AG Cuxhaven verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.10.2013 – 5 C 190/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein prima Urteil zu den  Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall  aus Cuxhaven gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse   bekannt. Kurz und knapp hat das Gericht die Frage der Aktivlegitimation des klagenden Geschädigten und die Frage der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten als Schadensposition des Geschädigten abgehandelt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht

Cuxhaven

5 C 1 90/13                                                                             Verkündet am: 11.10.2013

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn (Geschädigter …)

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftf. Beamter Deutschlands a. G., vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Goburg

hat das Amtsgericht Cuxhaven auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2013 durch den Richter …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG.

Die Ansprüche scheitern nicht an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers, da dieser die Ansprüche jedenfalls nur zur Sicherheit an den Sachverständigen abgetreten hat und durch diese Abtretung ausdrücklich nicht von der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Beklagten entbunden wurde.

Die Beklagte hat ihre grundsätzliche Einstandspflicht für vom Kläger zur Feststellung der Schadenshöhe aufgewendete Gutachterkosten nicht in Abrede gestellt. Dem Kläger steht als Teil seines Schadensersatzanspruchs jedoch über den von der Beklagten regulierten Betrag hinaus noch der klageweise geltend gemachte Betrag von 102,32 Euro zu.

Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Kläger beglichene Honorar des Sachverständigen unverhältnismäßig ist.

Denn dies könnte dem Kläger nur dann entgegengehalten werden, wenn ihn ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen treffen würde oder die Überhöhung derart evident wäre, dass er dieses hätte erkennen müssen (Vgl. OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 246/07, juris).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Gutachten vorliegend nur eine Kostenhöhe erreicht, die weniger als 13 % des Schadens aus dem Verkehrsunifall ausmacht.

Die Rechnung des Sachverständigen vom 04.03.2013 ist auch hinreichend aufgegliedert, um jedenfalls für den durchschnittlich Geschädigten Veranlassung zur Bezahlung zu bieten. Zu einer Markterforschung vor Auftragsvergabe war der Kläger, worauf er in der Replik zutreffend hinweist, nicht verpflichtet.

Die Beklagte ist dadurch auch nicht etwa in ihren Einwendungen zur Rechnungshöhe abgeschnitten, denn sie kann sich gemäß § 255 BGB etwaige Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Sachverständigen abtreten lassen (vgl. OLG Naumburg, 4 U 49/05, juris).

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 511 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf unter 300,00 Euro festgesetzt.

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7 Antworten zu AG Cuxhaven verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.10.2013 – 5 C 190/13 -.

  1. Cuxihuksi sagt:

    Hier hat der rauhe nordische Wind jedwedes Fabulieren hinweggefegt und der Richter hat sich in den Entscheidungsgründen auf das beschränkt, was schadenersatzrechtlich relevant ist. So einfach und zudem noch wenig arbeitsaufwendig kann Urteilsfindung sein. Gemessen an den Bemühungen der Beklagten mit Schriftsätzen von 30 und mehr Seiten das Gericht, die Versichertengemeinschaft und die Umwelt zu belasten, ein deutliches Signal, das nicht übersehen werden sollte, weil damit die Tür offen steht, um wieder Vernunft walten zu lassen.

    Cuksihuksi

  2. Hein Duhnen sagt:

    @ Cuxihuksi

    Da stimme ich Dir zu, dass der junge Richter am Amtsgericht CUX sich von den ellenlangen Schriftsätzen der HUK nicht hat kirre machen lassen. So sind die Küstenbewohner eben, wortkarg und wenn schon, dann präzise. Auf das Wesentliche kommt es an.
    Grüße vom Watt

  3. Alexander D. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    man sieht dass CH auch im hohen Norden gelesen wird und Beachtung findet. Ich denke, dass einzelne Punkte der Entscheidungsgründe verdeutlichend ruhig noch einmal mit einem Kurzkommentar versehen werden sollten, der zu weiteren Kommentierungen Anlaß geben könnte. So ist die nachfolgende Aufteilung der Übersicht halber dann auch verständlicher.-
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    „Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Kläger beglichene Honorar des Sachverständigen unverhältnismäßig ist.“

