LG Rostock verurteilt HUK-Coburg mit kritischer Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.4.2013 -1 S 225/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

ich bin wieder da. Dieses Mal stelle ich Euch ein absolut falsches  „Angemessenheitsurteil“ zum Thema Sachverständigenkosten vor.  Anfangs wurde zuerst BGH zitiert, Erforderlichkeit usw. propagiert und danach  die Sachverständigenkosten mit BVSK  verglichen mit einer netten Kostenkürzung, durch die der klagende Sachverständige zudem mit Kosten belastet wird. Man könnte heulen. Hätten die erkennenden Richter doch mal bei Captain-Huk vobeigeschaut, wäre vermutlich einiges besser gelaufen. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt – unstreitig – der Fahrer des bei der HUK versicherten Fahrzeugs. Mithin hat der Schädiger und / oder dessen Versicherung, die HUK-Coburg, grundsätzlich den gesamten Schadens zu tragen. Wenn die Beklagte die volle Einstandspflicht trägt, dann hat sie auch die vollen Sachverständigenkosten zu tragen, es sei denn, dass der Geschädigte bei Auftragserteilung oder spätestens bei Rechnungserhalt hätte erkennen können, dass der Sachverständige quasi willkürlich abrechnet, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, die Rechnung erkennbare Unrichtigkeiten enthält oder der Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft. Alles das liegt nicht vor und ist zumindest erheblich nicht von der HUK vorgetragen worden. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich die HUK-Coburg wieder auf das Gesprächsergebnis mit dem BVSK beruft. Ein Jeder mag sich denken, was man davon halten kann. Der Einwand der Überhöhung ist unerheblich, da er den Werkvertrag betrifft. Hier ist, auch bei abgetretenem Recht, Schadensersatzrecht ausschließlich relevant. Also hätte ein Überprüfung der Kosten – der BGH-Rechtsprechung folgend – nicht vorgenommen werden dürfen. Also handelt es sich bei dem Berufungsurteil um ein grottenfalsches Urteil. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch die Kanzlei Braun / Wolfgramm aus Rostock .

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 S 225/11
49 C 84/11 AG Rostock

Landgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Stefan Gronbach, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock durch den Präsidenten des Landgerichts … , den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … am 18.04.2013 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2013 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 28.10.2011, Az. 49 C 84/11, in Ziffer 1 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 408,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 82%, die Beklagte 18%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, macht mit der Klage die Zahlung restlicher Vergütungsansprüche, sowie die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten geltend.

Am 10.12.2010 wurde er von Frau … mit der Begutachtung ihres Pkw beauftragt, welcher am 09.12.2010 bei einem Straßenverkehrsunfall durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug, amtl. Kennzeichen … beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den Verkehrsunfall die volle Einstandspflicht trägt.

Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch, soweit sie die Gutachterkosten betreffen, am 06.01.2011 an den Kläger abgetreten.

Für seine Gutachtertätigkeit hat der Kläger ein Grundhonorar in Höhe von 484,- €, Fotokosten in Höhe von insgesamt 62,- €, Porto- und Telefonkosten in Höhe von 18,- €, Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 48,- €, Schreibkosten in Höhe von 3,90 € und weitere 50,- € für Auslagen/Nebenkosten, Kosten Restwertbörse in Rechnung gestellt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer beträgt der Rechnungsbetrag insgesamt 790,04 €. Auf diese Rechnung hat die Beklagte 322,50 € bezahlt.

Der Kläger verlangt u.a. die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 467,54 €. Er behauptet, bei den von ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten handle es sich um ein für eine Gutachtertätigkeit übliches und angemessenes Honorar. Er ist ferner der Auffassung, maßgeblich für die Üblichkeit und Angemessenheit seien die in der BSVK-Honorarbefragung ermittelten Beträge.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 467,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2011 zuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie als Versicherer habe zu Recht bei der Abrechnung ein Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK und ihr zugrunde gelegt. Darüber hinaus seien die in Ansatz gebrachten Nebenkosten, die neben dem Grundhonprar geltend gemacht werden, teilweise überhöht und teilweise nicht nachvollziehbar.

