AG Langen verurteilt DA-Vers. AG und dessen VN gesamtschuldnerisch zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.7.2013 – 55 C 78/13 (11) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder einmal musste ein Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall geführt werden, weil die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gewillt war, die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten. In diesem Fall musste der Sachverständige  aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gesamtschuldnerisch vorgehen. Der Rechtsstreit hatte Erfolg. Das Urteil wurde dem Autor eingesandt von dem Sachverständigen Trumpfheller aus Reinheim. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Langen (Hessen)

Geschäfts-Nr.: 55 C 78/13 (11)

U r t e i l
I m  N a m e n  d e s  V o l k e s

In dem Rechtsstreit

des Sachverständigen R. T. aus R.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

1. DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Oberstedter Straße 14, 61440 Oberursel,

2. A. M. aus  E.

Beklagte

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Langen (Hessen)
durch die Richterin am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 27.07.2013 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 137,62 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner Yerurteiit, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,80 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro sowie Auskunftskosten in Höhe von 5,10 Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ein Tatbestand war gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO entbehrlich.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gemäß §§ 398, 249 BGB, 7 StVG begründet.

Die Beklagten sind verpflichtet die restlichen Gutachterkosten sowie den Verzugsschaden an den Kläger zu zahlen.

Die geltend gemachten Gutachterkosten waren im vollen Umfang begründet.

Der Geschädigte ist keinesfalls verpflichtet einen Gutachter zu beauftragen, der insgesamt nach Zeitaufwand abrechnet. Es besteht grundsätzlich die Pflicht Gutachterkosten im vollen Umfange zu erstatten, solange für den Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt.

All dies hier war nicht der Fall.

Die Gutachterkosten waren hier nicht überteuert, sondern halten sich innerhalb der Honorarbandbreite der VKS-Honorarumfrage 2011.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann daher beklagtenseits nicht angewandt werden.

Grund des Zahlungsverzuges ist die Beklagte darüber hinaus verpflichtet die geltend gemachten Zinsen, Mahnkosten sowie Auskunftskosten und vorgerichtliche Anwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu erstatten.

Des Weiteren ist sie entsprechend dem Feststellungsantrag zur Zahlung von Verzugszinsen auf die vorgelegten Gerichtskosten verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Langen verurteilt DA-Vers. AG und dessen VN gesamtschuldnerisch zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.7.2013 – 55 C 78/13 (11) -.

  1. Holger sagt:

    Guten Tag, Willi Wacker,
    ein bemerkenswert kurzes Urteil ohne allen Schnickschnack. Die Feststellung einer nicht gegebenen Überteuerung war schadenersatzrechtlich allerdings genau so entbehrlich, wie der Vergleich mit einer Honorarerhebung, weil der BGH eine Überprüfung verboten hat und selbst bei überhöhter Abrechnung zunächst eine Regulierungsverpflichtung bestanden hätte. Man sieht: Lang ist manchmal interessant, aber auch kurz kann so schön sein. Und am schönsten empfinde ich es, dass der mir unbekannte Kollege sich erfolgreich gewehrt hat eingedenk der Erkenntnis: „Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.“ Das ist übrigens auch von Benjamin Franklin.

    Herzliche Grüße
    aus dem Sachsenland
    Holger

  2. Bernd Barremeyer sagt:

    Hallo Holger,
    in der Tat kann man auch in der Kürze den Schädiger und dessen Versicherung verurteilen. Nur häufig wird das Gericht durch unsinnig lange Schriftsätze der Versicherungsanwälte in die Position gebracht, in der die Richterinnen und Richter meinen, zu jedem Punkt des – unsinnigen – Vorbringens der Versicherung etwas schreiben zu müssen. Wer, wie diese Amtsrichterin, über der Sache steht, der kann sich kurz halten und die Beklagten „kurze fünfe“ verurteilen.
    Grüße ins Sachsenland
    Bernd

  3. RA Schwier sagt:

    Dieses Urteil steht für sich! Persönlich haben wir in der Kanzlei noch kein Urteil bezgl. der Sachverständigenkosten erwirkt, denn die Versicherungen haben nach Einreichung der Klage die entsprechenden Beträge immer sofort anerkannt!
    Die Versicherungen sollten sich normalerweise im Vorfeld ernsthaft überlegen, ob es sich bei „Kleinbeträgen“ wirklich „lohnt“ zu kürzen, denn am Ende steht der Kostenfestsetzungsbeschluss in keiner Relation mehr zu dem eingeklagten Betrag.

    Ein Klageentwurf auf ausstehende Sachverständigenkosten darf in keiner Anwaltskanzlei fehlen, denn am Anfang und am Ende einer vernünftigen Schadensregulierung steht der KFZ-Sachverständige.

  4. Babelfisch sagt:

    Ein Gericht ist wahrlich nicht verpflichtet, auf den instititionalisierten Schwachsinn der Versicherungsanwälte inhaltlich einzugehen. Deshalb sind Urteilsbegründungen über 4, 5 oder mehr Seiten in Verfahren wie diesen Zeitdiebstahl. Bei den Versicherungsanwälten fliegen die eh gleich in den Papierkorb. Von diesen erwarte ich einmal den Arsch in der Hose, dass sie ihren Auftraggebern unisono erklären, sie sollen diese Verfahren selbst betreiben oder sich an den Hut stecken. Das ist aber zuviel erwartet.

    Wieso benutzen so viele Gerichte eigentlich das Vehikel des Verzuges zur Begründung, dass auch vorgerichtliche RA-Kosten zu zahlen sind. In diesen Fällen geht es um Schadensersatz, d. h. es geht um die Frage der Notwendigkeit der Kosten der anwaltlichen Vertretung. Vadder Palandt spricht hier eine eindeutige Sprache. Also liebe Gerichte: Zitieren und ab dafür!!!

  5. HR sagt:

    Die Begründungen mit dem Antrag auf Klageabweisungen sind wie eine verführerisch duftende Currybratwurst. Manchmal schmecken sie dem, der sie verzehren soll, wer sich aber dann mit den Zutaten etwas näher beschäftigt und merkt was es damit auf sich hat, verzichtet darauf.

    HR

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