AG Rostock verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.7.2013 – 49 C 126/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein weiteres gegen die HUK-Coburg ergangenenes Urteil bekannt. Das wievielte Urteil gegen diese Caburger Versicherung ist es eigentlich? Offenbar will man von der Vielzahl der verlorenen Rechtsstreite nicht wissen, da man in Coburg mit der Strategie der angeblich überhöhten Sachgverständigenkosten weitermacht. Hier hat das Gericht die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage für die Schadenshöhenschätzung angewandt und ausdrücklich betont, dass damit keine Preiskontrolle durchgeführt wird. Im Ergebnis hat sich die von der HUK-Coburg behauptete Überhöhung nicht herausgestellt. Die rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten sind nachzuzahlen mit Zinsen und obendrein auch noch mit Gerichts- und Anwaltskosten. Ein wahrlich unwirtschaftlicher Regulierungsweg, den die HUK-Coburg dort eingeschlagen hat. Lest aber selbst das Sachverständigenkostenurteil des AG Rostock und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

Aktenzeichen:
49 C 126/13

 

Amtsgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Kläger –

gegen

HUK Coburg Haftpflicht Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Lohmühlenweg 1,18057 Rostock

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht … am 30.07.2013 auf Grund des Sachstands vom 30.07.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen, innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von € 73,13 aus §§ 398, 632, 249 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch einen allein von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verkehrsunfall am 11.08.2012 ein Sachschaden an dem Kraftfahrzeug des Geschädigten entstanden ist, dessen Höhe durch ein Gutachten des Klägers ermittelt wurde. Unstreitig steht daher dem Kläger, an die der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Gutachterkosten wirksam abgetreten wurde, ein Zahlunganspruch dem Grunde nach zu.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat ein Schädiger bzw. dessen Versicherungsgeber den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, worunter auch die Kosten für die Feststellung der Höhe des Schadens fallen. Dabei kommt es nicht auf die geltend gemachten Rechnungsbeträge, sondern auf den tatsächlichen Finanzierungsbedarf an. Nur dieser tatsächliche Aufwand bildet den für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO notwendigen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Preiskontrolle, sondern die Schätzung der ersatzfähigen Gutachterkosten.

Zur Ermittlung der üblichen und dem Kläger zustehenden Vergütung ist eine Schätzung nach § 287 ZPO auf der Grundlage der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen eV (BVSK 2010/2011) zulässig und möglich. Dabei ist der in der Honorarbefragung 2011 unter der Bezeichnung HB V ausgewiesene Korridor zugrundezulegen. Das Gericht schließt sich damit – auch aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtssprechung – der Auffassung der Berufungskammer des Landgerichtes Rostock an, die diese im Rechtsstreit 1 S 225/11 vertreten hat und an welchem auch die Beklagte dieses Verfahrens beteiligt war.

Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass ab Bewertungskriterium für die Höhe des Honoraranspruches die Schadenshöhe, die sich aus dem Nettobetrag der Reparaturkosten ergibt in Gestalt des Mittelwertes bis unter HB V Korridor in der Tabelle angegebenen Preissegmentes zu errechnen ist. Zur Beurteilung der üblichen Vergütung für die Nebenkosten sind zudem nur diejenigen Positionen zu berücksichtigen, die in der Honorartabelle aufgeführt sind.

Die Abrechnung des Klägers bewegt sich jedoch hinsichtlich der einzelnen Positionen innerhalb dieses Korridors, so dass diese insgesamt nicht zu beanstanden ist. Es ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht zu beanstanden, dass sich der Kläger einen Anspruch in Höhe seines Bruttohonorares hat abtreten lassen.

Da die Beklagte darauf bereits unstreitig einen Betrag in Höhe von € 673,- gezahlt hat, steht dem Kläger noch ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von € 73,13 zu.

Die Entscheidung über die Nebenforderungen folgt aus § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 und 2, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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4 Antworten zu AG Rostock verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.7.2013 – 49 C 126/13 -.

