungen kein Raum bleibt.

    Nebenbei: wenn der RA des beklagten Halters dem Versicherer ohne dessen Anweisungen das Urteil zukommen läßt, dann verstößt er gegen seine Schweigepflicht.

  7. SV Hildebrandt sagt:

    @ Babelfisch

    Leider wird es nicht bekannt werden wenn der Beklagtenvertreter seiner eigentlichen Auftraggeberin, der Assekuranz, dass Urteil zu kommen lassen wird.

    Sollte die NICHT mitverklagte Versicherung den nun offenen Betrag überweisen, kann man diesen als nicht buchbar zurück senden und die Vollstreckung einleiten. So wird es sicher kommen, wetten 😉

  8. Zweite Chefin sagt:

    Babalfisch, der RA wird doch in der Regel von der Versicherung mandatiert und nicht vom beklagten Schädiger.
    Unabhängig davon will und muss die Versicherung informiert sein, weil sie sonst leistungsfrei werden will.
    Die schnelle Zahlung in diesen Fällen beobachten wir auch; das lässt in der Tat vermuten, dass der Schädiger selbst von dem Urteil gar nicht erfahren soll.

  9. joachim otting sagt:

    Aus den AKB 2008:
    „Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
    E.2.3
    Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
    E.2.4
    Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.“

  10. Zweite Chefin sagt:

    P.S. Schweigepflicht haben nur die Versicherungen gegenüber ihren VN, VNs haben gegenüber ihren Versicherungen ausschließlich umfassende, vollständige und zeitnahme Informationspflicht.

  11. Babelfisch sagt:

    @Joachim Otting:
    Wenn überhaupt, können die AKB nur Wirksamkeit gegenüber dem VN entfalten. Dieser ist nicht notwendig Halter oder Fahrer.
    Die Umsetzung der AKB durch die Versicherer ist schon in dem Falle unwirksam, in dem die Versicherer meinen, den Prozess des Halters/Fahrers als Bevollmächtigte führen zu können, § 79 Abs. 2 ZPO. Ob die AKB die BRAO einschränken können, daran habe ich meine Zweifel.

  12. Zweite Chefin sagt:

    Wie gesagt, auch in den Fällen des § 79 ZPO habe ich auf Nachfrage immer eine – neue – Vollmacht den VN bekommen. In unseren Fällen hat auch noch kein Gericht eine unwirksame Bevollmächtigung zurückgewiesen, das Thema interessiert hier nicht.
    Die AKB entfalten in der Praxis keineswegs nur Wirksamkeit gegenüber dem VN. Wir führen zwei Drittschuldnerprozesse auf Freistellung, in denen die Versäumnisse des Schädigers gegenüber seiner Versicherung dem Geschädigten nicht nur vom gegn. RA, sondern auch vom Gericht vorgehalten werden.

  13. Dr. D. Stengritz sagt:

    Hallo Herr Otting,

    mit der AKB 2008 ist immer noch nicht geklärt, dass der Anwalt seinen Mandanten aufgrund des Mandatsvertrages zu informieren hat. Wenn er das nicht tut, sollte die entsprechende Anwaltskammer informiert werden und der Verstoß gegen die anwaltlichen Standesrechtsgrundsätze gerügt werden.

    Die andere Baustelle ist, dass in der Regel der Versicherer den Anwalt beauftragt, obwohl der Versicherer gar nicht Partei ist. Eine Vollmacht des beklagten Fahrers, der in der Tat nicht unbedingt VN der regulierungspflichtigen Versicherung sein muss, wird selten vorgelegt. Aber genau derjenige ist Prozesspartei und derjenige kann nur wirksam den Anwalt bestellen. Die von der Versicherung erteilte Vollmacht kann daher erfolgreich gerügt werden.

    Im übrigen dürfte Babelfisch zuzustimmen sein. Die AKB, also Allgemeine Versicherungsbedingungen können nur Wirkungen inter partes, also nur zwischen den Vertrags-Parteien (Versicherungvertragsparteien) haben. Als untergesetzliche Normen sind sie nicht in der Lage gesetzliche oder verordnungsrechtliche Normen aufzuheben. Die BRAO und die ZPO gehen vor.

    Als Ergebnis dürfte damit feststehen, dass Versicherer sich nicht so genau an gesetzliche Vorschriften halten, und zwar alle durch die Bank. Dies gilt umso mehr, als der bisher von der HUK beauftragte Kölner Kollege nun auch für andere Versicherungen tätig ist und für die HUK-Coburg auch Kollegen aus dem Ruhrgebiet tätig sind.

