AG Koblenz verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.4.2013 – 411 C 2817/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende nun noch ein weiteres Urteil gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse. Verklagt wurde sogar die Schadenaußenstelle in Koblenz. Das AG Koblenz hat – zu Recht – nach § 21 I ZPO die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bejaht. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich laut nachfolgend veröffentlichtem Urteil ausdrücklich aus der vorgerichtlichen Regulierung der Schadensaußenstelle in Koblenz. Ansonsten hat der erkennende Amtsrichter zutreffend zu den restlichen abgetretenen Sachverständigenkosten entschieden. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten durch Herrn RA. Johannes Klotz, Poststraße 3 in 54673 Neuerburg und durch den Kläger dem Autor zugesandt.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
411 C 2817/12

Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstrelt

– Kläger –

gegen

HUK Coburg Haftpflicht- Unterstützungs- Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, Franz-Weis-Straße 10, 66053 Koblenz

– Beklagter –

wegen Sachverständigenvergütung

hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzschluss: 05.03.2013)
am 25. April 2013

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 175,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen.

2. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2012 zu zahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(Urteil abgekürzt nach §§ 313 a I, 496 a ZPO).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Koblenz ist örtlich zuständig. Es ist zwar richtig, dass der Unfall in Prüm stattfand, also außerhalb des AG-Bezirks; zuständig für die Regulierung war jedoch die Schadensaußenstelle der Beklagten in Koblenz (vgl. § 21 Abs.1 ZPO).

Die Klägerseite hat auch aus abgetretenem Recht der Frau … einen Schadenersatzanspruch aus dem Unfallgeschehen vom 19.10.2009 gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG und kann weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 175,00 € beanspruchen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger im vorliegenden Fall zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Sachverständigengebühren aktivlegitimiert. Denn die geschädigte Frau … hat ausweislich Bl. 63 d.a. ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerseite abgetreten; ein Verstoß gegen §§ 2, 5 RDG mit der Folge der Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB ist nicht gegeben.

Eine Einordnung der Tätigkeit des Klägers in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 RDG scheidet aus, weil der Kläger den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft (Inkassodienstleistung) betreibt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Kfz-Sachverständiger tätig ist; der Forderungseinzug für ihn daher eine bloße Nennleistung i.S.d. § 5 RDG darstellt. Insoweit verweist das Gericht auch auf das BGH-Urteil vom 31.12.2012, Az: VI ZR 143/11.

Im Übrigen schließt sich das Gericht der Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz, 131 C 980/11 an, in welchem ausgeführt ist:

„Erforderlich im Sinne von § 249 Satz 2 BGB sind solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Andererseits verlangt das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Falle so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Mithin ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadansbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation das Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Da einem Geschädigten regelmäßig kaum bekannt sein wird, dass die Gebühren von Kfz-Sachverständigen im nennenswerten Ausmaß voneinander abweichen, wird man von ihm auch nicht verlangen können, dass er vor Erteilung eines Gutachtenauftrages zunächst einen aufwendigen Preisvergleich anstellt. Einem Geschädigten ist es – anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs – im Vorhinein auch praktisch kaum möglich, Preisvergleiche zwischen verschiedenen Sachverständigen anzustellen. Allgemein zugängliche Tarifübersichten gibt es nicht; die Mehrzahl der Sachverständigen trifft keine Honorarvereinbarungen. Die Höhe der Sachverständigenvergütung hängt üblicherweise von der Höhe des Fahrzeugschadens ab und wird ebenso wie letzterer vom Sachverständigen erst nach der Begutachtung beziffert. Ob der Sachverständige ein eindeutig überhöhtes Honorar berechnet, ist für den Geschädigten im allgemeinen daher nicht erkennbar; dieser darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Sachverständige sich bei der Berechnung seines Honorars im Rahmen des Üblichen hält. Auch vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Klägerin anders als diese gehandelt hätte. Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage, ob der Gutachter ein überhöhtes Honorar berechnet hat, nicht an.“