  1. Alois Aigner sagt:

    Mal ehrlich, wie viele Urteile gegen die HUK-Coburg sind allein hier schon gelistet worden? Ich schätze um die 1.500. Wann wird die HUK-Coburg es einsehen, dass auch überhöhte Sachverständigenkosten im Schadensersatzrechtsstreit zu erstatten sind. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (wurde mehrfach hier im Blog erwähnt) wird einfach ignoriert. Man ist ja in Oberfranken selbstherrlich. Was schert uns die Rechtsprechung und Literatur? Wir regulieren so, wie wir es gutheißen. So wird vermutlich in der Vorstandsetage in Coburg gedacht.

    Aber gut, dass hier mal darüber geschrieben wird, wie rechtswidrig die HUK-Coburg reguliert. Die Rechtswidrigkeit wird durch das nachfolgende Urteil bewiesen.

    Servus
    Aigner Alois

  2. G.v.H. sagt:

    Zwar hat der Kläger obsiegt, jedoch sind die Entscheidungsgründe in folgenden Passagen nicht verständlich:

    1. „Nur dieser tatsächliche Aufwand bildet den für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO notwendigen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Preiskontrolle, sondern die Schätzung der ersatzfähigen Gutachterkosten. “

    2. „Zur Ermittlung der üblichen und dem Kläger zustehenden Vergütung ist eine Schätzung nach § 287 ZPO auf der Grundlage der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen eV (BVSK 2010/2011) zulässig und möglich.“

    3. „Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass ab Bewertungskriterium für die Höhe des Honoraranspruches die Schadenshöhe, die sich aus dem Nettobetrag der Reparaturkosten ergibt in Gestalt des Mittelwertes bis unter HB V Korridor in der Tabelle angegebenen Preissegmentes zu errechnen ist. Zur Beurteilung der üblichen Vergütung für die Nebenkosten sind zudem nur diejenigen Positionen zu berücksichtigen, die in der Honorartabelle aufgeführt sind.“

    Mittelwert, Üblichkeit ? Hier ist der Schadenersatz lt. Rechnung des Sachverständigen unter werkvertraglichen Kriterien zugebilligt, schadenersatzrechtlich aber nicht erkannt worden.

    Die einzig und allein entscheidungserhebliche Frage zur behaupteten Nichterforderlichkeit ist nach Vorgaben des BGH in diesem Urteil leider nicht abgehandelt worden. Die Gründe dafür können vielfältiger Natur sein, bleiben aber im Verborgenen.

    G.v.H.

  3. virus sagt:

    Hallo, G.v. H.,

    so lange an Gerichten solche Urteile verfasst werden, solange wird man seitens der HUK Coburg die Richter/innen weiter beschäftigen. Dabei hätten es diese längst in der Hand gehabt, der HUK mit knappen, allein § 249 BGB folgenden Ausführungen, „das Handwerk„ zu legen.

    Ja, ja, hätte der Hund …..

    Gruß Virus

  4. Larry sagt:

    @Alois Aigner
    Hi,Alois,
    und das kann allenfalls die Spitze des Eisbergs sein, wie Insider aus der Versicherungswirtschaft behaupten.-

    Sind es 6000 oder gar 8000 Urteile oder vielleicht sogar noch deutlich mehr ? Die Gerichte könnten darüber dem Bundesjustizministerium eine verläßlichere Auskunft geben. Vielleicht hilft eine Anfrage, wenn dem nicht der Datenschutz entgegensteht. Auch eine Recherche von Frau Anja Krüger wäre für mich denkbar, weil diese Frau einfach kompetent ist. Und wenn das in strafrechtlicher Hinsicht nicht einem Boykott gleichkommt, darfst Du mich mit der berühmten Silberbüchse von Winnetou standrechtlich erschießen.-
    Hear you
    Larry
    PS: Kennst Du den ? Der Gamsbock auf der Felsenspitze macht Jahr für Jahr nur faule Witze. Da kam der Jäger Unverdrossen und hat den Gamsbock totgeschossen.

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