  14. F-W Wortmann sagt:

    Lieber Herr Otting,
    mit Ihrem Hinweis auf AKB ist die Bevollmächtigung nur des VN der eintrittspflichtigen Versicherung geklärt. Wird jedoch der Fahrer des schadensstiftenden Fahrzeugs als Schädiger persönlich, was über §§ 823, 249 BGB durchaus möglich ist, verklagt, greift AKB nicht, denn nur der VN ist in die AKB einbezogen. Zwar haften Fahrer, Halter und Versicherung gesamtschuldnerisch, dem Geschädigten steht es aber völlig frei, einen aus den gesamtschuldnerisch haftenden natürlichen bzw. juristischen Personen herauszuwählen. Wird also der Fahrer, der nicht zwingend VN der eintrittspflichtigen Versicherung sein muss, worauf Babelfisch und Dr. Stengritz zu Recht hingewiesen haben, verklagt, ist die Versicherung draußen vor. Sie hat keine rechtliche Handhabe, in den Prozess einzugreifen, es sei denn, sie tritt dem Rechtsstreit auf Veranlassung des beklagten Fahrers (nicht VN!!) bei. Ohne die Streitverkündung ist aber keine Möglichkeit eingeräumt, einem Prozess beizutreten. Die Regeln der ZPO sind da eindeutig.

    Regeln der ZPO können auch nicht durch AKBs eingeschränkt oder ausgeweitet werden. Dafür gelten die AKBs nur unter den Vertragsparteien, worauf m.E. Herr Dr. Stengritz ebenfalls zu Recht hingewiesen hat. AKBs können auch die BRAO nicht einschänken. Der vom Beklagten (sprich Fahrer!) beauftragte Anwalt, weil der Beklagte die Klage zugestellt erhält, wird sich für diesen bestellen und Klageabweisung ankündigen und Verteidigungsabsicht anzeigen. Damit ist die Versicherung aber noch nicht am Prozess beteiligt. Der Anwalt ist auch nur seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, nicht gegenüber einer Versicherung, die eventuell noch nicht einmal bekannt ist, weil der Fahrer nicht von der Versicherung informiert wird.

    Die Versicherung kann sich nicht auf AKB berufen! Den Weg hat ZPO versperrt. Da sind die Versicherungen auch machtlos, wenn nur konsequenter gegen die erteilten Vollmachten vorgegangen würde. Es ist ein Unding, wenn die Versicherung, die nicht Prozesspartei ist, einen ihr genehmen Anwalt beauftragt, der noch nicht einmal mit seinem Mandanten Kontakt hat, weil dieser noch nicht einmal informiert wird. Die Besonderheit des Mandatsvertrages liegt in dem besonderen Vertrauenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Ein solches existiert allerdings nicht zwischen einem beklagten Fahrer und einem Anwalt, der von einer unbekannten Versicherung beauftragt wird und den der Beklagte noch nie zu Gesicht bekommen hat. Die Kanzleien der HUK-Anwälte müssten auch riesige Wartezimmer haben, bei den vielen Prozessen, bei denen sie von der HUK beauftragt wurden – und nie Kontakt zu den Mandanten persönlich hatten.

    Nein, nein, über AKB läßt sich die Vollmachtserteilung durch die Versicherung nicht begründen. Eine andere Grundlage liegt mir in Anbetracht der eindeutigen Bestimmungen von ZPO und BRAO nicht vor. Auch der von den Versicherungen häufig gebrachte Hinweis auf VVG hilft nicht weiter, da der Fahrer, der nicht VN der Versicherung ist, nicht aus VVG, sondern aus den allgemeinen Regeln der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 ff. i.V.m. § 249 BGB haftet.

    Mit freundl. koll. Grüßen
    F-W Wortmann

  15. Zweite Chefin sagt:

    Stimmt alles Herr Wortmann, solange sich die Gerichte aber auch auf Hinweis nicht damit beschäftigen, bleibt alles wie gehabt.

  16. F-W Wortmann sagt:

    Sehr geehrte Zweite Chefin,
    es ist dann Aufgabe der Interessenvertreter der Geschädigten dementsprechend vorzutragen. So einfach kann es gehen!

  17. Zweite Chefin sagt:

    Wir tragen vor, es kommt aber keine Reaktion !

  18. Harry sagt:

    Ist es nicht versuchter Prozessbetrug, wenn der Parteianwalt wissentlich Prozesse ohne Aktivlegitimation führt?

  19. Zweite Chefin sagt:

    Ich hab eine passende Akte gerade auf dem Tisch und mache deutlich, dass der Vers.RA keine Mehrvertretungsgebühren (GS auf Beklagtenseite) beanspruchen kann, da er den Schädiger selbst über gar nichts informiert hat, nur die Versicherung, also auch nur deren Mandat wahrgenommen hat.
    Weitergehende massivere Ausführungen erspare ich mir dort und warte erst einmal die Reaktion ab.