Wenn die Sachverständigenkosten mithin in einem nicht auffällig überhöhten Rahmen bleiben, sind sie grundsätzlich erstattungsfähig. Angesichts eines Schadens von Netto-Reparaturkoeten ausweislich des Sachverständigengutachtens … (Bl. 83 ff d.A.) von 2.697,22 € und einer steuerneutralen merkantilen Wertminderung in Höhe von 570,00 €, erscheinen die von der Klägerseite geltend gemachten Sachverständigenkosten von 638,20 € (vgl. Bl. 9 d.A.) nicht erkennbar unverhältnismäßig und außerhalb des üblichen Rahmens. Nachdem die Beklagtenseite auf die vorbezeichneten Sachverständigenkosten nur 463,20 € gezahlt hat, verbleibt zu Gunsten der Klägerseite noch ein Restbetrag in Höhe von 175,00 €.

Die Klage war daher in der Hauptsache begründet.

Auch vorprozessuale Rechtsanwaltskosten, ausgehend von einem Streitwert von 0-300,00 € in Höhe von 39,00 €, kann die Klägerseite wie folgt erstattet verlangen:

Gegenstandswert: 175,00 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG     32,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG       6,50 €
Gesamtbetrag                                                      39,00 €

Die Klägerseite hat die Beklagtenseite mit Anwaltsschreiben vom 24.01.2011 unter Fristsetzung bis zum 08.02.2011 vergeblich aufgefordert, den Restbetrag in Höhe von 175,00 € zu zahlen, mit Schreiben vom 02.02.2011 lehnte die Beklagte jegliche Zahlung ab. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind daher zumindest ab Rechtshängigkeit begründet.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vojlstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, RDG, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

12 Antworten zu AG Koblenz verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.4.2013 – 411 C 2817/12 -.

  1. Hein Blöd sagt:

    ….und wieder einen blöden VN kreiert der nix ahnt von den Umtrieben seiner Versicherung und sich dort bestens aufgehoben fühlt.
    So macht der SV auch noch schön Werbungsbeihilfe für die HUK…. bravo!
    Wie kann man nur so dumm sein!

  2. Karle sagt:

    Wie viele Honorarurteile sind hier gelistet, bei denen NUR die HUK verklagt oder mitverklagt wurde? Ich denke, es sind bestimmt mehr als 90%? Viele Urteile davon auch von namhaften Juristen auf der Klägerseite, wobei auch immer schön die BVSK-Liste im Schadensersatzprozess zitiert wurde. Bei anderen Positionen (Mietwagen, fiktive Abrechnung, Wertminderung usw.) dürfte die Quote bei fast 100% liegen.
    NUR den Schädiger zu verklagen ist eine Entwicklung der „Neuzeit“ und wird inzwischen hier und da von einigen Rechtsanwälten beim Sachverständigenhonorar praktiziert.

    Vor dem Direktregulierungsanspruch bei Kfz-Unfallschäden war die Inanspruchnahme des Schädigers übrigens „business as usual“. Da konnte man die Versicherung überhaupt nicht direkt in Anspruch nehmen, sondern musste sich NUR mit dem Schädiger auseinandersetzen. So wie heute noch bei Forderungen aus der Privathaftpflichtversicherung. Der Direktregulierungsanspruch ist also lediglich ein „Sahnehäubchen“ für die großen Schadensbrocken, aber noch lange KEIN MUSS. Das heißt, man holt sich zuerst einmal von der Versicherung, was diese freiwillig herausrückt und für den Rest steht eben der Schädiger gerade.

    DAS ist die einzig richtige Antwort auf das Schadensmanagement der Versicherer!

    Rechtsanwälte tun sich aber offensichtlich extrem schwer, neue (alte) Wege zu gehen. Den Schädiger mit der Restforderung gekürzter Ansprüche direkt in Anspruch zu nehmen und ggf. zu verklagen, erscheint oftmals so, als ob man eine heilige Kuh schlachtet. Warum dem so ist, bleibt das Geheimnis der entsprechenden Juristen.
    Wieso sollte man eine wirkungsvolle Option nicht aufgreifen, die in vielen Fällen – ohne großen Aufwand – bereits außergerichtlich zum Erfolg verhilft? Denn welcher VN lässt sich schon wg. 100, 200 oder 300 Euro gerne verklagen? Eine logische Erklärung, diese Trumpfkarte nicht zu ziehen, gibt es jedenfalls nicht.