Das Amtsgericht Rostock hat in der angefochtenen Entscheidung dem Antrag zu 1. in Höhe von 397,45 € und dem Antrag zu 2. vollständig stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die BVSK-Honorarbefragung stelle nach Auffassung des Amtsgerichts eine taugliche Schätzgrundlage dar, weshalb das vom Kläger begehrte Grundhonorar in Höhe von 484,- € nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten sei anders als bei der BVSK-Befragung eine Pauschale anzusetzen, die sich auf 25% des angefallenen Grundhonorars beschränke. Dies u.a. deshalb, weil alle Arbeitsleistungen des Sachverständigen bereits durch das Grundhonorar abgedeckt und auch nicht nachvollziehbar sei, dass alle geltend gemachten Unkosten tatsächlich angefallen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit es die Pauschalierung der Nebenkosten auf 25% des Grundhonorars betrifft, wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die BVSK-Honorarbefragung, soweit es das Grundhonorar betreffe, als taugliche Schätzgrundlage erachtet werde, hingegen für die Bemessung der Nebenkosten die BVSK-Honorarbefragung nicht gelten solle. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts entspreche auch die von ihm geltend gemachte Nebenkostenabrechnung der üblichen Vergütung. Sie bewege sich hinsichtlich sämtlicher Einzelpositionen im Rahmen des von der BVSK-Honorarbefragung ermittelten Korridors und sei im Übrigen auch angefallen. Der Käger hat erstmals in der Berufung mit Schriftsatz vom 04.03.2013 die geltend gemachten Nebenkosten, die die Beklagte bereits in erster Instanz teilweise dem Grunde und der Höhe nach bestritten hat, substantiiert dargelegt.

Er beantragt unter Abänderung des amtgerichtlichen Urteils,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 60,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Das Amtsgericht hat die Berufung gemäß § 411 Abs. 4 ZPO zugelassen.

Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 04.03.2013 die geltend gemachten Nebenkosten, deren Grund und Höhe die Beklagte bereits in erster Instanz teilweise bestritten hat, konkretisierte, war dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 04.05.2011 (Bl. 31 d. A.) darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtige die Nebenkosten pauschal auf 25% des Grundhonorars zu beschränken, bestand für den Kläger keine Veranlassung mehr, die Nebenkosten näher zu erläutern.

Die Berufung ist in kleinem Umfang begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung – neben den durch das Amtsgericht bereits zuerkannten Sachverständigenkosten in Höhe von 397,45 € – von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 10,59 €, insgesamt 408,04 € gemäß §§ 398 BGB, 115 WG.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 m.w.N. = DS 2007, 144). Der tatsächliche Aufwand bildet bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO oft einen Anhalt zu Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht und ist auch vom BGH mehrfach gebilligt worden (vgl. BGH, NJW 2006, 2472; BGH, NJW 2007, 1450).

Neben dem Grundhonorar ist grundsätzlich auch die Pauschalierung der Nebenkosten zulässig und damit auch erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2006 – X ZR 80/05 -, ). Auch insoweit ist auf die üblichen Kosten abzustellen. Auch hierfür bietet die BVSK-Honorarbefragung eine tragfähige Grundlage, was als üblich angesehen werden kann, wobei das arithmetische Mittel des sog. „HB III Korridors“ einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert (vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 13.05.2011 – 2/1 S 313/10 – zitiert nach juris). Zwar ist bekannt, dass nicht alle Sachverständige die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die Abrechnung der Einzelpositionen im Rahmen des Honorarkorridors bewegt, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere kann kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 29.02.2012 – 8 S 2791/11 -). Denn gerade ein Gutachten mit einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein, als ein Gutachten mit einem größeren Schaden, z. B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren.

Nachdem die Preise des Klägers im Grundsatz nicht zu beanstanden sind, ergeben sich hier folgende erstattungsfähige Sachverständigenkosten:

a) Zuerkanntes und nicht angefochtenes Grundhonorar: 484,- €.

b) Die üblichen Fahrtkosten sind mit 0,60 € pro km deutlich unter dem arthmetischen Mittel des „HB III Korridors“, so dass sich für insgesamt 80 gefahrene km erstattungsfähige Kosten in Höhe von 48,- € ergeben.

c) Auch die begehrten Fotokosten sind in Höhe von insgesamt 60,- € voll erstattungsfähig. Zwar hat der Kläger für den ersten Fotosatz einen Betrag pro Foto (2,40 €) zugrunde gelegt, der deutlich über dem arithmetischen Mittel des Korridors „HB III“ liegt. Der Betrag liegt aber immer noch innerhalb des Korridors „HB III“, weshalb der abgerechnete Betrag noch üblich ist. Hinzu kommt, dass hier der Kläger für den 2. Fotosatz (0,60 € pro Bild) dafür deutlich unter dem maßgeblichen Korridor geblieben ist.

