AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 95,95 € nebst Zinsen und Kosten sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Urteil vom 5.11.2013 – 316 C 301/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch nachstehend ein Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Altona zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg bekannt. Obwohl es sich um Sondervereinbarungen, wie im Fall des Gesprächsergebnisses BVSK mit HUK-Coburg handelt, oder um nur interne Arbeitsanweisungen, die keine Außenwirkungen haben, wie das Honorartableau der HUK, werden diese für den Schadensersatzprozess unmaßgeblichen Listen immer wieder von der HUK-Coburg und ihren Anwälten vorgelegt. Die Verantwortlichen der HUK-Coburg tun so, als ob sie die ergangen Urteile nichts angehen. Diese Arroganz wurde im Prozess in Hamburg-Altona zum Bumerang. Das Gericht wies die Beklagte auf die insoweit bestehende Rechtsprechung hin.  Auch der immer wieder vorgebrachte Hinweis auf die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten im Sinne des § 254 BGB half der HUK-Coburg nicht weiter, denn der Geschädigte darf mit den Sachverständigenkosten eine Schadensposition auslösen, deren Höhe er im Zeitpunkt der Beauftragung gar nicht kennt. Auch der Sachverständige kann eine genaue Höhe der Sachverständigenkosten gar nicht angeben. Auch diese Tatsache wird einfach von der HUK-Coburg ignoriert. Lest das Urteil aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatsche-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Altona
Az.: 316 C 301/13

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg

Beklagte

wegen Schadensersatz

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona – Abteilung 316 – durch den Richter am Amtsgericht … am 05.11.2013 auf Grund des Sachstands vom 30.10.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 95,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 39,- zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Der Kläger betreibt ein Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro. Er wurde von dem unfallbeteiligten Geschädigten, Herrn … mit der Schadensbegutachtung seines Kraftfahrzeugs beauftragt. Dieser hat mit Erklärung vom 6.5.2013 (Anlage K1, Bl. 6 d.A) seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Bei Auftragserteilung bestätigte der Zedent, die Preisliste des Klägers zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. Anlage K2, Bl. 7 d.A).

Der Kläger erstellte unter dem 7.5.2013 ein Gutachten (Auszug Anlage K3, Bl. 8 d.A), auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Geschädigten aufgrund eines Unfalls vom 27.4.2013 zum Schadensersatz wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist.

Der Kläger berechnete dem Geschädigten gemäß Rechnung vom 28.5.2013 (Anlage K4, Bl. 9 d.A) Gutachterkosten in Höhe von € 667,65. Hiervon ersetzte die Beklagte € 571,70. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend. Zudem begehrt er Zahlung von € 39,– vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der Kläger behauptet, die von ihm in Rechnung gestellte Vergütung sei nicht unangemessen hoch. Sie bewege sich im Rahmen des Üblichen. Er meint, er müsse sich hinsichtlich der Preisgestaltung nicht an den Werten der BVSK-Honorarbefragung messen lassen.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die übliche Vergütung betrage unter Anlehnung an das Honorartableau 2012 der HUK-Coburg basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (Anlage B1, Bl. 22f d.A) € 571,70.

Sie behauptet, auf die Grundhonorartabelle gemäß Anlage K2 könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Tabelle gegenüber dem Auftraggeber als Verbraucher nicht Vertragsinhalt geworden sei. Ihr Abdruck auf der Rückseite mit einem versteckten Hinweis im Fließtext verstoße gegen §§ 305c, 307 BGB. Wesen eines Werkvertrages sei, dass der Werklohn auf Angemessenheit zu überprüfen sei.

Die Unverhältnismäßigkeit des Honorars zeige sich auch daran, dass es ca. 30 % der Nettoreparaturkosten ausmache.

Der Geschädigte hätte unproblematisch einige Vergleichsangebote einholen können.

Überdies seien auch die Nebenkosten stark überhöht. Sie beliefen sich auf € 164,28, was ca. 50 % des Grundhonorars ausmache. Damit werde die Toleranzschwelle von € 100,- stark überschritten. Schreibkosten könnten nicht gesondert berechnet werden. Die Dateneingabe sei Teil der mit dem Grundhonorar abgegoltenen Leistung.

Auch die Fotokosten seien zu hoch abgerechnet worden. Es seien nur € 0,50 für ein Bild anzusetzen. Das entspreche der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 17.6.2011 (331 O 262/10). Die Fotos 1 bis 3 seien nicht zur Schadensdokumentation erforderlich gewesen, ebenso wie die Fotos 10 und 11. Auch die Kosten für einen zweiten Fotosatz könnten nicht als erforderliche Schadenaufwendungen anerkannt werden.

