Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung des AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.6.2013 – 334 C 25065/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch noch ein Restsachverständigenkostenurteil der Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung des AG München bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse, die offensichtlich nicht bereit war, die berechneten Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gemäß § 249 BGB zu ersetzen, nachdem eine Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges vor der Wiederherstellung zweckmäßig war. Immerhin hat der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige einen Reparaturbetrag von 1.715,– € festgestellt. Es handelt sich mithin nicht um einen geringen Schaden. Auch die berechneten Nebenkosten wurden in voller Höhe durch das Gericht anerkannt. Insoweit ist festzuhalten, dass auch das AG München die unsinnige Deckelung der Nebenkosten a la LG Saarbrücken nicht mitmacht. Erfreulich ist auch die gerichtliche Feststellung, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist. Das war aber eigentlich schon allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Lediglich die HUK-Coburg scheint diese Erkenntnis noch nicht gewonnen zu haben. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 334 C 25065/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Dipl.-Ing.

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 17.06.2013 auf Grund des Sachstands vom 17.06.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist begründet.

Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten. Die Sachverständigenkosten sind daher in der Regel voll erstattungsfähig, es sei denn die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sein Honorar vorliegend in Relation zur Schadenshöhe abgerechnet hat. Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472).

Es kann daher auch nicht beanstandet werden, dass der Sachverständige ein Grundhonorar und weitere Nebenkosten abgerechnet hat.

Das Grundhonorar liegt bei einem Reparaturschaden von 1.715 € netto mit 300 € noch durchaus im Rahmen dessen, was 95 % aller Gutachter abrechnen, nämlich unterhalb des HB III Wertes der BVSK Tabelle.

Auch sind die Nebenkosten plausibel dargelegt und in sich nicht unschlüssig. Auch Kopien, bzw. Druckerkosten fallen nach allgemeiner Bewertung durchaus noch unter „Schreibkosten“ im weiteren Sinne, da auch sie, zwar nicht mit menschlicher Hand, jedoch von einem Drucker oder Kopierer „geschrieben“ werden müssen. Kosten fallen dafür allemal an. Dass die Schreibkosten bereits vom Grundhonorar umfasst sein sollten, muss einem Laien ebenfalls nicht ohne weiteres klar sein. Dies fällt vielleicht Personen auf, die sich tagtäglich mit der Angemessenheit von Sachverständigenkosten beschäftigen. Dem Kläger als Laien im Hinblick auf die Angemessenheit von Sachverständigenkosten musste dies nicht unbedingt ersichtlich sein.

Von dem Geschädigten, der eine Rechnung prüft, kann jedenfalls Wortklauberei und aufgrund dessen eine Monierung der Rechnung nicht erwartet werden.

Welche Qualität bei den Fotos erforderlich ist, kann ein Laie nicht ohne weiteres beurteilen. Ihm erschließt sich nicht ohne weiteres, dass Qualität der Fotos auch in einem Drogeriemarkt erreicht werden könnte.

Die Abrechnung von Porto-und Telefonkosten pauschal ist ebenfalls zulässig.

Auch sind die Nebenkosten an sich bei Heranziehung der BVSK Honorarbefragung 2011 nicht überhöht, sie bewegen sich durchaus noch im Bereich des nach der BVSK Befragung zulässigen. Die meisten Gutachter rechnen auf dieser Basis ab.

Die Gesamtgebühren von 538,48 € netto erscheinen im Hinblick auf die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von brutto 1.715 € und den hier zusätzlich noch zu treffenden Feststellungen zum Wiederbeschaffungswert nicht als so unangemessen hoch, dass der Kläger als Laie bei der Bezahlung gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht des § 254 BGB verstoßen hätte.

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sich dem Kläger eine Überhöhung der Gebühren des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen mit der Folge, dass er dessen Rechnung hätte zurückweisen müssen.

Nachdem sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten die Üblichkeit nicht überschritten ist, kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Gesamtrechnung des Sachverständigen als dessen angemessene und übliche Vergütung ersetzt verlangen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung des AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.6.2013 – 334 C 25065/12 -.

  1. Knut B. sagt:

    Hallo, W.W.
    als einleuchtend genügt mir aus den Entscheidungsgründen schon die Einleitung:
    „Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten. Die Sachverständigenkosten sind daher in der Regel voll erstattungsfähig, es sei denn, die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte.“

    Dieses „es sei denn“ gibt es in der Regel nicht und da bleibt es denn eben auch wieder bei der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

    Mit besten Grüßen
    Knut B.

  2. CC. sagt:

    Versicherer regulieren zügig und zufriedenstellend ?
    Sehr geehrtes Redaktionsteam,
    da kann ich aber ganz etwas anderes berichten.-
    Unfall – unverschuldet – in 2009. HUK-COBURG kürzt die mir entstandenen Gutachterkosten erheblich und verweigert von vornherein die Nachregulierung mit den bekannten Scheinargumenten.
    Erst in 2013 (!) war nach 2 Instanzen die Sache engültig geklärt und die HUK-COBURG musste zahlen. Die Kosten des Verfahrens betrugen ein Mehrfaches vom Streitwert und ich habe mir inzwischen von Fachleuten sagen lassen, dass es die HUK-COBURG trotzdem immer wieder versucht. Das sollte unser amtierende Bundesjustizministerin einmal zur Kenntnis nehmen.

  3. Ra Imhof sagt:

    @ CC
    bitte die Urteile an die Redaktion senden,danke!

  4. sv sagt:

    Urlaubszeit ist Reisezeit. Aus gegebenen Anlass gibt es eine Pressemitteilung der HUK Coburg. Selbstverständlich findet sich kein Hinweis auf Kfz.-Gutachter oder Kfz.-Sachverständiger im Text.

    Dies vor dem Hinweis auf eine Auslandsschadenschutzversicherung:

    „Wer vorbeugen will, kann in Verbindung mit seiner Kfz- Haftpflichtversicherung eine Ausland-Schadenschutzversicherung abschließen. Der eigene Versicherer garantiert dann, Personen- und Sachschäden so zu regulieren, als hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet.“ Quelle: Presseportal.de

    …. als hätte sich der Schaden in Deutschland ereignet. Genau! In Deutschland hat der Geschädigte bekanntlich das Recht zur Schadenfeststellung sich eines unabhängigen Kfz.-Sachverständigen zu bedienen. Auch dessen Honorar muss dann vom jeweiligen Schutzbriefanbieter übernommen werden – und das ganz ohne Nachbesichtigung. So zumindest habe ich es so persönlich erfahren. Und, die freie Werkstattwahl hat man im Haftpflichtschadenfall auch.
    Wer auf Nummer sicher gehen will, wendet sich nicht nur bei einem Auslandsschaden vorsorglich umgehend an seinen Verkehrsrechts-Anwalt seines Vertrauens.

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