    Das viel zitierte Argument, beim Schädiger könne es sich möglicherweise um einen potentiellen Mandanten der Zukunft handeln, sticht auch nicht. Dann dürfte ich überhaupt kein Zivilrechtsverfahren „Mann gegen Mann“ führen. Keinen Nachbarschaftstreit, keine Scheidungsangelegenheiten, kein arbeitsrechtliches Verfahren, keine sonstigen Schadensersatzforderungen usw.

    Auch das Argument der möglichen Zahlungsfähigkeit des Schädigers hinkt. Wie viele Schädiger gibt es, die sich zahlungsunfähig erklären wg. 100, 200 oder 300 Euro? 1%, 2% 5% ? Für eine mögliche direkte Erfolgsquote von 95, 98 oder 99% verzichte ich aufgrund eines Risikos von maximal 5% dann auf diese wirkungsvolle „Waffe“? Intelligent ist das wohl eher nicht? Davon abgesehen kann man mit etwas Aufwand die restlichen 5% auch noch realisieren => Freistellungsanspruch gegen den Versicherer pfänden. Die Erfolgsquote liegt letztendlich bei 100% – ohne ewiges (dämliches) Herumgeschreibsel mit der gegnerischen Versicherung.

    Schädiger zur Zahlung der Restforderung auffordern unter Fristsetzung. Nach Fristablauf Mahnbescheid NUR gegen den Schädiger und ggf. Klage NUR gegen den Schädiger. Spätestens bei Klageeinreichung sind 90% der Fälle – sofern Forderung gerechtfertigt – erledigt.

  3. Hein Blöd sagt:

    @Karle
    Du sprichst mir aus der Seele.
    Wieviele VN würden bei nächster Gelegenheit ihren Versicherer wechseln,wenn sie erführen,was mit ihren Geldern so alles getrieben wird.
    Nich nur im Puff verjubeln,sondern die Gelder der Versichertengemeinschaft auch für tausende von Prozessen verpulvern sind Machenschaften,die nur wenige VN ihrem Versicherer nachsehen würden.
    Der Nachbarschaftsstreit ist als ehemals häufigste Auseinandersetzung vor Gericht schon lange Geschichte.
    Prozesse um Schadensforderungen dominieren die Statistiken der Gerichte seit Versicherer moralisch höchst verwerfliche Kürzungsboni verteilen.
    Welchen Anteil haben Schadensersatzprozesse vor den Zivilgerichten an dem dortigen
    gesamten Klageaufkommen,Frau Bundesjustizministerin und wie war dieses Verhältnis vor der Finanzmarktkrise?
    Wer macht diese offizielle Anfrage nach dem IFG?
    Hallo Redaktion,auf geht´s!