Die Kommunikationspauschale sei nicht nachvollziehbar, weil der Auftrag persönlich erteilt worden sei. Porto sei gesondert in Rechnung gestellt worden.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Da sie, die Beklagte, auf die erstmalige Rechnungstellung des Klägers erklärt habe, dass die Kosten nicht in voller Höhe ersetzt würden, habe für den Kläger Anlass bestanden, seinem Anwalt unbedingten Klagauftrag zu erteilen.

Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht des Geschädigten I. ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 95,95 gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB aus dem Unfallereignis vom 27.4.2013 zu.

Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (BGH, Urt. v. 7.2.2012, VersR 2012, S. 504, 505). Diese Voraussetzung ist auch im vorliegenden Falle, in dem nicht nur ein Bagatellschaden in Rede stand, zu bejahen.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gem. §249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGH, Urt. v. 20.10.2009, VersR 2010, S. 225 m. w. Nachw.).

Da die Beklagte ein bundesweit tätiger Versicherer ist und gleichwohl nichts Substantiiertes dazu vorgetragen hat, dass die mit dem Kläger vereinbarte Vergütung das erforderliche Maß übersteigt, ist eine Beweisaufnahme zur Höhe der Sachverständigenkosten nicht erforderlich. Das Gericht schätzt den Betrag gemäß § 287 ZPO auf € 667,65 (worin € 62,77 Fremdleistungen enthalten sind).

Einen Verstoß des Zedenten gegen die Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht dargelegt.

Ob ein wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer, der die Höhe des ihm entstandenen Schadens ermitteln lassen will, zunächst gehalten gewesen wäre, zu Vergleichszwecken Angebote verschiedener Sachverständiger über die Höhe ihrer Vergütung einzuholen, hält das Gericht für zweifelhaft (verneinend: BGH, Urt. v. 23.1.2007, NJW 2007, S. 1450; a.A: LG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.3.2013, 2-01 S 251/12). Dies muss aber deshalb nicht näher erörtert werden, weil die Beklagte nichts Erhebliches dazu vorgetragen hat, dass der Zedent gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem er den Zessionar beauftragt hat. Selbst bei der Frage, welche Reparaturkosten erforderlich sind, kann nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet (vgl. BGH VersR 2003, S. 920). Für die Sachverständigenkosten gilt dies erst recht. Der Verweis auf die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (Anlage B1, Bl. 22f d.A) ist mithin von vornherein nicht geeignet, dem Geschädigten einen Verstoßgegen seine Schadensminderungspflicht vorzuwerfen (ebenso AG Hamburg-Altona, Urt. v. 21.3.2013, NJW-RR 2013, S. 1251).

Nicht anderes gilt im Ergebnis für die beanstandete Höhe der Nebenkosten. Auch insoweit kommt es im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist oder ob die eine oder andere Fotografie sich möglicherweise bei genauerer Überprüfung als überflüssig erweisen würde. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (AG Hamburg-Altona, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.1.2007, a.a.O.). Das ist vorliegend, wo die Beklagte nichts rechtlich Erhebliches gegen die Forderung einzuwenden hat, der Fall.

Da die Beklagte auf die maßgeblichen Gesichtspunkte bereits mit Verfügung vom 24.9.2013 hingewiesen wurde, ohne dies zum Anlass zu nehmen, entsprechend vorzutragen, ist ein weiterer rechtlicher Hinweis nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist zuzulassen, weil etwa die Zivilkammer 31 des LG Hamburg zur Frage der Nebenkosten eine andere Auffassung vertritt und es sich um eine häufig wiederkehrende Rechtsfrage handelt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 95,95 € nebst Zinsen und Kosten sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Urteil vom 5.11.2013 – 316 C 301/13 -.

  1. Erwin Lüdemann sagt:

    Alle Argumente, die die HUK-Coburg hat vorbringen lassen, sind abgeschmettert worden.

    1. Sie ist der Ansicht, die übliche Vergütung betrage nur den von ihr bezahlten Betrag unter Anlehnung an das Honorartableau 2012 der HUK-Coburg basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 :
    – Zutreffend hat das Gericht ausgeführt, dass der Verweis auf die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 mithin von vornherein nicht geeignet ist, dem Geschädigten einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorzuwerfen (ebenso AG Hamburg-Altona, NJW-RR 2013, S. 1251).