    Im Verhältnis wozu? Nur zur Schadenhöhe oder auch zur Qualität des erstellten Beweissicherungs-Gutachtens oder etwa nur zur Höhe des HUK-Coburg Tableaus 2012 ?
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    „Denn dies könnte dem Kläger nur dann entgegengehalten werden, wenn ihn ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen treffen würde oder die Überhöhung derart evident wäre, dass er dieses hätte erkennen müssen (Vgl. OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 246/07, juris).“

    Treffliche Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf.
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    „Die Rechnung des Sachverständigen vom 04.03.2013 ist auch hinreichend aufgegliedert, um jedenfalls für den durchschnittlich Geschädigten Veranlassung zur Bezahlung zu bieten.“

    Für die Beklagte sicherlich nicht weniger, was man allerdings von dem HUK-Coburg Tableau 2012 nicht behaupten kann.
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    „Zu einer Markterforschung vor Auftragsvergabe war der Kläger, worauf er in der Replik zutreffend hinweist, nicht verpflichtet.“

    Neben der Nichtverpflichtung ist auch die Unmöglichkeit zumindest gleichermaßen beachtenswert. Was bitteschön, soll dann der Geschädigte nach den nebulösen Vorstellungen der HUK-Coburg angeblich verpflichtend ansonsten nachweisen ? Eine solche Forderung (?) ist überhaupt nicht erfüllbar und darauf wurde seitens der HUK-Coburg Strategen auch abgezielt.
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    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander D.

  4. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    man kann auch mit wenigen Worten Qualifikation, Kompetenz und Lebenserfahrung verbinden und verdeutlichen. Das ist hier dem Richter des AG Cuxhaven geradezu vorbildlich gelungen. Die Bezugnahme auf Honorarerhebungen, auf eine Schätzung, auf den Begriff „Gebühren“, auf werkvertragliche Randbedingungen und insbesondere auf eine „Überprüfung“ mit vergleichender Nachrechnerei war für ihn nicht ausschlaggebend, die zu klärende Frage der Schadenersatzverpflichtung im beurteilungsrelevanten Zusammenhang unmißverständlich in der gebotenen und auch möglichen Kürze abzuhandeln. In jedweder Hinsicht also schon ein bemerkenswertes Urteil. Ob es dafür bei der HUK-Coburg einen speziellen Entsorgungscontainer gibt oder eine Verdrängungsanleitung für die Schadenteams ?

    Mit freundlichen Grüßen
    G.v.H.

  5. Seelöwe sagt:

    Hi, Willi Wacker,

    …..und wie ansonsten immer, wird auch hier auf Seiten der HUK-Coburg wieder gelten: Was nicht passt, wird verschwiegen oder abgestritten. Wetten dass….?

    Seelöwe

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Alexander D.,
    einerseits wurde der Wunsch an mich herangetragen, die einleitenden Worte so kurz wie möglich zu halten, teilweise wurde ich gebeten, gar keine einleitenden Worte mehr abzugeben, jetzt bittest Du, die von mir eingestellten Urteile mit Kurzkommentaren zu versehen.
    Ich werde nach wie vor – von Fall zu Fall – und wie ich gerade Zeit habe, immerhin mache ich das Ganze in meiner Freizeit, die Urteile mit einleitenden Worten versehen. Das sieht dann so aus, dass bei dem einen mal mehr und beim anderen mal weniger Text im Vorspann erscheinen wird, denn Allen kann man es nicht recht machen.
    In diesem Sinne ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

  7. Alexander D. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    da habe ich mich in diesem Fall wohl zu kompliziert und mißverständlich ausgedrückt.
    Deine einleitende Kommentierung ist insoweit schon o.K.
    Mir ging es vielmehr um das „Wiederkäuen“ und um das Reflektieren, um aus jedweder
    Sicht entscheidungserhebliche oder auch widersprüchliche Entscheidungsgründe zu beleuchten und damit war das gemeint, was ich als Kommentar hierzu vorgestellt habe. Ist das so o.K.?
    Trotzdem vielen Dank, dass ich mit Deinem Hinweis das Mißverständnis aufklären konnte.

    Gruß zum Wochenende
    Alexander D.

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