  4. Babelfisch sagt:

    Karle:
    Ein guter Lösungsansatz, mit dem es allerdings bei genauem Hinsehen habert.
    Gründe, den Schädiger nicht ausschließlich in Anspruch zu nehmen, gibt es für RAe einige. Ich weiß nicht, wie hoch der Anteil der Schädiger ist, bei denen die Anschrift aus dem Halterregister nicht mit der Realität übereinstimmt. Prima, wenn dann auch die Gerichte urteilen, dass der Aufwand von 5,10 € für die Halteranfrage beim SV verbleiben müssen. Für den RA bleibt für die Beibringung von gekürztem Honorar kein auskömmliches Einkommen! Dann auch noch EMA-Anfragen oder sonstige Suchaufträge durchzuführen, ergibt nicht mehr Vergütung. Hat man den Schädiger oder Halter mit korrekter Anschrift, bedeutet dies noch nicht, dass das gekürzte Honorar umgehend beigebracht werden kann. Wegen 100, 200 oder 300 € – das ist wohl zutreffend – wird sich lediglich eine verschwindend geringe Minderheit für zahlungsunfähig erklären. Aber was ist mit den Schädigern, die bereits zuvor zahlungsunfähig waren? Die lassen ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen und die Vollstreckung geht ins Leere. Dann kommt für einen lächerlichen Betrag die Pfändung der Ersatzansprüche bei der Versicherung.
    Auch wenn ich den Weg gegen den Schädiger/Halter konsequenter finde, kann ich die RAe nicht in Bausch und Bogen verdammen, die den Weg mit dem voraussichtlich geringsten Aufwand gehen.
    Übrigens: das Argument, der Schädiger könnte ein potentieller Mandant sein, habe ich noch nie gehört.
    Der Hinweis, die Inanspruchnahme des Schädigers erfolge ohne großen Aufwand, ist so auch nicht zutreffend. Ca. 95 % aller in Anspruch genommenen rennen erst einmal zu Ihrer Versicherung. Die nimmt sie in die Arme, behauptet, der Geschädigte/SV sei sowieso nicht zurechnungsfähig, hier einen Anspruch geltend zu machen, der offensichtlich nicht gegeben wäre und erklärt generös, sich um die Sache zu kümmern. Und wie Zieten aus dem Busch erscheinen plötzlich die Versichereranwälte und übernehmen. Der Schädiger/Halter kriegt nix mit und der erhoffte Erziehungseffekt bleibt vielfach aus.
    So kann man es auch sehen.

  5. RA Starnberg sagt:

    Hi Hein Blöd, hi Karle,
    wichtig bei diesem Urteil erscheint mir doch nicht, dass die bekannte Coburger Versicherung (nur) verklagt wurde, sondern dass die HUK-Coburg unter der Anschrift ihrer Schadenaußenstelle. Ich kann mich erinnern, dass dieselbe Versicherung sich gwunden und gedreht hat, als es um die Passivlegitimation der Schadenaußenstelle Dortmund ging. Zumindest einige Gerichte sehen – m.E. zu Recht – die im vorprozessualen Verfahren regulierenden Außenstellen als Niederlassungen i. S. d. § 21 ZPO. Hierin liegt doch schon ein gewisser Gewinn dieses Rechtsstreites. Zumindest im Bereich der „Niederlassung“ Koblenz wird es für die HUK nun schwieriger, ihre Passivlegitimation bzw. die Zuständigkeit des AG Koblenz zu bestreiten .

    Ansonsten habt ihr natürlich Recht. Heute bietet sich eigentlich nur noch an, den Schädiger direkt in Anspruch zu nehemen. Was hat man mit der rechtswidrig regulierenden Versicherung zu tun? – Nichts. Der Anspruch geht nach § 823 I BGB in Verbindung mit § 249 BGB direkt gegen den Schädiger. In § 823 BGB steht nirgends das Wort Versicherung.

    Allerdings muss es jedem Geschädigten auch frei überlassen werden, selbst zu entscheiden, ob er den Schädiger, den Halter oder den Versicherer wegen des Ersatzes des eingetretenen Schadens verklagen will. Besser ist zwar, direkt den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Wie hatte Küppersbusch im ADAC-Heft erwähnt: Das hat erzieherischen Wert! W.W. hatte schon mehrfach darauf hingewiesen.

  6. virus sagt:

    Vor kurzem führte ich in etwa folgendes Gespräch mit einem Sachbearbeiter der Allianz.