    2. Sie ist der Ansicht, der Geschädigte hätte unproblematisch einige Vergleichsangebote einholen können:
    – Zutreffend hat das Gericht die HUK-Coburg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen. Ob ein wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer, der die Höhe des ihm entstandenen Schadens ermitteln lassen will, zunächst gehalten gewesen wäre, zu Vergleichszwecken Angebote verschiedener Sachverständiger über die Höhe ihrer Vergütung einzuholen, hält das Gericht für zweifelhaft (verneinend: BGH, Urt. v. 23.1.2007, NJW 2007, S. 1450 = DS 2007, 144 m. zutreffender Anm. Wortmann). Der BGH hat eine Vergleichspflicht strikt abgelehnt. Und doch pocht die HUK-Coburg in Kenntnis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Vergleichsangebote. Hier zeigt sich eindeutig die Ignoranz dieser Versicherung gegenüber der Rechtsprechung.

    3. Sie ist der Ansicht, überdies seien auch die Nebenkosten stark überhöht. Sie beliefen sich auf 164,28 €, was ca. 50 % des Grundhonorars ausmache. Damit werde die Toleranzschwelle von 100,- € stark überschritten.
    – Zutreffend hat das Gericht auch dieses Argument abgebügelt. Mit der Toleranzschwelle weist die HUK-Coburg auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken hin, die allerdings nicht bundesweit geteilt wird. Selbst die Zivilkammern der umliegenden Landgerichte lehnen die Nebenkostendeckelung a la Saarbrücken ab. So auch zu Recht das erkennende Gericht.

    4. Sie ist der Ansicht, auch die Kosten für einen zweiten Fotosatz könnten nicht als erforderliche Schadenaufwendungen anerkannt werden.
    – Zutreffend hat das Gericht auch diese Kosten als erstattungsfähigen Schaden angesehen. Soll etwa nur ein Gutachten gefertigt werden? Wer soll das dann bekommen? Der Geschädigte als Auftraggeber hat aufgrund des Werkvertrages auf jeden Fall Anspruch auf das bestellte Werk, also das Gutachten. Will mithin die Versicherung nur eine Kopie per Post übersandt erhalten? Mit Sicherheit wohl nicht! Also wer soll auf ein Gutachten verzichten? Völlig richtig ist das Gericht davon ausgegangen, dass auf jeden Fall das Gutachten in zweifacher Ausfertigung zu erstellen ist. Nach überwiegender Ansicht sind sogar drei und mehr Exemplare zu fertigen, denn die Versicherung will ein Exemplar, der Geschädigte muss ein Exemplar haben, das Gericht will ein Original haben und der Anwalt des Geschädigten braucht auch ein Exemplar. Das sind schon 4 Exemplare. Und sämtliche Kosten sind erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. Sollte die Versicherung Kosten sparen wollen, so kann sie auf ein Original-Gutachten verzichten und sich mit einer Kopie zufrieden geben. Im Sinne der Versichertengemeinschaft wäre das auf jeden Fall.

    5. Die Ignoranz der HUK-Coburg zeigt sich abschließend überdies auch noch darin, dass sie einfach den richterlichen Hinweis ignoriert und entsprechend der gerichtlichen Verfügung, die sich gegen ihr bisheriges Vorbringen richtete, nichts vorträgt. Da bietet ihr das Gericht die Möglichkeit, ihren Vortrag zu präzisieren, und die HUK-Coburg ergreift diese Chance nicht. Das ist Ignoranz hoch drei!!!

    Insgesamt ist das wieder ein schönes Beispiel für die Ignoranz dieser in Coburg ansässigen Versicherung.

  2. Gottlob Häberle sagt:

    „Der Verweis auf die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (Anlage B1, Bl. 22f d.A) ist mithin von vornherein nicht geeignet, dem Geschädigten einen Verstoßgegen seine Schadensminderungspflicht vorzuwerfen…“

    Gut so!

    „Die Berufung ist zuzulassen, weil etwa die Zivilkammer 31 des LG Hamburg zur Frage der Nebenkosten eine andere Auffassung vertritt und es sich um eine häufig wiederkehrende Rechtsfrage handelt“.

    Bedenklich?

  3. Babelfisch sagt:

    Ein gutes und korrektes Urteil aus HH-Altona. Allerdings auch ein paar Haare in der Suppe:

    Die Frage, ob eine vereinbarte Vergütung das erforderliche Maß übersteigt, kann nicht durch einen Sachverständigen, sondern allein durch ein Gericht beantwortet werden. Diese Rechtsfrage ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.
    @Gottlob Häberle:
    Die unsägliche Entscheidung des LG Hamburg zu den Nebenkosten ist – nur am Rande bemerkt – in einem Verfahren getroffen worden, in dem beide Parteien von bekannten Versicherungsanwälten vertreten wurden. Ein Schelm, der dabei Böses denkt …

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