  20. mitversicherter sagt:

    Es spricht aber wohl nichts dagegen,
    wenn der Fahrer die Haftpflicht um Vertretung bittet.

  21. Willi Wacker sagt:

    Hallo mitversicherter,
    in der Regel kennt der Fahrer gar nicht die Versicherung des von ihm gesteuerten Fahrzeugs. Wenn nun der Fahrer gemäß § 823 BGB als direkter Schädiger für den von ihm angerichteten (Rest-)Schaden in Anspruch genommen wird, ist ihm die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel nicht bekannt. Wie soll er dann die Haftpflichtversicherung um Vertretung bitten? Die Versicherung kann ihn nicht vor Gericht vertreten. Wenn aber die Versicherung einen Anwalt beauftragt, so erscheint dies fraglich, denn der Mandatsvertrag kommt dann zwischen Versicherung und Anwalt zustande. Eine vertragliche Bindung des Fahrers mit dem Anwalt entsteht – wie bei jedem Vertrag – durch Angebot und Annahme des Angebotes. Der Fahrer selbst kann mangels entsprechender Kenntnis weder die Versicherung noch deren Anwalt kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  22. Hein Blöd sagt:

    Hi Willi
    bist du dir da sicher?
    Der Fahrer kann doch die Anwaltsbeauftragung genehmigen,dann besteht ein Mandatsverhältnis vermittelt durch den Versicherer.
    Es ist nur manchmal erheiternd wie HUK-Anwälte für ihre Mandanten,die über den Sachverhalt besser bescheid wissen,falsch vortragen,weil sie zu faul sind, mit ihren Mandanten wenigstens ein einziges informelles Telefonat zu führen.
    Da heisst es dann:Moin Moin,hier spricht der Staatsanwalt,sagense mal,Herr Rechtsanwalt………

  23. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hein Blöd,
    ich habe auf den Kommentar von mitversicherter reagiert. Der hat geschrieben: „Es spricht aber wohl nichts dagegen, wenn der Fahrer die Haftpflicht um Vertretung bittet.“ da geht in diesem Fall die Bitte um Vertretung vom Fahrer aus. Hierzu habe ich geschrieben, dass der Fahrer in der Regel gar nicht die Versicherung des von ihm gesteuerten Fahrzeugs kennt. Welcher angestellte Fahrer kennt schon die Haftpflichtversicherung der LKW-Flotte, wen er jeden Tag auf einem anderen Bock sitzt? Wenn mein Sohn berechtigterweise den Wagen seiner Schwiegereltern fährt, weiss er auch nicht wo der Wagen versichert ist. Also kennt in der Regel der Fahrer nicht die Versicherung und demzufolge kann auch er sich nicht von sich aus an die Versicherung wenden und um Vertretung bitten.

    Anders kann es aussehen, wenn die Versicherung auf den Fahrer zugeht. Dann bin ich bei Dir.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  24. Zweite Chefin sagt:

    Ich als Fahrer könnte mich natürlich auch schlau machen, wer Versicherer des von mir gesteuerten Fahrzeuges ist, um die dann ins Boot zu holen.
    Tatsache ist, dass VVG und die AKB eine aus unserer Sicht konsequente Umsetzung des § 79 ZPO nicht zulassen.
    Wenn der Schädiger seine AKB-Pflichten verletzt, wird die Versicherung diesem gegenüber leistungsfrei, das Nachsehen hat der Geschädigte, wenn beim Schädiger nichts zu holen ist. Einen Freistellungsanspruch, den man pfänden könnte, gibt es dann nämlich nicht. So AG München und LG Hamburg. Somit ist § 79 ZPO nach Richteransicht durchaus subsidiär hinter den AKB und dem VVG. Einzige Konsequenz kann nur sein, dass der Geschädigte bzw. sein RA die Pflichten des Schädigers vorsorglich übernimmt.

  25. Zweite Chefin sagt:

    Aktueller Stand zur Vertretung von Versicherung und / oder Schädiger:
    Mein KFB für Schädiger und VN ging vollständig durch und wurde sofort bezahlt. Der von der Vers. beauftragte RA monierte, wollte von uns einen Teil der Kosten „abhaben“, das Gericht bat uns, doch etwas „abzugeben“ (!).
    Ich habe gegengehalten, der RA hat gegen seinen Mini-KFB sofortige Beschwerde eingelegt.
    Fortsetzung folgt.

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