    Ich: Sie haben nicht das komplette Honorar angewiesen.
    SB: Ja, aber wir hatten auch ein Schreiben dazu an Sie geschickt.
    Ich: Ja, da stand drin, dass Sie nach aktueller Rechtsprechung nur noch so abrechnen. Sie haben aber nicht mal ein Aktenzeichen angegeben. Wobei, mich interessiert sowieso nur die höchstrichterliche Rechtsprechung, z. B: VI ZR 67/06.
    SB: Ja, da haben Sie recht. Das hätten wir tun sollen. Und, ich kann Ihnen auch ein BGH-Urteil nennen, wonach wir kürzen.
    Ich: Sparen Sie sich die Suche, das gibt es nicht. Und, die Angelegenheit hat sich für uns sowieso bereits erledigt, ihr VN hat den Fehlbetrag aufgrund unserer schriftlichen Bitte mit Anlage VI ZR 67/06 bereits ausgeglichen. Er wollte sich wohl nicht mit einem Mahnbescheid auseinandersetzen müssen.
    SB: Das hätten Sie nicht gedurft. Sie hätten uns Anschreiben müssen. Wir hätten die Angelegenheit dann noch mal geprüft.
    Ich: Und uns dann mitgeteilt, dass Sie bei ihrer Rechtsauffassung bleiben. Sie haben die Zahlung verweigert und wir können uns mit unserer Forderung auch an den Fahrer und/oder Halter des Fahrzeuges wenden. Dieses ist unser Recht.
    SB: Unser VN hätte aber nicht zahlen dürfen, er hätte sich an uns wenden müssen.
    Ich: Für Rechtsberatung sind wir nicht zuständig. Und, ihr VN ist ganz schön sauer, weil er bei so einer teuren Versicherung noch einen Teil des Schadens aus eigener Tasche zahlen musste.

  7. Karle sagt:

    @Babelfisch

    „Ein guter Lösungsansatz, mit dem es allerdings bei genauem Hinsehen habert.“

    Das ist kein „Lösungsansatz“, sondern die Lösung des gesamten Problems „Schadensmanagement“. Die flächendeckende Durchsetzung „hapert“ bisher nur an den 1001 Ausreden der Rechtsanwälte.

    „Ich weiß nicht, wie hoch der Anteil der Schädiger ist, bei denen die Anschrift aus dem Halterregister nicht mit der Realität übereinstimmt. Prima, wenn dann auch die Gerichte urteilen, dass der Aufwand von 5,10 € für die Halteranfrage beim SV verbleiben müssen.“

    Halteranfrage als „neue Ausrede“, nur weil einige „bescheuerte“ Richter die Kosten dafür nicht zusprechen wollen?

    „Für den RA bleibt für die Beibringung von gekürztem Honorar kein auskömmliches Einkommen!“

    Ist das Einkommen „auskömmlicher“ wenn man die Versicherung verklagt?

    „Aber was ist mit den Schädigern, die bereits zuvor zahlungsunfähig waren?“

    Was soll mit denen sein? In diesem Falle wird natürlich der Versicherer verklagt. Klageverfahren zu führen, ohne vorher die Zahlungsfähigkeit des Gegners zu überprüfen und damit für den Kläger ggf. Kosten zu produzieren halte ich für grob fahrlässig => Anwaltshaftung. Das gilt übrigens bei allen Forderungsangelegenheiten. Bei mir geht keine Klage mehr raus, ohne vorherige Auskunft aus dem Schuldnerregister. Wer klagt schon gerne ins „Leere“?

    „Auch wenn ich den Weg gegen den Schädiger/Halter konsequenter finde, kann ich die RAe nicht in Bausch und Bogen verdammen, die den Weg mit dem voraussichtlich geringsten Aufwand gehen.“

    Ich schon. Vor allem wenn man das Argument mit dem „geringsten Widerstand“ hört, sollte man schon mal den Rückwärtsgang einlegen. Zum einen ist die Auseinandersetzung mit einer Versicherung der Weg mit dem größten Widerstand.
    Zum anderen muss das Argument mit dem „geringsten Widerstand“ auch immer dafür herhalten, wenn z.B. die BVSK-Liste im Klageverfahren eingebracht wird.

    „Übrigens: das Argument, der Schädiger könnte ein potentieller Mandant sein, habe ich noch nie gehört.“

    Das „Gelaber“ höre ich andauernd!