d) Für Porto- und Telefonkosten ist nach der BVSK-Befragung 2008/2009 eine Pauschale von 18,- € im Bereich des Üblichen.

e) Auch die Schreibkosten sind in Höhe von 1,30 € pro Seite, mithin in Höhe von insgesamt 3,90 € erstattungsfähig.

f) Die weitere geltend gemachte Pauschale für Auslagen/Nebenkosten, Kosten Restwertbörse in Höhe von 50,- € ist in der BVSK-Befragung nicht aufgeführt und es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Nebenkosten der Kläger – die Kosten für die Restwertermittlung sollen ausweislich seines Schriftsatzes vom 04.03.2013 lediglich 24,32 € betragen – für die Erstellung des Gutachtens neben den bereits in Rechnung gestellten Kosten entstanden sein sollen. Im Übrigen sind auch Kosten für die Restwertermittlung nicht erstattungsfähig, weil es sich dabei um eine originäre Sachverständigenleistung handelt, die mit dem Grundhonorar abgegolten ist (vgl. Insoweit auch LG Saarbrücken, Urteil v. 10.02.2011 – 13 S 26/11; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O., LG Baden-Baden, Urteil v. 06.07.2012 -1 S 56/11-).

Dies bedeutet im Ergebnis eine konkrete übliche Vergütung von insgesamt 613,90 € netto und somit im Rahmen des Schadensersatzes erstattungsfähige Kosten in Höhe von 730,54 € brutto. Unter Berücksichtigung der bereits auf die Sachverständigenkosten erfolgten Zahlung in Höhe von 322,50 € waren dem Kläger neben den bereits zuerkannten 397,45 € weitere 10,59 €, insgesamt also 408,04 € zuzusprechen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60,09 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu LG Rostock verurteilt HUK-Coburg mit kritischer Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.4.2013 -1 S 225/11-.

  1. Hilgertdan sagt:

    @
    „Im Übrigen sind auch Kosten für die Restwertermittlung nicht erstattungsfähig, weil es sich dabei um eine originäre Sachverständigenleistung handelt, die mit dem Grundhonorar abgegolten ist (vgl. Insoweit auch LG Saarbrücken, Urteil v. 10.02.2011 – 13 S 26/11; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O., LG Baden-Baden, Urteil v. 06.07.2012 -1 S 56/11-).“

    Früher, also bevor der BGH den SV die Arbeit der Restwertbefragung durch 3 Aufkäuferangebote auferlegt hatte, war der Restwert durch Marktkenntnisse u. auch rechnerisch zu ermitteln. Das hat unter dem Strich nichts gekostet. Das würde heute auch noch nichts kosten (außer Zeit) wenn sich die SV nicht der Restwertbörse bedienen würden.
    Lasst doch endlich die Finger weg von den Restwertbörsen, man sieht doch was dabei herauskommt.
    Eine Frage sollte man sich allerdings stellen, lieber Willi; kann der BGH den SV per Gesetz dazu auffordern, kostenlose Restwertermittlungen bei 3 Bietern durchzuführen.
    Im übrigen kann so eine Restwertermittlung nicht schon im Grundhonorar enthalten sein, weil es sich eindeutig um variable Kosten handelt, also dem jeweiligen Objekt welches eine Restwertbestimmung benötigt und schon aus diesen Gründen nicht in jedes GA Honorar einzubinden sind.
    Sind wir also wieder so weit wie der BVSK, der bei Besichtigungen vorm Büro auch Fahrkostenpauschalen im Honorar beinhaltet und Datenbankosten selbst dann berechnet wenn keine Kalkulation erfolgte.

  2. Babelfisch sagt:

    Bei aller Ignoranz oder Unfähigkeit besteht die FRECHHEIT des LG Rostock darin, eine Revision nicht zuzulassen. Mit dem entsprechenden – wenn auch äußerst aufwändigem Instrumentarium – wäre es wohl möglich gewesen, hier ein Rechtsmittel zu erzwingen. Mir wird ganz anders angesichts solch richterlicher Selbstgefälligkeit.

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