    „Ca. 95 % aller in Anspruch genommenen rennen erst einmal zu Ihrer Versicherung. Die nimmt sie in die Arme, behauptet, der Geschädigte/SV sei sowieso nicht zurechnungsfähig, hier einen Anspruch geltend zu machen, der offensichtlich nicht gegeben wäre und erklärt generös, sich um die Sache zu kümmern.“

    Natürlich läuft das so. Die meisten „Dummen“ lassen sich von ihrer Versicherung einlullen. Zumindest bis der Mahnbescheid kommt. Auf dem steht dann aber der Name des Schädigers und nicht der der Versicherung.
    Dann gibt es natürlich die schmerzfreien, die immer noch nicht zahlen und es auf ein Klageverfahren ankommen lassen. Aber auch hier: Zustellung wieder an den VN „der Versicherung.
    In der Regel sind bis dahin schon 90% der Fälle „gelöst“, da Zahlung spätestens nach Klagezustellung erfolgt => Erfahrungswerte.

    „Und wie Zieten aus dem Busch erscheinen plötzlich die Versichereranwälte und übernehmen. Der Schädiger/Halter kriegt nix mit und der erhoffte Erziehungseffekt bleibt vielfach aus.“

    Natürlich übernehmen oft die Versicherungsanwälte. Zuerst sollte man die Aktivlegitimation überprüfen lassen durch Vorlage der Originalvollmacht. Da gibt es schon die ersten Überraschungen. Damit der VN nicht außen vor bleibt, wird der vom Kläger (nicht vom Rechtsanwalt) immer schön auf dem Laufenden gehalten einschl. Zusendung einer Abschrift des Urteils.

    Genau so wird es bereits seit längerem erfolgreich praktiziert. Den Versicherern „stinkt“ diese Art des „Schadensmanagements“ inzwischen gewaltig.

    Das Problem beim Schadensmanagement sind nicht die Versicherer, sondern die Anwälte der Anspruchsteller, die sich permanent dagegen wehren, erfolgreiche Instrumente konsequent einzusetzen.

  8. Babelfisch sagt:

    @Karle:
    Deinen Optimismus lobe ich mir.
    Streitwert: 64,35 € und dann:
    -> gegen den Halter/Schädiger
    1. Halterfrage
    2. Auskunft Schuldnerkartei
    3. vorgerichtliches Anwaltsschreiben
    4. Mahnantrag
    5. Anspruchsbegründung
    6. Replik
    7. ggfls. Vollstreckung (obwohl: da sind die Versicherer kulant und zahlen schnell)
    8. bei Vermögenslosigkeit: Pfändung des Erstattungsanspruchs beim Versicherer (und wehe, der Versicherer hat an den Halter schon gezahlt…)
    ->gegen den Versicherer
    1. Klage
    2. Replik
    Wer von diesen Verfahren gegen den Halter/Schädiger nur 10 pro Jahr führt, der kann es sich problemlos leisten. Der RA, der von diesen Verfahren im Jahr 200 führt, steht anders da.
    Nur damit wir uns verstehen: bei mir gehen ALLE Verfahren gegen die Halter/Schädiger.

  9. Karle sagt:

    @Babelfisch

    Die organisierte Anwaltskanzlei mit 200 (solchen) Fällen / Jahr hat ein Sekretariat, das Punkt 1-4 erledigt. Punkt 3 = Textbausteinschreiben.

    Ein gutes Sekretariat erledigt in Standardfällen auch Punkt 5.
    Die Anwaltsarbeit beschränkt sich in der Regel also auf die Unterschrift zu Punkt 5 und ggf. die Replik.

    In vielen Fällen ist die Angelegenheit bei Punkt 4 bzw. 5 durch Zahlung schon abgeschlossen => keine Anwaltstätigkeit.

    Wenn ich gegen die Versicherung vorgehe, führe ich bei nahezu allen Fällen einen Prozess, bei dem ich mich für einen Streitwert von 64,35 € mit Schriftsätzen der Beklagtenseite von 20, 30 oder inzwischen auch mehr Seiten, ggf. Gerichtsgutachten zur Angemessenheit, zig Terminen usw. auseinandersetzen muss. Wenn ich diesen Prozess dann gewonnen habe, ist das Ergebnis nahezu wertlos, da der Versicherer beim nächsten Fall genauso weitermacht => siehe HUK Coburg in den letzten 15 – 20 Jahren..

    Bei der Inanspruchnahme des Schädigers sieht das – längerfristig betrachtet – etwas anders aus. Kunden der Versicherung, die direkt in Anspruch genommen werden, wandern zwangsläufig ab. Nicht alle, aber doch ein gewisser Anteil, der irgendwann schmerzt und bei dem entsprechenden Versicherer Denkprozesse in Gang setzt.
    Das motiviert natürlich nur, wenn man in längerfristigen Entwicklungen denken kann.

    Dann höre ich auch immer das Gejammer von den geringen Streitwerten bezüglich der Restforderung. Bei einem Schadensfall, bei dem z.B. 64,35 € noch offen sind, hat der Anwalt in der Regel bereits Gebühren aus dem Gesamtschaden mit einem Streitwert von 2.000, 3.000 oder mehr erhalten, die oftmals durch ein einziges Forderungsschreiben eingenommen werden. Den Rest dann abzuspalten und als eigenständiges Verfahren zu betrachten, halte ich für standesrechtlich äußerst bedenklich. Das Anwaltshonorar gibt es für die Geltendmachung des gesamten Anspruches und nicht als Streitwert für einen Löwenanteil, den ich mit einem einzigen Forderungsschreiben erledige und einem geringen Anteil, den ich mühsam beitreiben muss.

    Die engagierten Anwälte, die nur den Restanspruch für den Sachverständigen beitreiben, sind in der Tat die „Gekniffenen“, das sie die Kohlen aus dem Feuer holen müssen für ihre Kollegen, die den Restanspruch „aus wirtschaftlichen Gründen der Anwaltskanzlei“ unter den Tisch haben fallen lassen. Manche nennen so etwas auch Mandantenverrat.
    Restforderungen aus der fiktiven Abrechnung fallen übrigens auch oftmals den „wirtschaftlichen Erwägungen der Anwaltskanzlei“ zum Opfer.

    „Nur damit wir uns verstehen: bei mir gehen ALLE Verfahren gegen die Halter/Schädiger.“

    Na das ist doch eine erfreuliche Nachricht. Noch ein „Optimist“. Jetzt fehlen nur noch die restlichen 99% der Rechtsanwälte.

  10. Hein Blöd sagt:

    @ Karle
    alles gut,aber die Anwälte „müssen“ nicht für ihre „Kollegen“ die Kohlen aus dem Feuer holen.
    Es gibt aber auch noch BGH-Anwälte die bei einem Streitwert von 89,50 für die gesetzlichen Gebühren arbeiten.
    Das sind Anwälte mit bezahlten Häusern,ausstudierten Kindern und sparsamen Ehefrauen.

  11. virus sagt:

    Wieder liegt mir eine Kürzung des Sachverständigen-Honorars seitens der Allianz nach „Angemessenheit“ vor.
    Ich bitte, nein ich fordere ALLE Sachverständigen auf, welche sich ebenfalls mit derartigen Rechtswidrigkeiten beschäftigen müssen, die entsprechenden Schreiben an die CH-Redaktion zu senden.

    Danke!

  12. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Virus,
    es ist nicht nur die Allianz, die die Sachverständigenhonorare an der Angemessenheit misst. Auch die HUK-Coburg stellt auf die Angemessenheit ab. So schreibt sie an ein Sachverständigenbüro folgendes:
    „… Sehr geehrte Damen und herren,
    hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Honorartableau 2012 – HUK-Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/ 2011, als Maßstab zugrunde. Nach unserer Auffassung stellen diese Bruttoendbeträge ein übliches und angemessenes Honorar für Routinegutachten dar. …“

    Die Rechtsabteilung der HUK-Coburg hat offenbar immer noch nicht mitbekommen (sind denn dort so schlechte Juristen beschäftigt?), dass es im Schadensersatz auf die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB und nicht auf die Angemessenheit und Üblichkeit im werkvertraglichen Sinne ankommt. So etwas lernen die Studenten spätestens im 2. Fachsemester. Offenbar hat die HUK-Coburg aber andere – außerhalb des Rechts – liegende Maßstäbe.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert